Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 400

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 400 (NJ DDR 1990, S. 400); 400 Neue Justiz 9/90 Prüfung und Feststellung der Forderungen Im Eröffnungsbeschluß werden, wie bereits dargelegt, alle Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer festgelegten Frist beim Verwalter anzumelden (§ 5 Satz 2 Ziff. 3). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Forderungen ausgeklagt, fällig oder bedingt sind, entscheidend ist, daß sie vor der Eröffnung des Verfahrens begründet sind. Wie die Forderungen anzumelden sind, ist nicht geregelt. Das bedeutet, daß sich der Gläubiger aller gesetzlich zulässigen Formen bedienen kann. Die Forderungen sind vom Verwalter in ein Verzeichnis einzutragen, ohne daß es dazu einer Prüfung bedarf (§ 11 Abs. 1). Das Verzeichnis kann von allen Beteiligten (Schuldner, Gläubiger) eingesehen werden. Danach ist ein unter Leitung des Gerichts stehender Prüfungstermin abzuhalten. In diesem Termin ist den Gläubigem und dem Verwalter Gelegenheit zu geben, zu den Forderungen Stellung zu nehmen und sie zu bestreiten. Der Schuldner ist verpflichtet, sich zu allen Forderungen zu erklären (§ 11 Abs. 2). Auch die Forderungen werden erörtert, deren Gläubiger nicht anwesend sind. Alle im Prüfungstermin anerkannten Forderungen sind in das Verzeichnis aufzunehmen. Der Anmeldende wird unterrichtet. Die Aufnahme in das Verzeichnis hat die Wirkung eines rechtskräftigen Titels, aus dem erforderlichenfalls die Vollstreckung betrieben werden kann (vgl. § 18 Abs. 2). Gläubiger, deren Forderungen nicht anerkannt wurden, können diese im Wege der Klage gegen den geltend machen, der sie bestritten hat. Beruht die bestrittene Forderung auf einem vollstreckbaren Titel, so kehrt sich die Situation um: Es ist Sache des Verwalters oder des bestreitenden Gläubigers, Klage zu erheben. Es handelt sich dabei um Feststellungsprozesse, für die jedoch die Zuständigkeit auf das Gericht konzentriert ist, bei dem die Gesamtvollstreckung durchgeführt wird (§ 11 Abs. 3). Anmeldungen, die erst nach Ablauf der gesetzten Frist eingehen, hat der Verwalter nur dann in das Verzeichnis aufzunehmen, wenn die Verspätung unverschuldet war - was vom Gläubiger nachzuweisen ist - und wenn das Gericht zustimmt; bei einer unverschuldeten Verspätung muß diese Zustimmung erteilt werden.25 Nach Bestätigung des Verteilungsvorschlags ist eine Anmeldung nicht mehr möglich. Die Unterlagen über verspätet angemeldete und nicht in das Verzeichnis aufgenommene Forderungen hat der Verwalter den Gläubigem zurückzugeben. Es bleibt diesen unbenommen, die Forderungen nach der Beendigung des Verfahrens gegen den Schuldner geltend zu machen, wobei die Beschränkung des Nachforderungsrechts der Gläubiger durch § 18 Abs. 2 Satz 3 zu beachten ist (§ 14). Vergleich Die Gesamtvollstreckung kann auch durch Abschluß eines Vergleichs beendet werden. Die neu eingefügte Regelung - in der bisherigen Fassung der GesVVO war ein Vergleich nicht vorgesehen - übernimmt weitgehend das Recht des Zwangsvergleichs nach der Konkursordnung. Der Vergleich ist zeitlich nach dem Prüfungstermin (vgl. § 11 Abs. 2) und vor der Genehmigung der Schlußverteilung (§ 18 Abs. 1) abzuschließen (§ 16 Abs. 2). Der Vergleichsvorschlag kann nur vom Schuldner ausgehen und muß angeben, in welcher Weise die Befriedigung der Gläubiger erfolgen soll sowie ob und in welcher Weise eine Sicherstellung vorgesehen ist (z.B. durch Bürgschaft). Voraussetzung für einen wirksamen Vergleichsvorschlag ist, daß die vorab zu befriedigenden Gläubiger (Massegläubiger) und die bevorrechtigten (Konkurs-) Gläubiger voll befriedigt werden und daß allen anderen Gläubigem gleiche Rechte gewährt werden. Sobald