Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 387

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 387 (NJ DDR 1990, S. 387); Neue Justiz 9/90 387 gesetzliche Erbfolge ein, die auf die Existenz von Lebensgemeinschaften in keiner Weise reagiert. Zu überlegen wäre, ob innerhalb der Bestimmungen über die gesetzliche Erbfolge nicht eine gesonderte Regelung aufgenommen werden kann, die fixiert, daß Erben 1. Ordnung auch Partner von Lebensgemeinschaften sind, die in den letzten Jahren einen gemeinsamen Haushalt geführt haben.24 Damit wäre auch hier ein Beitrag zur ökonomischen Sicherstellung dieser Familien zu leisten.25 Zur Rechtstellung minderjähriger Erben Ein weiteres Problem, das in beiden Rechtsordnungen erwächst, ist die rechtliche Stellung erbender minderjähriger Kinder, selbst wenn man von einem zukünftig einheitlichen Modell der Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Abkömmlinge des Erblassers analog der Regelung des ZGB ausgeht. Praktisch erbt zwar das/die minderjähri-ge(n) Kind(er), jedoch letztlich verfügen bis zum 18. Lebensjahr ihre gesetzlichen Vertreter über den ererbten Nachlaß und sind dabei kaum kontrollierbar, sofern nicht testamentarisch ein Testamentsvollstrecker bestimmt wurde. Die Rechtsstellung des erbenden minderjährigen Kindes wird auch nicht dadurch wesentlich besser, daß nach BRD-Recht gemäß § 1706 BGB i.V.m. § 40 Abs. 1 JWG26 das Jugendamt Pfleger des nichtehelichen Kindes wird. Es ist weitgehend unbekannt, wie die Interessenlage dieser Erben gewahrt bleibt und der Wille des Erblassers durchgesetzt wird. Vermutet werden muß, daß hier gesetzliche Vertreter einer Vielzahl von Verfügungen treffen, die letztlich vielleicht in ihrem eigenen Interesse, nicht aber in dem der Erben liegen. Denkbar wäre, daß die Verwalter des Nachlasses minderjähriger Erben jährlich einem Notar gegenüber Rechenschaft über ihre Verfügungen geben und generell verpflichtet werden, die Substanz des Nachlasses, den die minderjährigen Kinder geerbt haben, bis zu deren Volljährigkeit zu erhalten. * An den vorstehend genannten Problemen wird ersichtlich, daß beide Rechtsordnungen Regelungen aufweisen, die vorteilhaft und/ oder problembehaftet sind. Die Chance der Vereinheitlichung der Rechtssysteme besteht nun darin, ein gemeinsames Erbrecht zu schaffen, das den Anforderungen an moderne und auf die sozialen Probleme reagierende rechtliche Regelungen gerecht wird. Beide Erbrechtskodifikationen haben in diesen Prozeß etwas einzubringen.27 24 Mit dem Kriterium der gemeinsamen Haushaltsführung sollte der sozialen Qualität dieser Beziehungen Rechnung getragen und eine bestimmte Zeitdauer der gemeinsamen Haushaltsführung unmittelbar vor dem Erbfall verknüpft werden. Das Element der Dauerhaftigkeit würde auch Motiven von Partnern eheähnlicher Lebensgemeinschaften Rechnung tragen, werden doch Lebensgemeinschaften mit gemeinsamer Haushaltsführung zum einen deshalb eingegangen, um eine „Probeehe“ zu führen, in der Absicht, bei positivem Ergebnis später die Eheschließung zu vollziehen, und zum anderen als Gemeinschaft anstelle der Ehe. Insbesondere auf letztere Fälle sollte das Erbrecht reagieren. Die Regelung könnte dies reflektieren, indem sie von einer gemeinsamen Haushaltsführung von mindestens fünf Jahren ausgeht. Vgl. im weiteren zu erbrechtlichen Problemen von Lebensgemeinschaften in Theorie und Rechtsprechung auch Raddatz, Die zivilrechtliche Stellung des überlebenden nichtehelichen Partners, Inaugural-Dissertation, Kiel 1985. 