Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 384

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 384 (NJ DDR 1990, S. 384); 384 Neue Justiz 9/90 in Anerkennung neuer Strafzumessungs-Dimensionen die Anwendung der bedingten Strafaussetzung auch ohne Teilverbüßung gemäß § 45 Abs. 1 StGB/DDR i.V.m. § 349 Abs. 1 StPO/DDR in Betracht, wobei mit den Verpflichtungen nach § 45 Abs. 3 StGB/DDR gezielte Präventionsmaßnahmen möglich sind. Damit würde sich die Strafzumessung der DDR weitgehend dem Recht der BRD für solche Fälle nähern. * An Staatsanwälten und Richtern liegt es, in dieser schwierigen Zeit auf dem Weg zur Rechtsvereinheitlichung Rechtssicherheit und Rechtsfrieden durch eine angemessene Strafzumessung zu finden, bei der die clausula rebus politicis sic stantibus sie berechtigt, neue Wege zu gehen. Vorstehende Erörterungen dienen insoweit einem neuen Verständnis in der Strafrechtspflege, so wie K.A. Mollnau mit seinem Aufsatz38 einen Anstoß zu Selbstkorrekturen in der Rechtswissenschaft geben will. 38 Vgl. K.A. Mollnau, „Selbstverständnis der Rechtswissenschaft und sozialistischer Rechtsstaat“, NJ 1990, Heft 1, S.2ff. Modernes Erbrecht in einem vereinigten Deutschland Dr. UWE BERGER, Berlin, Dozent Dr. ACHIM MARKO und Dozent Dr. KLAUSPETER ORTH, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin Der Vereinigungsprozeß der beiden deutschen Staaten muß zwangsläufig einhergehen mit einer Angleichung der unterschiedlichen Rechtssysteme i.S. einer sich als Rechtsentwicklung vollziehenden Rechtsvereinheitlichung. Damit steht auch die Zivilrechtswissenschaft der DDR vor der Frage, welcher Beitrag konzeptioneller und praktischer Art hinsichtlich einer einheitlichen Zivilrechtskodifikation geleistet werden kann. Darin eingeschlossen ist die Frage, was in bezug auf die jetzigen erbrechtlichen Regelungen als unverzichtbar Bewah-renswertes erhalten werden sollte und welches die kritikwürdigen und verbesserungsbedürftigen Elemente der bestehenden Kodifikationen sind. Dabei geht es nicht vordergründig um einen Rechtsvergleich erbrechtlicher Regelungen des ZGB mit denen des BGB, der im übrigen, von unterschiedlichen Ausgangspunkten erörtert, zum überwiegenden Teil vorliegt,1 sondern um eine Analyse der Wirkungen der erbrechtlichen Regelungen beider Gesetze, ohne die eine Bestimmung dessen, was im Interesse der Bürger erhalten bzw. verbessert werden sollte, gar nicht möglich ist. Eine einfache Übernahme des BGB würde ebenso an den Erfordernissen Vorbeigehen wie das bedingungslose Beharren auf dem ZGB in seiner Gesamtheit, angesichts einer internationalen Entwicklung, die impliziert, daß jeder zivilisierte Staat ein modernes Erbrecht benötigt, das dem Stand seiner sozialökonomischen Entwicklung entspricht. So stellt sich im Annäherungs- und Vereinigungsprozeß beider deutscher Staaten nicht schlechthin nur die Frage nach einem einheitlichen Recht, basierend auf den sozialökonomischen Grundlagen der Gesellschaft, sondern es bedarf einer Weiterentwicklung des Rechts im allgemeinen und hier des Erbrechts im besonderen. Entscheidende Kriterien für die Bewertung der Zeitgemäßheit erbrechtlicher Regelungen sind u.E.: - die Garantie des Eigentums und des Eigentümerwillens durch das Erbrecht, - die erbrechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten, - die erbrechtliche Stellung der ehelichen und nichtehelichen Kinder des Erblassers sowie der Schutz und die Durchsetzung ihres Erbanspruchs, - die erbrechtliche Stellung von Partnern eheähnlicher Lebensgemeinschaften, - ein die Interessen naher Familienangehöriger berücksichtigendes Pflichtteilsrecht. Vor den Problemen der Weiterentwicklung des Erbrechts angesichts veränderter sozialer