Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 386

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 386 (NJ DDR 1990, S. 386); 386 einheitlichen Deutschlands sollte an der Konstruktion des ZGB anknüpfen und den überlebenden Ehegatten gegenüber allen anderen Erben privilegieren. Die Interessen des überlebenden Ehegatten und damit der Beitrag zur Sicherung der ökonomischen Funktion der hinterbleibenden Familie des Erblassers sollten eindeutige Priorität gegenüber den tradierten Verteilungen und ihren ebenso tradierten Begründungen haben.15 Wenn der Hauptgegenstand der Vererbungsmöglichkeit das Privateigentum wird, so darf dennoch nicht außer acht gelassen werden, daß die rechtlichen Regelungen gleicher Maßstab für alle Bürger im Geltungsbereich sind. Und für die Mehrzahl der Bürger entsteht ein gravierendes Interesse an der Sicherung der ökonomischen Funktion der Familie im Todesfall eines Ehegatten. Gegen dieses Argument wird häufig der Aspekt der Abstammung vorgebracht.16 Diese Argumentation hat ihre historischen Ursachen in einem Ausgangspunkt, der an eine Großfamilie anknüpft und vor allem das Ziel verfolgt, eine abstammungsgemäße Vererbung von Kapitaleigentum zu sichern. Dabei wird u.E. ungenügend berücksichtigt, daß der Erblasser mit seiner Eheschließung eine eigene Familie gegründet hat, die elementare ökonomische und soziale Funktionen erfüllt.17 Zum Erbrecht nichtehelicher Kinder Mit dem ZGB sind im Unterschied zum BGB eheliche und nichteheliche Kinder des Erblassers generell gleichgestellt. Nach dem Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243) sind zwar eheliche und nichteheliche Kinder formal gleichgestellt, davon macht aber § 1934a BGB eine Ausnahme: das nichteheliche Kind hat, wenn gleichzeitig eheliche Kinder oder der überlebende Ehegatte zu Erben berufen sind, nur einen Erbersatzanspruch in Höhe des Wertes seines Erbteils. Freytag nennt als Motiv die Femhaltung des nichtehelichen Kindes von der Erbengemeinschaft sowie die Verhinderung der Auflösung der Erbengemeinschaft und verweist auf die Möglichkeit einer testamentarischen Verfügung.18 Das Problem erkennend, unterbreitet er Reformvorschläge, die das diskriminierende Los für ein nichteheliches Kind mindern sollen,19 letztlich aber zu keiner wirklichen Gleichstellung führen. Die diskriminierende Schlechterstellung eines nichtehelichen Kindes im BGB-Erbrecht, die u.E. mit den Positionen des Grundgesetzes kollidieren dürfte,20 wurzelt wohl letztlich oder vor allem in ganz pragmatischen ökonomischen Interessen, welche zweifelsohne vom Standpunkt des Kapitaleigentümers gewichtig zu sein scheinen und die mit allgemein moralischen Erwägungen bemäntelt werden. Zusammenfassung bewahrenswerter Positionen des Erbrechts der DDR Unserer Meinung nach gibt es also folgende fünf bewahrenswerte Positionen, die unbedingt in eine gesamtdeutsche Erbrechtskodifikation einzubringen sind: 1. Die Garantie des Eigentums und des Eigentümerwillens durch das Erbrecht. 2. Die Beschränkung der gesetzlichen Erbfolge auf drei Ordnungen. 3. Die generelle Privilegierung des überlebenden Ehegatten in einem Ehegattenerbrecht, bei dem die familienrechtliche Eigentumsauseinandersetzung der erbrechtlichen vorgeschaltet ist und bei dem der Ehegatte Erbe 1. Ordnung ist, ihm mindestens ein Viertel des Nachlasses sowie alle Hausratsgegenstände im Wege des Voraus zustehen. 4. Die generell abstrichlose erbrechtliche Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder.21 5. Die Beibehaltung der im Pflichtteilsrecht verankerten Anspruchsbegründung wegen Unterhaltsbedürftigkeit der Abkömmlinge bzw. Eltern des Erblassers.22 Diese Positionen entsprechen einem modernen Erbrecht am Ende des. 20. Jahrhunderts und tragen sowohl den sozialen Entwicklungen Rechnung als auch den Grundrechtspositionen eines freiheitlichen und sozialen Rechtsstaates. Erbrechtsfragen, die im Prozeß der Rechtsvereinheitlichung zu klären sind Im folgenden wird auf Rechtsfragen eingegangen, die durch das Erbrecht der DDR nicht oder unzureichend erfaßt sind und angesichts der sich vollziehenden Entwicklung im Wege der Übernahme von BRD-Recht bzw. der Schaffung von Neuregelungen im einheitlichen Erbrecht einer Klärung bedürfen. Neue Justiz 9/90 Zur Vor- und Nacherbfolge Im Gegensatz zum BGB (vgl. §§ 2100 ff. BGB) kennt das Erbrecht der DDR keine Vor- und Nacherbfolge. Das ZGB sieht bei der testamentarischen Verfügung lediglich die Variante der Einsetzung eines Schlußerben vor. Die Einrichtung eines Instituts zur Vor- und Nacherbfolge auch in Form einer Übernahme der BGB-Regelung erscheint möglich und notwendig. Geschuldet ist dies der zu erwartenden Veränderung des Hauptgegenstands der Vererbungsmöglichkeit. Es sollte deshalb bei der testamentarischen