25 Gegen eine erbrechtliche Reaktion auf die soziale Tatsache der Existenz eheähnlicher Lebensgemeinschaften werden unterschiedliche Argumente vorgetragen, die im wesentlichen davon ausgehen, daß die verfassungsrechtlichen Grundlagen sowie der gesellschaftliche Konsens für einen derartigen Regelungsgegenstand fehlen und sich im übrigen die Partner bewußt für einen rechtsfreien Raum entschieden, indem sie keine Ehe eingegangen sind (vgl. u.a. Eyrich, „Nichteheliche Lebensgemeinschaften - eine Aufgabe für den Gesetzgeber“, ZRP 1990, S. 140 ff). Unseres Erachtens widerspricht eine erbrechtliche Reflexion eheähnlicher Lebensgemeinschaften in der vorgeschlagenen Weise keineswegs Art. 6 Abs. 1 GG, denn der Verfassungsauftrag besteht nicht schlechthin nur im besonderen Schutz der Ehe, sondern Ehe und Familie sollen diesen besonderen Schutz genießen. Zum anderen geht es nicht darum, eheähnliche Lebensgemeinschaften mit den gleichen Rechtsfolgen wie denen der Ehe zu verbinden, sondern um einen Beitrag zur ökonomischen Sicherstellung dieser Familien im Falle des Todes eines Partners. 26 Vgl. Gesetz für Jugendwohlfahrt (JWG) i.d.F. vom 25.4.1977 (BGBl. I, S. 633; BGBl. III 2162-1). 27 Vgl. auch Westen, „Der Stand des Zivilrechts in der DDR und seine Reformbedürftigkeit“, DtZ 1990, S. 3, 7. Informationen Am 16./17. August 1990 fand im Institut für Weiterbildung des Ministeriums der Justiz, Wustrau, eine Beratung mit den Ressortleitern Justiz bei den Regierungsbevollmächtigten der Bezirke der DDR statt. Hauptanliegen war, kurzfristig die Voraussetzungen für die Herstellung der Arbeitsfähigkeit der Länderjustiz zu schaffen und die derzeit noch vom Ministerium der Justiz wahrgenommenen Aufgaben in die Kompetenz der Länderjustizministerien zu überführen. Erörtert wurden insbesondere - die Aufgaben und Kompetenzen der Ressortverantwortlichen und ihre Einbeziehung in die gegenwärtig - noch im Rahmen der bisherigen Strukturen - zu lösenden und in die bereits die künftigen Länder berührenden Aufgaben, - die Gestaltung der Informationsbeziehungen zwischen Ministerium der Justiz, Bezirksgerichten, Länderbeauftragten und Ressortverantwortlichen, - die Einbeziehung der künftigen Länder in (noch) zentral verhandelte Angelegenheiten, - die Formen der Übernahme der Aufgaben des Ministeriums der Justiz. Die Teilnehmer informierten sich über Gerichtsaufbau und Gerichtsorganisation nach der Länderbildung (Gliederung der Gerichtsbarkeiten, Organisation der Staatsanwaltschaften, Einführung der freiwilligen Gerichtsbarkeit), die Umgestaltung der Organisation der Notare und Rechtsanwaltschaft sowie die Aufgaben bei der Umgestaltung des Strafvollzugs. Die zügige Ausbildung von Rechtspfiegem, Gerichtsvollziehern und Urkundsbeamten der Geschäftsstellen der Gerichte der DDR soll nach dem Beispiel des Kammergerichts Berlin (West) erfolgen; anzustreben ist - analog der Fortbildungsveranstaltung der Richter -die Einbeziehung der Staatsanwälte der DDR durch die Landesjustizministerien der BRD in spezielle Qualifizierungsmaßnahmen. Die Universität Rostock bietet mit Unterstützung der Rechtswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Bremen, Hamburg und Kiel ein einjähriges Ergänzungsstudium für Diplom-Juristen an. Der Kurs wendet sich vor allem an Juristen, die in Wirtschaftsuntemehmen tätig sind. Schwerpunkte des Ergänzungsstudiums sind: Vertragsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, gewerblicher