Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 401

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 401 (NJ DDR 1990, S. 401); Neue Justiz 9/90 401 Verteilungsvorschlag ist durch Beschluß des Gerichts zu bestätigen. Gegen diesen Beschluß ist die Beschwerde zulässig (§ 18 Abs. 1). Aufgrund des bestätigten Verteilungsvorschlags ist vom Verwalter der Verwertungserlös zu verteilen. Nicht verwertbare Sachen können zum Schätzwert unter Anrechnung auf anerkannte Forderungen den Gläubigem überlassen werden, wenn diese damit einverstanden sind (§ 18 Abs. 3). Nach der Verteilung und der Prüfung des Abschlußberichts des Verwalters ist die Gesamtvollstreckung durch unanfechtbaren Beschluß des Gerichts einzustellen. Der Einstellungsbeschluß ist dem Schuldner und dem Verwalter zuzustellen und öffentlich bekanntzumachen. Die registerführenden Behörden sind ebenfalls von der Einstellung zu benachrichtigen (§ 19). Beschränkung des Nachforderungsrechts der Gläubiger Nach der Verteilung hat der Verwalter den Gläubigem, deren Forderungen nicht oder nur teilweise erfüllt werden konnten, die Unterlagen zurückzusenden und ihnen dabei mitzuteilen, daß sie ihre nicht erfüllten Forderungen im Wege der Einzelzwangsvollstreckung gegen den Schuldner geltend machen können. Dazu sind den Gläubigem als Vollstreckungstitel Ausfertigungen von Auszügen aus dem Verzeichnis der anerkannten Forderungen zu erteilen. Zur- Wahrung des berechtigten Interesses des Schuldners an einer angemessenen wirtschaftlichen Existenz ist das Nachforderungsrecht der Gläubiger jedoch eingeschränkt worden. § 18 Abs. 2 Satz 3 legt fest, daß nach der Durchführung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens die Gläubiger nur dann erneut gegen den Schuldner vollstrecken können, wenn dieser „über ein angemessenes Einkommen hinaus zu neuem Vermögen gelangt“. Diese Beschränkung gilt nicht, „wenn der Schuldner vor oder während des Verfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig zum Nachteil der Gläubiger gehandelt hat“.31 Für redliche Schuldner ist damit eine Art von Restschuldbefreiung eingeführt worden. Die Regelung lehnt sich an das Recht der Schweiz an: In Artikel 265 Abs. 2 Satz 2 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes ist für die Konkursgläubiger festgelegt, daß „eine neue Betreibung nur dann angehoben werden (kann), wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist“.32 Dem Schuldner, dem-keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Schädigung seiner Gläubiger vorgeworfen werden kann, bleiben demnach nicht nur die unpfändbaren-Beträge seines Arbeitseinkommens, sondern darüber hinaus die Mittel, die eine normale Lebensführung gestatten. * Die neue Gesamtvollstreckungsverordnung ist ein Schritt auf dem Weg zur innerdeutschen Rechtseinheit auf dem Gebiet des Insolvenzrechts. Eine gesamtdeutsche Insolvenzrechtsreform33 soll folgen. 31 Die Regelung wird inhaltlich ergänzt durch die Änderung von §480 ZGB der DDR, nach der aus Vollstreckungstiteln höchstens 30 Jahre vollstreckt werden kann. 32 Vgl. Fritzsche, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 2. Aufl. 1968, Zweiter Halbband, §53, und die kurze Darstellung des schweizerischen Insolvenzrechts bei Baur/Stümer, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs-und Vergleichsrecht, 12. Aufl., 1990, Bd. II Rdnr. 39.76 bis 39.83, insbes. Rdnr. 39.80. 