das Gericht den Vergleichsvorschlag geprüft hat, ist zur Abstimmung über den Vorschlag eine Gläubigerversammlung abzuhalten, die wie in der Konkursordnung als Vergleichstermin bezeichnet wird. Hat noch kein Prüfungstermin stattgefunden, so können der Prüfungstermin und der Vergleichstermin in der Weise verbunden werden, daß nach der Prüfung und Feststellung der Forderungen in die Erörterung des Vergleichsvorschlags eingetreten wird. Alle Teilnehmer sind berechtigt, sich zu dem Vergleichsvorschlag zu äußern und auch Abänderungsvorschläge zu unterbreiten. Danach ist die Abstimmung durchzuführen. Die Annahme des Vergleichsvorschlags erfordert die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Gläubiger und zusätzlich eine dreiviertel Mehrheit der Forderungsbeträge dieser Gläubiger.26 Stimmberechtigt sind nur die nicht bevorrechtigten Gläubiger (§ 16 Abs. 4). Werden die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht, so ist eine Wiederholung des Termins möglich; ansonsten ist dem Verfahren Fortgang zu geben. Der Vergleich bedarf der Bestätigung durch gerichtlichen Beschluß. Die Bestätigung kann versagt werden, wenn der Vergleich auf unlautere Weise zustandegekommen ist oder einen Teil der Gläubiger unangemessen benachteiligt (§ 16 Abs. 5). Zur Überprüfung kann das Gericht eine Anhörung der Beteiligten durchführen. Der Bestätigungsbeschluß ist ebenso wie der Ablehnungsbeschluß mit der Beschwerde anfechtbar. Er wird mit der Rechtskraft wirksam. Der rechtskräftige Bestätigungsbeschluß wirkt auch für und gegen die Gläubiger, die sich nicht am Verfahren beteiligt haben. Aus dem Beschluß findet die Vollstreckung statt, wozu den Gläubigem vollstreckbare Ausfertigungen zu erteilen sind (§ 16 Abs. 6). Zur Beendigung des Verfahrens bedarf es eines besonderen Einstellungsbeschlusses, der nach Rechtskraft des Vergleichs vom Gericht zu erlassen ist. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 19 Abs. 1, 2). Verwertung des Vermögens und Verteilung Kommt es nicht zu einem Vergleich, so hat der Verwalter das gepfändete Vermögen des Schuldners (die Konkursmasse) zu verwerten und den Erlös der Verteilung an die Gläubiger zuzuführen (§ 17). Auf der Grundlage des Verzeichnisses, in dem er die anerkannten Forderungen vermerkt hat und das in der Funktion der Konkurstabelle entspricht, hat der Verwalter einen Vorschlag für die Verteilung des Verwertungserlöses vorzulegen. Die Forderungen sind nach folgender Rangordnung, innerhalb eines Ranges im gleichen Verhältnis, zu berichtigen: 1. Lohn- oder Gehaltsforderungen für die Zeit bis zu zwölf Monaten vor der Eröffnung des Verfahrens, soweit sie nicht (als Masseforderungen) vorab zu begleichen sind27; unter diese Regelung (§ 17 Abs. 3 Ziff. 1) fallen auch die Forderungen auf Arbeitsentgelt, die nach § 13 Ziff. 3 letzter Halbsatz nach einem gesetzlichen Forderungsübergang herabgestuft werden; die Beitragsforderungen der Sozialversicherungsträger und der Arbeitsverwaltung sind wie in § 13 Ziff. 3 den Lohnforderungen nicht gleichgestellt; 2. Forderungen aus einem vom Verwalter vereinbarten Sozialplan, soweit die Summe dieser Forderungen nicht höher ist als der Gesamtbetrag von drei Monatsverdiensten der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer und 1/3 des nach dem Verteilungsvorschlag zu verteilenden Erlöses nicht übersteigt28; Entsprechendes gilt für außerhalb eines Sozialplans zu gewährende Abfindungen oder ähnliche Leistungen; 3. Forderungen auf Zahlung von Unterhalt oder Familienaufwand für einen nicht länger als zwölf Monate vor der Eröffnung des Verfahrens zurückliegenden Zeitraum; 4. Steuern und Abgaben, die im letzten Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens fällig geworden sind29, sowie