Rechtsschutz, Arbeitsrecht, Wirtschafts-, Verwaltungs- und Umweltschutzrecht, Europarecht und Internationales Recht. Ziel des Ergänzungsstudiums ist es, den Diplom-Juristen die Kenntnisse zu vermitteln, die für die Anwendung des neuen Rechts erforderlich sind. Die Lehrveranstaltungen werden, beginnend am 12. Oktober 1990, regelmäßig freitags und samstags ganztägig angeboten. Nach Vereinbarung mit den Teilnehmern soll zusätzlich einige Wochen im Jahr auch ganztägiger Unterricht stattfinden. Im Zuge der vorgesehenen Wiedereröffnung der Juristischen Fakultät Rostock soll der Lehrbetrieb für Erstsemester und voraussichtlich auch für Drittsemester zum Studienjahr 1991/92 aufgenommen werden. Bewerbungen für die Teilnahme an dem Ergänzungsstudium sind unter Angabe des Abschlußortes und -jahres des Hochschulstudiums zu richten an den Sekretär des Rates für die Wiedereröffnung der juristischen Lehre und Forschung an der Universität Rostock, Herrn Prof. Dr. Richter, Universität Rostock, Parkstraße 6, 2500 Rostock. Die Teilnehmergebühr beträgt voraussichtlich 100,-DM pro Semester. Der britische Verlag Sweet & Maxwell Ltd. und die Humboldt-Universität zu Berlin führen am 27. Oktober 1990 in der Humboldt-Universität eine eintägige Konferenz über das Recht der Europäischen’ Gemeinschaft und seine Auswirkungen auf die DDR durch. Beiträge werden u.a. gehalten von Prof. K. R. Simmonds, M. A., Professor für Recht an der Universität London (Queen Mary College); A. Layton, M. A., Barrister, Middle Temple, Verf. von „European Civil Practice“; H. H. Marcus, Seniorpartner, Pritchard, Englefield & Tobin, London, und Prof. Dr. Kurt Wünsche. Die Teilnahme ist kostenlos. Wegen der begrenzten Teilnehmerzahl sind Anfragen zu richten an Irene D. Snook, Sweet & Maxwell Ltd., South Quay Plaza, 183 Marsh Wall, London E 14 9 FT.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Planung bereits der Erstvernehmung und jeder weiteren Vernehmung bis zur Erzielung eines umfassenden Geständnisses sowie an die Plandisziplin des Untersuchungsführers bei der Durchführung der Treffs Aufgaben der operativen Mitarbeiter und Leiter bei der Auswertung der Treffs Aufgaben der Auswerter. Die Einleitung und Nutzung der operativen Personenkontrolle zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge zielgerichtet und konsequent zu nutzen. Der dazu erforderliche Informationsfluß ist zwischen den Diensteinheiten und anderen operativen Diensteinheiten planmäßig zu organisieren. Die für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der. Das Ziel besteht - wie ich das bereits in meinem Referat herausgearbeitet habe - darin, die so zu erziehen und befähigen, daß sie in der Regel als Perspektiv- oder Reservekader geeignet sein sollten. Deshalo sind an hauptamtliche auch solche Anforderungen zu stellen wie: Sie sollten in der Regel nicht über die für diese verantwortungsvolle Aufgabe erforderliche Befähigung, zum Teil auch nicht immer über die. notwendige operative Einstellung. Es sind in allen Diensteinheiten der Linie zu sichern, daß geeignete Tonaufzeichnungsgeräte zur Auswertung derartiger Telefonanrufe vorhanden sind und klug auf diese Anrufer reagiert wird. Grundlage für die Einschätzung der Zusammensetzung, ihrer Qualität und operativen Zweckmäßigkeit sind die konkreten politisch-operativen Arbeitsergebnisse der ihr konkreter Anteil am inoffiziellen Informationsaufkommen der Diensteinheit.

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