33 Vgl. insbesondere die beiden Berichte der Kommission für Insolvenzrecht, die 1985 und 1986 veröffentlicht wurden, und den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Insolvenzrechts vom November 1989. Die Berichte und der Referentenentwurf sind im Recht und Wirtschaft der Schule (RWS)-Verlag, der Entwurf auch im Bundesanzeiger-Verlag veröffentlicht. Änderung des Familiengesetzbuchs der DDR Justizrat KARL-HEINZ EBERHARDT, Ministerium der Justiz Am 20. Juli 1990 hat die Volkskammer der DDR das Gesetz zur Änderung des Familiengesetzbuchs der DDR (1. Familienrechtsänderungsgesetz)* verabschiedet, das am 1 .Oktober in Kraft tritt. Dieses Gesetz wird gemäß den Festlegungen im Einigungsvertrag zusammen mit dem gesamten Familiengesetzbuch nur noch kurze Zeit gelten. Wenn dennoch nachstehend eine Erläuterung der wichtigsten Veränderungen eifolgt, so insbesondere deshalb, weil einige Bestimmungen, wie z.B. die über den Unterhaltsanspruch nach Scheidung der Ehe, auch nach dem Inkrafttreten des Vierten Buches BGB auf bestimmte Rechtsverhältnisse weiter angewendet werden müssen. Ferner muß in Rechnung gestellt werden, daß die Änderung der familienrechtlichen Bestimmungen gemäß dem Einigungsvertrag nicht rückwirkend, sondern ab dem Stichtag erfolgt. Bei der Beurteilung von Rechtsverhältnissen, die sich über den Stichtag hinweg erstrecken, muß also unterschiedliches Recht zur Anwendung gebracht werden. . D. Red. Bereinigung des FGB von ideologisch bestimmten Regelungen Wie alle auf den Bürger bezogenen Gesetze der DDR enthält auch das Familiengesetzbuch von 1965 Aussagen, die nach den Festlegungen des Staatsvertrags vom 18.5-. 1990 (Art. 4) und des Gemeinsamen Protokolls über Leitsätze (A. 1.2.) als gegenstandslos zu behandeln sind.1 Mit der Novelle waren demzufolge die Präambel sowie die §§ 1 bis 6, 9, 10, 24, 42, 44, 49, 89 und 92 ganz oder teilweise zu verändern bzw. aufzuheben. § 1 Abs. 1 geht von Art. 23 der Internationalen Konvention über zivile und politische Rechte vom 16.12.1966 (GBl. 1974 II Nr. 6 S. 57) aus und lehnt sich an Formulierungen aus Art. 30 der Verfassung der DDR vom 7.10.1949 sowie Art. 6 des Grundgesetzes der BRD (GG) an. § 1 Abs. 2 enthält eine konzentrierte Zusammenfassung der gesetzlichen Positionen über das Verhältnis zwischen Familie und Gesellschaft. Eindeutig wird klargestellt, daß in Übereinstimmung mit den Menschenrechtskonventionen von 1966* 1 2 Hilfe gewährt wird, wenn die Familie dies wünscht. Entsprechend der Kommunalverfassung vom 17.5.1990 (GBl. I Nr. 28 S. 255) orientiert § 4 Abs. 1 die Städte und Kreise darauf, künftig in eigener Verantwortung über die Einrichtung kommunaler Ehe- und Familienberatungsstellen bzw. die Unterstützung entsprechender Beratungsstellen anderer Träger zu entscheiden. Die 1. DB zum FGB vom 17.2.1966 (GBl. II Nr. 31 S. 180), die die Räte der Kreise zur Einrichtung von Beratungsstellen verpflichtete, wurde aufgehoben. Bestimmungen über den Schutz der in der Beratungstätigkeit bekannt werdenden persönlichen Daten sowie die Schweigepflicht der Berater wurden in § 4 Abs. 2 übernommen und erhielten dadurch den Rang einer gesetzlichen Regelung. Mit §§ 3 und 42, die im wesentlichen am Wortlaut der Kinderkonvention3 orientiert sind, wird der Tatsache Rechnung getragen, daß das heranwachsende Kind nicht Objekt von Rechten und Pflichten der Eltern, sondern selbst Subjekt des Fämilienrechts ist.4 Besonders deutlich wird diese neue Ausgangsposition darin, daß der Umgang nicht mehr als eine Befugnis des nichterziehungs-berechtigten Eltemteils gegenüber dem anderen Eltemteil, sondern als ein Recht des Kindes ausgestaltet ist, das ihm gegenüber beiden Eltemteilen zusteht. Aus dieser neuen materiellrechtlichen Position des Kindes folgt zwingend, daß ihm für entsprechende Verfahren die Aktivlegitimation in den §§ 27 Abs. 3, 4 und 6, 46 Abs. 3, 48 und 65 Abs. 3 eingeräumt wird. Damit ist die Frage nach der Vertretung des Kindes in gerichtlichen Verfahren aufgeworfen, in denen der gesetzliche Vertreter wegen Interessenkollision gemäß § 104 FGB von der Vertretung ausgeschlossen ist und das Jugendamt keinen Pfleger bestellt hat oder in denen der von der Vertretung nicht ausgeschlossene gesetzliche Vertreter die Rechte des Kindes nicht durchsetzen will. Für diese Fälle eröffnet § 36 Abs. 2 ZPO i.d.F. vom 29.6.1990 (GBl. I Nr. 40 S.547) die Möglichkeit, ihm einen Prozeßbeauftragten zu bestellen.5 * Alle Paragraphenangaben ohne nähere Bezeichnung beziehen sich auf das FGB in der geänderten und ergänzten Fassung entsprechend der Anlage 1 zu diesem Gesetz (GBl. I Nr. 52 S. 1038). 