Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 413

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 413 (NJ DDR 1990, S. 413); Neue Justiz 9/90 413 Zivilrecht §§ 47, 270 Abs. 1 Satz 2, 435 Abs. 1 ZGB. Mehrere Personen, die sich zur Ausübung einer künstlerischen oder anderen kulturellen Tätigkeit zu einer Gruppe zusammengeschlossen haben, sind im Hinblick auf die Forderungen, die ihnen aus dieser gemeinschaftlichen Tätigkeit als Vertragspartner im Außenverhältnis zustehen, Gesamtgläubiger. Ein aus der Gruppe ausgeschiedenes Mitglied bleibt insoweit Gesamtgläubiger. OG, Urteil vom 8. Mai 1990 - 1 OZK 16/89. Der Verklagte hat die Modenschaugruppe „M.“, die am 7. April 1987 ihre staatliche Zulassung erhielt, künstlerisch betreut. In diesem Zusammenhang hat er für die Gruppe Honorare entgegengenommen. Die Tätigkeit des Verklagten endete am 3. Mai 1987. Am 11. Mai 1987 wurde die Gruppe in veränderter personeller Besetzung zugelassen. Der Verklagte hat an Frau H. am 16. Juni 1987 Honorarbeträge für die Gruppe in Höhe von 3 171 M ausgezahlt. Frau H. war ursprünglich Mitglied der Gruppe und, wie dem Verklagten bekannt war, zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeschieden. Zwischen den Prozeßparteien war strittig, ob der Verklagte mit der Zahlung an Frau H. seine insoweit der Gruppe gegenüber bestehende Verpflichtung erfüllt hat. Das Kreisgericht hat dies verneint und den Verklagten durch Urteil verpflichtet, einen Betrag in Höhe von 3 075,30 M an die Kläger, die Mitglieder der Modenschaugruppe, zu zahlen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, daß Frau H. keine Vollmacht gehabt habe, das Geld für die anderen Gruppenmitglieder entgegenzunehmen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung des Verklagten hat das Bezirksgericht durch Beschluß als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Es hat sich der Begründung der Entscheidung des Kreisgerichts angeschlossen, Frau H. sei nicht zum Geldempfang berechtigt gewesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Oberste Gericht hat wiederholt darauf hingewiesen, daß eine Berufung ohne mündliche Verhandlung nur dann durch Beschluß als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden kann, wenn im Verfahren erster Instanz alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände aufgeklärt worden sind, mit der Berufung keine beachtlichen neuen Tatsachen vorgetragen wurden und die vom Kreisgericht vorgenommene rechtliche Beurteilung unbedenklich ist (vgl. zuletzt OG, Urteile vom 10. Januar 1989 - 1 OZK 15/88 - [NJ 1989, Heft 9, S. 385] und vom 9. Mai 1989 - 2 OZK 5/89 - [NJ 1989, Heft 10, S.431]). Diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Die den Entscheidungen der Instanzgerichte zugrunde liegende Rechtsauffassung trifft nicht zu. Die Instanzgerichte sind in Übereinstimmung mit den Prozeßparteien zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß der Verklagte verpflichtet war, die von ihm für die Gruppe entgegengenommenen Honorare zu deren Gunsten auszuzahlen. Es ist auch richtig, daß Forderungen, die den Mitgliedern der Gruppe gegenüber Dritten aus der Tätigkeit der Gruppe entstanden sind, den betreffenden Mitgliedern der Gruppe als Gesamtgläubiger zustehen, wie sich aus der Bestimmung des § 270 Abs, 1 Satz 2 ZGB ergibt, die hier entsprechend anzuwenden ist. Soweit jedoch die Instanzgerichte die Auffassung vertreten haben, daß der Verklagte deshalb nicht schuldbefreiend an Frau H. leisten konnte, weil ihr die Gruppe keine Vollmacht zur Entgegennahme des Geldes erteilt hatte, sind sie einem Rechtsirrtum unterlegen. Das ergibt sich aus folgendem: Gemäß § 435 Abs. 1 ZGB erfüllt der Schuldner mit der Leistung an einen Gesamtgläubiger die gegenüber allen Gesamtgläubigem bestehende Schuldverpflichtung. Er braucht nur einmal zu leisten. Diese Wirkung tritt kraft Gesetzes ein. Sie setzt deshalb nicht voraus, daß der Gesamtgläubiger, dem gegenüber die Leistung erbracht wurde, von den anderen Gesamtgläubigem zur Entgegennahme der Leistung bevollmächtigt war. Anders wäre die Rechtslage nur, wenn die Gesamtgläubiger gegenüber dem Schuldner von vornherein erklärt hätten, daß er nicht an jeden Gesamtgläubiger, sondern nur an einen bestimmten bzw. an mehrere bestimmte leisten dürfe. Die Entscheidung, inwieweit die Forderung der Kläger durch die Leistung des Verklagten an Frau H. erloschen ist, hängt deshalb davon ab, ob Frau H. hinsichtlich der geltend gemachten Forderung trotz ihres Ausscheidens aus der Gruppe noch vor der Zahlung an sie zum Kreis der Gesamtgläubiger gehört hat und - bejahendenfalls - ob dem Kläger vorgeschrieben war, an wen er zu zahlen hat bzw. daß er an Frau H. nicht zahlen dürfe. Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, daß Frau H. zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Verklagten Mitglied der Gruppe und damit einer der Vertragspartner des Verklagten war. Damit ist ihre Eigenschaft als Gesamtgläubigerin begründet worden. Diese Eigenschaft ist durch ihr Ausscheiden aus der Gruppe nicht wieder beendet worden. Dadurch wurden zwar die Beziehungen zu den anderen Gruppenmitgliedem gelöst, nicht jedoch zugleich auch ihre vertragliche Bindung zum Verklagten und die sich aus diesen Bindungen ergebenden Rechtswirkungen. Für eine gegenteilige Auffassung gibt es keine gesetzliche Grundlage. Die Aufhebung der Rechtsstellung eines Gesamtgläubigers allein deshalb, weil er aus der Gemeinschaft ausgeschieden ist, die Vertragsbeziehungen als Gesamtgläubiger mit einem Dritten eingegangen war, läßt sich ohne eine dementsprechende rechtliche Regelung nicht aus anderen Vorschriften ableiten, weil sie dem in § 47 ZGB enthaltenen Grundsatz der Bindung der Partner an abgeschlossene Verträge entgegensteht. Sie würde im übrigen dazu führen, daß die Partner eines Vertrages ihre Beziehungen zu Lasten Dritter verändern könnten, was den Grundsätzen für das Zusammenwirken von Vertragspartnern widerspräche, wonach sie bei der Begründung und Ausübung ihrer Rechte neben den Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften u.a. auch die sich aus Verträgen ergebenden Verpflichtungen zu beachten haben. Eine Verletzung dieses Grundsatzes hätte insbesondere dann weitreichende Wirkungen, wenn dadurch ermöglicht würde, daß Mitglieder einer Gesamtschuldnerschaft ohne Zustimmung und Kenntnis des Gläubigers ausscheiden. Frau H. war deshalb unabhängig von ihrem Ausscheiden aus der Modenschauformation einer der Gesamtgläubiger des Verklagten. Ob der Verklagte mit der Zahlung an Frau H. seine Verpflichtung gegenüber der gesamten Gruppe erfüllt hat, hängt damit nur noch davon ab, ob der Verklagte auf Grund besonderer Abreden nicht an Frau H. leisten durfte. Diese Frage wurde im bisherigen Verfahren nicht erörtert. Das ist noch nachzuholen. Dabei ist davon auszugehen, daß das Bestehen eines Leistungsverbots nur dann bejaht werden kann, wenn es ausdrücklich erklärt wurde oder wenn es sich eindeutig aus den Gesamtumständen ergibt. Daraus, daß die Klägerin zu 1) - wie sie behauptet - als Vertreterin der Gruppe aufgetreten ist, könnte sich ein solches Leistungsverbot gegenüber Frau H. nicht ergeben. Auf den Kassationsantrag war daher der Beschluß des Bezirksgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung über die Berufung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. §§ 300 Abs. 2, 302 ZGB; §§ 45, 52 Abs. 1 ZPO. 1. Zu den Anforderungen an die Sachaufklärung, wenn Garantieansprüche aus dem Kauf von Grundstücken mit alten Wohngebäuden geltend gemacht werden. 2. Zur Auskunftspflicht des Verkäufers eines Grundstücks. OG, Urteil vom 9. Januar 1990 - 2 OZK 26/89. Durch notariellen Vertrag vom 4. Juli 1988 haben die Kläger das in W. gelegene, mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück der Verklagten zum vereinbarten Kaufpreis von 15 650 M erworben. In Anrechnung auf den Kaufpreis haben sie die Grundstücksbelastungen von noch insgesamt 11 389,82 M übernommen. Der verbleibende Restkaufpreis von 4 260,18 M war bis zum 31. Juli 1988 zu zahlen.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Tatausführung vor genommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere die Herausarbeitung und Beweisführung des dringenden Verdachts, wird wesentlich mit davon beeinflußt, wie es gelingt, die Möglichkeiten und Potenzen zur vorgangsbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet geht übereinstimmend hervor, daß es trotz der seit dem zentralen Führungsseminar unternommenen Anstrengungen und erreichten Fortschritte nach wie vor ernste Mängel und Schwächen in der Arbeit mit übertragenen Aufgaben Lind Verantwortung insbesondere zur Prüfung der - Eignung der Kandidaten sowie. lärung kader- und sicherheitspolitischer und ande r-K-z- beachtender Probleme haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin und dar Leiter der Abteilungen der Besirlss Verwaltungen, für den Tollaug der Unier srachugsfaafb und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Unter-s traf tans lal ltm fes Staatssicherheit weise ich an: Verantwortung für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und während des gesamten Vollzuges der Untersuchungshaft im HfS durch die praktische Umsetzung des Dargelegten geleistet werden.

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