Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 408

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 408 (NJ DDR 1990, S. 408); 408 Neue Justiz 9/90 Die vorstehenden Darlegungen beziehen sich schließlich auch auf Miteigentumsanteile (§ 34 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZGB) an Grundstücken sowie an rechtlich selbständigen Gebäuden, Gebäudeteilen und baulichen Anlagen. In Ziff. 3 Buchst, b der gemeinsamen Erklärung der Regierungen der BRD und der DDR zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990'1 wurde zum Ausdruck gebracht, daß enteignete Grundstücke, die den ehemaligen Eigentümern zurückzugeben wären, aber bereits von Bürgern der DDR in redlicher Weise erworben wurden, Eigentum dieser Bürger (der Erwerber) bleiben sollen. Für die ehemaligen Eigentümer solcher Grundstücke soll ein sozial verträglicher Ausgleich durch Übereignung anderer Grundstücke oder durch Entschädigung hergestellt werden. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Wahrung des Rechtsfriedens wäre es zu begrüßen, wenn eine entsprechende Regelung in den zu erwartenden Vertrag zwischen der DDR und der BRD über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) Eingang finden würde. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß die Begriffe „in redlicher Weise erworben“ und „gutgläubig erworben“ nicht miteinander identisch sind. Auf den Inhalt des Begriffes „redlicher Erwerb“ soll im Rahmen dieses Beitrages nicht eingegangen werden. Es sei jedoch bemerkt, daß ein Bürger, der ein Grundstück aus dem Volkseigentum erworben hat, im Prinzip darauf vertrauen konnte, daß dieses Grundstück auf korrekte Weise in das Volkseigentum gelangt war. Dies wiederum schließt nicht aus, daß der frühere Grundstückseigentümer - auf dieses Grundstück beim Landratsamt des Landkreises bzw. bei der Stadtverwaltung des Stadtkreises Ansprüche anmeldet, die später durch ein Gesetz geregelt werden und / oder - wenn das Rechtsgeschäft über den Erwerb des Grundstücks aus dem Volkseigentum nach dem 19. Oktober 1989 geschlossen worden ist, den Antrag stellt, das gemäß der Grundstücksverkehrsordnung12 durchgeführte Genehmigungsverfahren wieder aufzugreifen, und daß von Amts wegen ein Widerspruch gegen die Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch eingetragen wird.13 GERD JANKE, Berlin 11 Vgl. z.B. Berliner Zeitung vom 19.6.1990, S. 7. 12 VO über den Verkehr mit Grundstücken - GrundstücksverkehrsVO - vom 15.12.1977 (GBl. I 1978 Nr. 5 S. 73) i.d.F. der VO zur Anpassung von Regelungen über Rechtsmittel der Bürger und zur Festlegung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen vom 14.12.1988 (GBl. 1 Nr. 28 S.330) und des 1. Zivilrechtsänderungsgesetzes vom 28.6.1990 (GBl. I Nr. 39 S. 524). 13 Vgl. dazu die VO Uber die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11.7.1990 (GBl. I Nr. 44 S. 718). Festsetzung von Rechtsanwaltskosten gegen die vertretene Prozeßpartei Das Urteil des Obersten Gerichts vom 18. April 1989 - OFK 9/89 -(NJ 1989, Heft 11, S. 471) gibt zu einigen grundsätzlichen Bemerkungen Anlaß. Nach dem dargestellten Sachverhalt hat in einem Unterhaltsabänderungsverfahren die Klägerin die Unterhaltsansprüche ihres Sohnes gemäß § 43 FGB im eigenen Namen geltend gemacht. Sie hat hierzu einem Rechtsanwalt Prpzeßvollmacht erteilt. Der Rechtsstreit wurde mit einer dem Klageantrag entsprechenden gerichtlichen Einigung beendet, in der sich der Verklagte zur Kostentragung verpflichtete. Nach Abschluß des Verfahrens beantragte der von der Klägerin bevollmächtigte Rechtsanwalt gemäß § 180 ZPO die Festsetzung seiner Kosten gegen die Klägerin. Der Sekretär des Kreisgerichts, dem die Entscheidung über diesen Kostenfestsetzungsantrag oblag, hat die Klägerin'gemäß §180 Abs. 2 ZPO zur Stellungnahme zu diesem Antrag aufgefordert. Daraufhin teilte die Klägerin dem Sekretär mit, daß ihr dieser Rechtsanwalt vom Referat Jugendhilfe zugewiesen worden sei und daß sie nicht zahlen könne. Danach erließ der Sekretär den beantragten Kostenfestsetzungsbeschluß mit der auf § 90 Abs. 4 ZPO gestützten Festlegung, daß der festgesetzte Kostenbetrag lediglich in das Vermögen des Kindes vollstreckt werden dürfe. Diesen Kostenfestsetzungsbeschluß hätte der Sekretär überhaupt nicht erlassen dürfen, da aus der Stellungnahme der Klägerin hervorgeht, daß sie bestreitet, der eigentliche Auftraggeber des Rechtsanwalts zu sein. Diese Erklärung ist eine Einwendung gegen die beantragte Kostenfestsetzung, die nicht in der Gebührenberechnung ihren Grund hat - d.h., die nicht die berechneten Gebühren und Auslagen und deren Höhe beanstandet - und somit der beantragten Kostenfestsetzung entgegensteht (vgl. ZPO-Kommentar, Berlin 1987, Anm. 2.1. zu §180). Wenn das dem Sekretär aus der Mitteilung der Klägerin nicht so deutlich geworden sein sollte, hätte er vor seiner Entscheidung bei der Klägerin nach dem Sinn ihrer Erklärung rückfragen müssen. Der Sekretär hätte den Kostenfestsetzungsantrag des Rechtsanwalts ohne Nachprüfung der von der Klägerin erhobenen Einwendungen ab-weisen und damit dem Rechtsanwalt die Möglichkeit eröffnen müssen, seinen vermeintlichen Anspruch gegen die Klägerin im Klagewege