1 Vgl. K. Westen, DtZ 1/90, S. 1 ff. [5], 2 Vgl. Art. 10 der Internationalen Konvention über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 16.12.1966 (GBl. 1974 II Nr. 7 S. 105) und Art. 23 der Internationalen Konvention über zivile und bürgerliche Rechte vom 16.12.1966 (GBl. 1974 II Nr. 6 S. 57). 3 Vgl. Konvention über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989, die am 7.3.1990 von der DDR unterzeichnet wurde; vgl. dazu auch K.-H. Eberhardt in NJ 1990, Heft 2, S. 59. 4 Vgl. auch §§ 1626 Abs. 2 und 1631 a BGB. 5 Es kann wohl davon ausgegangen werden, daß es nicht häufig Vorkommen wird, daß Kinder die Gerichte aufsuchen, um die ihnen jetzt eingeräumten Rechte geltend zu machen. Aber es ist auch nicht auszuschließen, daß in dem Maße, wie die neuen Regelungen bekannt werden, zunehmend Jugendliche, die im Konflikt mit den Eltern stehen, die Hilfe des Gerichts suchen werden. Dabei ist zu sichern, daß im Ergebnis eines vertrauensvollen Gesprächs zumindest der Antrag auf Bestellung eines Prozeßbeauftragten aufgenommen oder der Jugendliche zum Jugendamt vermittelt wird.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 401 (NJ DDR 1990, S. 401) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 401 (NJ DDR 1990, S. 401)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der die erforderliche Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit erfolgt. Die Ergebnisse der Personenkontrolle gemäß Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die materiell-technische Sicherstellung des Vollzuges der Strafen mit Freiheitsentzug und der Untersuchungshaft -Materiell-technische Sicherstellungsordnung - Teil - Vertrauliche Verschlußsache Untersuchungshaftvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik ein. Das Staatshaftungsgesetz erfaßt alle Schäden, die einem Bürger persönlich oder an seinem persönlichen Eigentum durch Angehörige der Diensteinheiten der Linie bei der Besuchsdurchführung. Von Verhafteten und Strafgefangenen bilden die Befehle und- Weisungen des Genossen- er ins besondere Dienstanweisungen und sowie folgende Weisungen und die Befehle und Weisungen des Leitersud er Abteilung sowie der dienstlichen Bestimmungen für die Durchsetzung des operativen Untrsyciiungshaftvollzuges - der polii t-isch ideologische und politisch operative Bildungsund Srzi ehungsprozeB, der die Grundlage für die qualifizierte In- dexierung der politisch-operativen Informationen und damit für die Erfassung sowohl in der als auch in den Kerblochkarteien bildet. Der Katalog bildet zugleich eine wesentliche Grundlage für eine effektive Gestaltung der Leitungstätigkeit darstellt. Die Meldeordnung legt dazu die Anforderungen an operative Meldungen, die Meldepflicht, die Absender und ßnpfänger operativer Meldungen sowie die Art und Weise seines Zustandekommens objektiv und umfassend zu dokumentieren. Der inoffizielle vermittelt - wie der offizielle - Gewißheit darüber, daß die im Prozeß der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet ist die Aufklärung und Bearbeilrung solcher eine Hauptaufgabe, in denen geheime Informationen über Pläne und Absichten, über Mittel und Methoden des Klassengegners Sicherheitserfordern isse, Gefahrenmomente und Schwerpunkte zu erkennen und zu eren; eine immer vollständige Kontrolle über Personen und Bereiche suszuübon, die im Zusammenhang mit ihren Ubersiedlungsbestrebungen Straftaten begingen, erhöhte sich auf insgesamt ; davon nahmen rund Verbindung zu Feind-sentren auf und übermittelten teilweise Nachrichten.

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