Verfügung für den Erblasser die Möglichkeit bestehen, im Rahmen seiner Testierfreiheit Vor- und Nacherbschaft zu regeln. Mit der grundsätzlichen Bejahung des Instituts der Vor- und Nacherbfolge wird freilich nicht der Problemgehalt übersehen: die erhebliche Beschränkung der Eigentümerstellung des Vorerben. Zum Erbrecht der Partner von Lebensgemeinschaften und zum Erbvertrag Beide deutsche Staaten sind mit sozialen Entwicklungen konfrontiert, die zur Existenz einer Vielzahl nichtehelicher Lebensgemeinschaften geführt haben. Diese Lebensgemeinschaften werden von den Regelungen beider Rechtsordnungen kaum gesondert entsprechend ihrer Spezifik erfaßt, was wohl letztlich der Tatsache geschuldet ist, daß eine gewisse Scheu besteht, das unberechenbare Element, das einer solchen Lebensgemeinschaft anhaftet, die die Bindungswirkungen der Ehe vermeidet, einer Regelung zu unterziehen. Nach dem Erbrecht des ZGB haben die Partner einer solchen Lebensgemeinschaft bisher nur die Möglichkeit, sich durch Einzeltestament (gegenseitig) als Erben einzusetzen. Nach BGB kann ein Teil des sozialen Problems der Lebensgemeinschaft auch mit den Regelungen zum Erbvertrag gemäß §§ 2274 ff. BGB gelöst werden. Die Funktion des Erbvertrags soll jedoch keinesfalls nur unter dem Aspekt der Lebensgemeinschaften betrachtet werden, denn der Erbvertrag ist im Unterschied zu einem gemeinschaftlichen Testament ein Vertrag, der auch mit anderen Verträgen gekoppelt werden kann. Ein künftiges einheitliches Erbrecht sollte als Ausdruck der Privatautonomie das Rechtsinstitut des Erbvertrags beibehalten, auch wenn es in der BRD die unterschiedlichsten Auffassungen zu Bedeutung und Funktion des Erbvertrags gibt.23 Doch selbst mit der Existenz der Möglichkeit, einen Erbvertrag abzuschließen, bleibt eines der existentiellen Probleme von Lebensgemeinschaften ungelöst: bei plötzlichem Tod eines Partners und Nichtvorhandensein von Testamenten oder eines Erbvertrags tritt eine 15 Vgl. Freytag, a.a.O., S.64. 16 Vgl. Freytag, a.a.O., S. 65. 17 Auch Freytag spricht sich gegen eine Veränderung des Ehegattenerbrechts des BGB nach dem Vorbild des ZGB aus (a.a.O., S. 73). Seine Reformvorschläge (a.a.O., S. 74) sind halbherzig und stellen letztlich nur auf eine Quotenerhöhung zugunsten des Ehegatten ab. Sie erfassen nicht das grundsätzliche Problem für den Ehegatten. 18 Ebenda, S.75 u. 77; Freytag vertritt in diesem Zusammenhang die Position, daß nichteheliche Kinder als „Fremdlinge“ und „Störenfriede“ anzusehen sind und deshalb nicht gleichbehandelt werden dürfen. 19 Ebenda, S.76. 20 Vgl. Art. 3 und 6 GG sowie Freytag, a.a.O., S. 397. 21 Die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene Interpretation, wonach eine nur möglichst „gleichwertige“ Gestaltung der Rechtsverhältnisse von ehelichen und nichtehelichen Kindern geboten sei, geht u.E. eindeutig am klaren Verfassungsauftrag des Art. 6 Abs. 5 GG vorbei (vgl. BVerfGE Bd. 8, S. 210; Bd. 17, S. 280; Bd. 25, S. 167; Bd. 26, S. 44). 22 An dieser Stelle soll ergänzend darauf verwiesen werden, daß sowohl nach DDR-Sozialhilfegesetz vom 21.6.1990 (GBl. I Nr. 35 S.392) als auch nach Bundessozialhilfegesetz i.d.F. vom 20.1.1987 (BGBl. I S. 401; BGBl. III 2170-1) der sog. Nachrang der Sozialhilfe geregelt ist. Es würde dieser Regelung durchaus entsprechen, wenn der Einsatz eines Erbteils oder eines Pflichtteils der Gewährung von Sozialhilfe vorausgehen sollte, daß also z.B. eine Erbausschlagung - ohne daß der Nachlaß verschuldet ist - mit anschließender Geltendmachung von Sozialhilfe als ebenso abwegig anzusehen sein müßte, wie z.B. die Nichtgeltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs. Aus der Sicht der Sozialhilferegelungen wäre auch zu bedenken, ob bei Bedürftigkeit eines Bürgers zum Ausschluß oder zur Verminderung von Sozialhilfe nicht für die gesamtdeutsche Neuregelung eine Erhöhung seines Pflichtteilsanspruchs auf zwei Drittel des Wertes des gesetzlichen Erbteils vorzusehen wäre, so wie es § 396 Abs. 2 ZGB bestimmt (gemäß § 2303 Abs. 1 BGB besteht der Pflichtteil in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils). Allerdings muß u.E. betont werden, daß diese Möglichkeiten nicht den Hauptlösungsweg für die Probleme darstellen können, die über die Sozialhilfe geklärt werden müssen. 23 Vgl. Freytag, a.a.O., S. 146 f.; Meincke, „Das neue Erbrecht der DDR“, Juristische Rundschau (JR) 1976, S. 49; Lange/Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts, München 1989, S. 286 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 386 (NJ DDR 1990, S. 386) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 386 (NJ DDR 1990, S. 386)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

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