durchzusetzen (vgl. § 180 Abs. 2 ZPO, § 18 Abs. 5 RAGO.1 Weder das Bezirksgericht, das über die Beschwerde des Rechtsanwalts zu entscheiden hatte, noch das Oberste Gericht, das die Beschwerdeentscheidung des Bezirksgerichts kassiert hat, haben das erkannt. Das Bezirksgericht und das Oberste Gericht hätten zwar den Kostenfestsetzungsbeschluß insgesamt nicht aufheben können, da sowohl der Beschwerdeantrag des Rechtsanwalts als auch der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts nur auf die Aufhebung der im Kostenfestsetzungsbeschluß enthaltenen Vollstreckbarkeitsbeschränkung gerichtet und beide Gerichte an diese Anträge gebunden waren. Aber das Bezirksgericht hätte noch vor der Entscheidung über die Beschwerde die Kassation des Kostenfestsetzungsbeschlusses anregen müssen,1 2 womit sich höchstwahrscheinlich der weitere Streit darüber, ob der Sekretär die auf § 90 Abs. 4 ZPO gestützte Vollstreckbarkeitsbeschränkung zu Recht ausgesprochen hat, erübrigt hätte. Es wären dann aber auch die in dem Urteil des Obersten Gerichts enthaltenen Ausführungen über eine mögliche Befreiung von der Vorauszahlungspflicht gemäß § 170 ZPO und eine mögliche Schadenersatzverpflichtung des Rechtsanwalts sowie der Hinweis unterblieben, der das Bezirksgericht im weiteren Verfahren zur Prüfung der Beschwerde des Rechtsanwalts verpflichtete, aufzuklären, ob zwischen dem Referat Jugendhilfe und dem Rechtsanwaltskollegium, dem der Antragsteller angehört, eine Vereinbarung über eine gebührenfreie anwaltliche Vertretung in Kindschaftssachen besteht. Diese Ausführungen wären auch dann nicht gerechtfertigt gewesen, wenn die Einwendungen der Klägerin gegen die Kostenfestsetzung nicht Vorgelegen hätten. In diesem Fall hätte das Oberste Gericht nach Aufhebung der bezirksgerichtlichen Entscheidung die Beschwerde abweisen müssen, weil dann die vom Sekretär ausgesprochene Vollstreckbarkeitsbeschränkung zu Recht erfolgt wäre (vgl. ZPO-Kom-mentar, a.a.O., Anm. 4 zu § 90). Solche Feststellungen, wie sie das Bezirksgericht nach Ansicht des Obersten Gerichts im Kostenfestsetzungsverfahren zu treffen hätte, könnten nur Gegenstand der Beweisaufnahme in dem vom Rechtsanwalt nach Abweisung seines Kostenfestsetzungsantrags gegen die Klägerin eingeleiteten Rechtsstreits sein. In diesem nicht auf einer gerichtlichen Kostenentscheidung beruhenden besonderen Kostenfestsetzungsverfahren ist die Richtigkeit der vom Mandanten des Rechtsanwalts (dem Antragsgegner des Kostenfestsetzungsverfahrens) erhobenen und sich nicht gegen die Berechnung der Gebühren und Auslagen richtenden Einwendungen gegen die beantragte Kostenfestsetzung nicht nachzuprüfen. Allein die Tatsache, daß solche Einwendungen vorgetragen wurden, führt notwendig zur Abweisung des Kostenfestsetzungsantrags. Das gilt für alle Instanzen dieses Kostenfestsetzungsverfahrens, in dem nur der Gebührenansatz und die Auslagenberechnung der Nachprüfung unterliegen. PETER WALLIS, Berlin 1 Diese Rechtslage ist auch nach dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung der ZPO vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 40 S. 547) nicht anders. Vielmehr regelt der neugefaßte § 180 Abs. 2 ZPO nun ausdrücklich, daß ein Kostenfestsetzungsantrag, gegen den Einwendungen, die nicht in der Gebührenberechnung ihren Grund haben, erhoben wurden, durch Beschluß abzuweisen ist. 2 Mit dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung der ZPO wurden die Bestimmungen über die Kassation aufgehoben.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges Grundanforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ergeben sich zugleich auch aus der Notwendigkeit, die Autorität der Schutz-, Sicherheits- und Justizorgane als spezifische Machtinstrumente des sozialistischen Staates bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er Bahre, insbesondere zu den sich aus den Lagebedingungen ergebenden höheren qualitativen Anforderungen an den Schutz der sozialistischen Ordnung und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten, übertragenen und in verfassungsrechtliehen und staatsrechtlichen Bestimmungen fixierten Befugnissen als auch aus den dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu konzentrieren, da diese Handlungsmöglichkeiten den größten Raum in der offiziellen Tätigkeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Forderungen gemäß Satz und gemäß gestellt. Beide Befugnisse können grundsätzlich wie folgt voneinander abgegrenzt werden. Forderungen gemäß Satz sind auf die Durchsetzung rechtlicher Bestimmungen im Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist. Alle auf der Grundlage des Gesetzes durchgeführten Maßnahmen sind somit zu beenden, wenn die Gefahr abgewehrt oder die Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft und ihre strikte Einhaltung wird jedoch diese Möglichkeit auf das unvermeidliche Minimum reduziert. Dabei muß aber immer beachtet werden, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft einerseits und für die Verurteilung durch das Gericht andererseits aufgrund des objektiv bedingten unterschiedlichen Erkenntnisstandes unterschiedlich sind.

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