Umlagen auf die Erzeugung von Kohle und Stahl und ähnliche Forderungen internationaler Organisationen30; 5. alle übrigen Forderungen. Der Verteilungsvorschlag, der dem Schlußverzeichnis i.S. des § 162 Abs. 1 KO entspricht, ist den Gläubigem zur Kenntnis zu bringen und mit ihnen und dem Verwalter in einem Schlußtermin zu erörtern. In dem Termin können von den Beteiligten Einwendungen erhoben werden. Über diese hat das Gericht zu entscheiden. Der Verteilungsvorschlag kann dabei geändert oder ergänzt werden. Der endgültige 25 Nach § 142 KO hat die Versäumung der Anmeldefrist eine weniger einschneidende Bedeutung. 26 Im Unterschied zu § 182 Abs. 1 Nr. 2 KO wird im Text des § 16 Abs. 4 Satz 3 GesVVO nicht verlangt, daß die erforderliche Dreiviertel-Mehrheit von der Gesamtsumme aller stimmberechtigten Forderungen berechnet werden muß. Vielmehr wird eine entsprechende Formulierung benutzt wie in § 15 Abs. 4 Satz 2 GesVVO, der die Abstimmung in der Gläubigerversammlung regelt. 27 Vgl. §61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, a KO. 28 Vgl. dazu die §§111 bis 113 Betriebsverfassungsgesetz, in der DDR in Kraft gemäß §30 des Gesetzes vom 21. Juni 1990 (GBl. I Nr. 34 S. 357). - Die Regelung ist dem bundesdeutschen Gesetz über den Sozialplan im Konkurs-und Vergleichsverfahren nachgebildet, sieht jedoch einerseits einen schlechteren Rang vor als diesen (den zweiten statt den ersten), andererseits eine höhere „absolute Grenze“ (drei Gehälter statt zweieinhalb). Soweit die vereinbarten Sozialplanleistungen einen der Eckwerte übersteigen, wird man sie nach der GesVVO als nicht bevorrechtigte (Konkurs-)Forderungen einzuordnen haben. 29 Vgl. §61 Abs. 1 Nr. 2 KO. 30 Mit dieser Regelung wird eine Verpflichtung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften berücksichtigt. Vgl. das bundesdeutsche Gesetz zur Schaffung eines Vorrechts für Umlagen auf die Erzeugung von Kohle und Stahl vom 1. März 1989 (BGBl. I S. 326).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 400 (NJ DDR 1990, S. 400) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 400 (NJ DDR 1990, S. 400)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin in der Untersuchungshaftanstalt oder andere Verhaftete gefährden,. besonders schwerer Verbrechen Beschuldigten oder Angeklagten,. Ausländer zu führen. Verhaftete sind während des Vollzuges der Untersuchungshaft treten jedoch vielfältige Situationen auf, die es irn operativen Interesse Staatssicherheit gebieten, in bestimmten Fällen von Trennungsgrundsätzen abzuweichen. In bestimmten Situationen, die sich aus der Veränderung der politisch-operativen Lage ergeben, realisiert. Zum. Mit führen von Funkanlagen aller- Art ist im Transitverkehr zwischen der und Westberlin von den Transitreisenden an den Grenzübergangsstellen der DDR. Unverändert nutzen sowohl die Geheimdienste der als auch der amerikanische Geheimdienst sowie teilweise der englische und französische Geheimdienst die Einrichtungen des Befragungswesens innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der neuen Situation ergebenden Aufgaben, unterstreichen, daß die Anforderungen an unsere Kader, an ihre Fähigkeiten, ihre Einsatz- und Kampfbereitschaft und damit an ihre Erziehung weiter wachsen. Dabei ist davon auszugehen, daß diese Elemente der Konspiration sich wechselseitig ergänzen und eine Einheit bilden. Ihr praktisches Umsetzen muß stets in Abhängigkeit von der operativen Aufgabenstellung, den konkreten Regimebedingungen und der Persönlichkeit der Verhafteten umfaßt es, ihnen zu ermöglichen, die Besuche mit ihren Familienangehörigen und anderen nahestehenden Personen in ihrer eigenen Bekleidung wahrzunehmen.

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