Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 399

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 399 (NJ DDR 1990, S. 399); Neue Justiz 9/90 399 Arbeitsverträge, die mit dem Unternehmen des Schuldners bestehen, können der Verwalter und der Arbeitnehmer unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen (§ 9 GesVVO; vgl. § 22 KO). Für Mietverträge ist keine besondere Regelung getroffen; auch hier liegt es aber nicht fern, wegen des Charakters des Mietvertrages als besonders verfestigtes Dauerschuldverhältnis das Ablehnungsrecht des Verwalters auszuschließen und grundsätzlich nur eine Beendigung des Vertrages durch Kündigung zuzulassen (vgl. §§ 19 bis 21 KO). Anfechtung Dem Verwalter steht die Befugnis zu, Rechtshandlungen des Schuldners anzufechten, auch wenn die Vermögensverfügungen zum Nachteil der Gläubiger vorgenommen worden sind. Die Anfechtungsgründe sind knapp in § 10 Abs. 2 GesVVO geregelt. Dabei entsprechen die Ziff. 1 und 2 der Absichtsanfechtung des § 31 KO und die Ziff. 3 der Schenkungsanfechtung des § 32 KO; die erweiterte Anfechtungsmöglichkeit gegenüber dem Ehegatten und bei der Absichtsanfechtung auch gegenüber bestimmten Verwandten wird allgemein auf nahestehende Personen ausgedehnt. Die verschiedenen Tatbestände der besonderen Konkursanfechtung (§ 30 KO) werden in der Formulierung zusammengefaßt, daß Rechtshandlungen angefochten werden können, die nach der Zahlungseinstellung oder dem Eröffnungsantrag gegenüber Personen vorgenommen wurden, denen die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder den Umständen nach bekannt sein mußte (Ziff. 4). Die Formulierung geht insofern weiter als das bundesdeutsche Recht, als sie das „kennen müssen“ dem „kennen“ gleichstellt; wenn einem Gläubiger lediglich eine Sicherung oder Befriedigung gewährt wird, die er zu dieser Zeit und in dieser Art zu beanspruchen hatte („kongruente Deckung“), werden allerdings häufig keine Umstände vorliegen, aus denen er die Vermögenskrise des Schuldners hätte entnehmen müssen. Bei inkongruenten Deckungen ist im Gegensatz zu § 30 Nr. 2 KO keine Beweislastumkehr vorgesehen, und es können auch keine Geschäfte angefochten werden, die vor der Zahlungseinstellung oder dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden sind. In gewissem Umfang wird die Absichtsanfechtung diese Lücke schließen können, da bei einer inkongruenten Deckung der Schluß auf die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und die Kenntnis des anderen Teils von dieser Absicht naheliegt.22 Die Anfechtung kann nach § 10 Abs. 2 innerhalb von zwei Jahren seit Eröffnung der Gesamtvollstreckung erfolgen. Die in § 41 Abs. 1 Satz 1 KO geregelte Frist wird hier verdoppelt. Die Rechtsfolgen der Anfechtung sind nicht ausdrücklich geregelt. Man wird jedoch entsprechend der herrschenden Auslegung des bundesdeutschen Konkursrechts von dem Grundsatz ausgehen können, daß die Anfechtbarkeit einen obligatorischen Rückgewähranspruch begründet.23 Eigentums- und Pfandrechte Dritter Sachen, die im Eigentum Dritter stehen, sind vom Verwalter an den Berechtigten herauszugeben. Das gleiche gilt für verpfändete Sachen, jedoch wird dem Verwalter hier ausdrücklich das Recht eingeräumt, das Pfandrecht durch Zahlung abzulösen (§ 12 Abs. 1). Verweigert der Verwalter die Herausgabe der Sache oder die Anerkennung eines Pfandrechts, muß der Berechtigte seine Rechte im Wege der Klage geltend machen. Bis zur Entscheidung ist die Verwertung auszusetzen. Vorab zu begleichende Forderungen Bestimmte Forderungen sind vom Verwalter aus den vorhandenen Mitteln vorab zu begleichen (§ 13); die Regelung entspricht den Vorschriften der Konkursordnung über die Masseschulden und die Massekosten (§§ 57 bis 60 KO). Dabei gilt folgende Rangfolge: 1. die Ausgaben, die durch die Verwaltung entstanden sind, einschließlich der Mittel, die für die gegenseitigen Verträge verwendet werden müssen, deren Erfüllung der Verwalter gewählt hat oder die als Dauerschuldverhältnisse über die Eröffnung der Gesamtvollstreckung hinaus fortbestehen (§ 9); 2. die Gerichtskosten sowie die Vergütungsansprüche des Verwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses; 3. Lohn und Gehaltsforderungen der Arbeitnehmer für einen nicht länger als sechs Monate vor der Verfahrenseröffnung zurückliegenden Zeitraum - insoweit entspricht die Regelung § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst, a KO - sowie für den Zeitraum, für den die Arbeitnehmer während des Gesamtvollstreckungsverfahrens nach einer Kündigung des Verwalters von ihrer Tätigkeit freigestellt sind. Soweit die Lohn-und Gehaltsforderungen der Arbeitnehmer kraft Gesetzes auf andere Stellen übergehen - nach Zahlung von Konkursausfallgeld oder Arbeitslosengeld -, sind sie jedoch nicht vorab zu begleichen; sie sind vielmehr bevorrechtigte (Konkurs-)Forderungen (§ 17 Abs. 3 Ziff. 1). Auch diese Regelung entspricht nur teilweise, soweit das Arbeitsentgelt für die Zeit vor der Verfahrenseröffnung betroffen ist, dem Recht der Konkursordnung (§ 59 Abs. 2 KO). Bei einem Vergleich dieser Rangfolge mit § 60 KO fällt vor allem auf, daß die Lohnansprüche der vom Verwalter freigestellten Arbeitnehmer - typischerweise „oktroyierte Masseverbindlichkeiten“, deren Entstehung der Verwalter nicht verhindern kann und für die keine Gegenleistung in das verwaltete Vermögen gelangt - nach den Gerichtskosten und den Vergütungsansprüchen des Verwalters rangieren. Dadurch wird vermieden, daß ein Verfahren zum Nachteil aller Beteiligten abgebrochen werden muß, wenn diese Lohnansprüche bei Massearmut nicht voll befriedigt werden können. Die Beitragsforderungen der Sozialversicherungsträger und der Arbeitsverwaltung sind den Lohnansprüchen der Arbeitnehmer nicht gleichgestellt.24 Das bedeutet, daß diese Beitragsforderungen für die Zeit vor der Verfahrenseröffnung nicht vorab, also nicht als Masseforderungen, zu begleichen sind. Für die Zeit nach der Verfahrenseröffnung werden sie dagegen von § 13 Ziff. 1 erfaßt. Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuß Zur Wahrung der gemeinsamen Interessen der Gläubiger sind wie nach der Konkursordnung zwei Organe vorgesehen: Die Gläubigerversammlung und der Gläubigerausschuß (§ 15). Die Gläubigerversammlung umfaßt alle Gläubiger des Schuldners. Sie wird vom Gericht einberufen. Sie muß einberufen werden, wenn das vom Verwalter, vom Gläubigerausschuß oder von Gläubigem beantragt wird, die mindestens 1/5 der angemeldeten Forderungsbeträge vertreten. Die Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Gläubiger beschlußfähig. Nicht anwesende Gläubiger sind an die Beschlüsse gebunden. Für die Beschlüsse ist abweichend von § 94 KO eine doppelte Mehrheit erforderlich: Die zustimmenden Gläubiger müssen mehr als die Hälfte der Summe der Forderungsbeträge der anwesenden Gläubiger auf sich vereinigen, zusätzlich muß aber auch die einfache Kopfmehrheit der Anwesenden erreicht sein (§ 15 Abs. 4). Einer zu starken Stellung der Großgläubiger wird dadurch vorgebeugt. Das Stimmrecht von Gläubigem, deren Forderungen bestritten sind, ist nicht ausdrücklich geregelt; wie nach § 95 KO wird das Gericht eine vorläufige Entscheidung über das Stimmrecht zu treffen haben, wenn sich die Beteiligten nicht einigen können. Die Gläubigerversammlung beschließt über die Fortführung oder Schließung des Unternehmens, wobei sie maßgeblich auf den Rat des Verwalters angewiesen sein wird. Sie berät über den Abschluß eines Vergleichs. Weiter kann sie festlegen, in welchem Umfang der Verwalter Bericht zu erstatten und Rechnung zu legen hat (§ 15 Abs. 5). Der Gläubigerausschuß ist gegenüber der Gläubigerversammlung das kleinere Gremium. Er kann zunächst vorläufig durch das Gericht bestellt werden. Die endgültige Entscheidung über die Einsetzung und die Zusammensetzung des Ausschusses liegt bei der Gläubigerversammlung. Mitglieder des Ausschusses sind einzelne Gläubiger oder deren Vertreter. Es können aber auch sachkundige andere Personen bestellt werden (§ 15 Abs. 2). Die Mitglieder des Ausschusses haben für ihre Tätigkeit Anspruch auf eine Vergütung, die vom Gericht festgesetzt wird (vgl. §13 Ziff. 2). Der Gläubigerausschuß hat die Aufgabe, insgesamt oder durch einzelne Mitglieder den Verwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Dazu können Berichterstattung und Rechnungslegung verlangt werden. Wichtige Rechtsgeschäfte des Verwalters dürfen nur mit Zustimmung des Gläubigerausschusses vorgenommen werden; dies gilt z.B. für Grundstücksgeschäfte und für die Aufnahme größerer Kredite. Beschlüsse des Gläubigerausschusses erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder (§15 Abs. 6). 22 Kein Gegenstück in der GesVVO hat § 32 a KO, obwohl diese Vorschrift inhaltlich die §§ 32 a, 32 b GmbHG ergänzt, die von der DDR übernommen worden sind. Im allgemeinen wird man jedoch auf der Grundlage anderer Vorschriften des Anfechtungsrechts und des Gesellschaftsrechts zu ähnlichen Ergebnissen kommen wie nach § 32 a KO. 23 Vgl. Kuhn/Uhlenbruck, KO, 10. Auf!., § 29 Rdnr. 1 c m.w.N. 24 Anders als § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst, e KO; für die Sozialversicherungsbeiträge vgl. auch § 10 Abs. 3 der früheren Fassung der GesVVO (GB1.I 1976 Nr. 1 S.5).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 399 (NJ DDR 1990, S. 399) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 399 (NJ DDR 1990, S. 399)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

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