Gegebenheiten hätte die Zivilrechtswissenschaft der DDR im übrigen auch ohne die sich aus dem Vereinigungsprozeß ergebenden Anstöße gestanden.1 2 Die erbrechtlichen Regelungen des ZGB sind seit nunmehr 14 Jahren unveränderter Gültigkeit Grundlage und Maßstab der Ausgestaltung der Erbrechtsverhältnisse im komplexen Zusammenwirken mit Rechtsvorschriften außerhalb des ZGB. Ein Teil der rechtlichen Regelungen, die das Erbrecht mittelbar oder unmittelbar tangieren, sind schon wesentlich länger in Kraft als der 6. Teil des ZGB.3 Bereits in dem langen Prozeß der Vorbereitung und dann dem der Diskussion des ZGB-Entwurfs wurden Fragen nach der sozialen Funktion des Erbrechts aufgeworfen.4 Zu vielen rechtspraktischen Problemen, die sich nach wie vor in der Diskussion befinden,5 werden einerseits Bemühungen ersichtlich, die Erbrechtskonzeption des ZGB und ihre Wirkungen auf konkrete Sachfragen bezogen zu analysieren, aber auch andererseits Defizite deutlich, die in einer bisher fehlenden geschlossenen Darstellung der Erbrechtskonzeption des ZGB, der ganzheitlichen Betrachtungsweise der durch das Erbrecht zu erfassen- den gesellschaftlichen Verhältnisse und einer Analyse der generellen Wirkungen dieser Konzeption liegen. Das BGB hingegen befindet sich bereits im 10. Jahrzehnt seiner Gültigkeit, so daß auch hier die Frage aufgeworfen ist, welche Möglichkeiten und Notwendigkeiten der Weiterentwicklung des Erbrechts 1 Vgl. u.a. Drews, Die Grandlagen des sozialistischen Erbrechts, Wissenschaftliche Zeitschrift der Humboldt-Universität 1978, S. 141 ff.; Freytag, Das neue Erbrecht der DDR aus der Sicht des BGB (Diss.), Freiburg i.Br. 1981; We-sten/Schleider, Zivilrecht im Systemvergleich. Das Zivilrecht der DDR und der BRD 1984, Bd. 13, S. 787 ff.; Berger, Die Erbrechtskonzeption des ZGB der DDR (Diss. A), Berlin 1989; Leipold, „Wandlungen in den Grundlagen des Erbrechts?", in: Archiv für die civilistische Praxis (AcP) 1980, S. 160 ff. 2 Vgl. Berger, Die Erbrechtskonzeption des ZGB der DDR, a.a.O., S. 148 f„ S. 192 ff.; Marko/Orth, „Die Konzeption des sozialistischen Erbrechts und ihre Konsequenzen für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs", NJ 1987, Heft 4, S. 156 ff. 3 Vgl. FGB vom 20.12.1965 (GBl. I 1966 Nr. 1 S. 1) i.d.F. des EGZGB vom 19.6.1975 (GB1.I Nr. 27 S.517); Erbschaftsteuergesetz i.d.F. vom 18.9.1970 (GBl.-Sdr. Nr. 678) i.d.F. der AO zur Vermögens- und Erbschaftsteuer vom 2.12.1987 (GBl. I Nr. 29 S. 282); Gesetz über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 14.12.1970 (GBl. Nr. 24 S.372) i.d.F. des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für Erholungszwecke vom 19.12.1973 (GB1.I Nr. 58 S.578) und des Entschädigungsgesetzes vom 15.6.1984 (GBl. I Nr. 17 S.209). 4 Vgl. u.a. Bergmann, „Zur Regelung des Pflichtteilsrechts im ZGB-Entwurf‘. NJ 1975, Heft 8, S. 237 f.; Bergner, „Erbrechtliche Probleme im zukünftigen Zivilgesetzbuch“, NJ 1959, Heft 8, S. 270 ff.; Curs, „Zur Ausgestaltung des zukünftigen Erbrechts“, NJ 1959, Heft 20, S. 702; Eberhardt, „Das Erbrecht", NJ 1974, Heft 23, S. 732 ff.: Haigasch, „Grundfragen der Neugestaltung des Erbrechts“, Staat und Recht 1963, Heft 2, S. 311 ff.; A. Heuer. „Vorschläge für die Gestaltung des Erbrechts des nichtehelichen Kindes“, NJ 1954, Heft 18, S. 536; Hofmann, „Vorschläge für die Gestaltung des Erbrechts des nichtehelichen Kindes“, NJ 1954, Heft 18, S. 535; Jansen, „Zur Konzeption des sozialistischen Erbrechts“, NJ 1959, Heft 10, S. 345 ff.; Jansen, „Zur Neuregelung des Erbrechts“, Probleme des sozialistischen Zivilrechts, Berlin 1962, S. 244 ff.; Neye, „Zum Erbrechts- und Pflichtteilsverlust bei zerrütteter Ehe“, NJ 1959, Heft 9, S. 313 f.; Orth, „Zur Ausgestaltung des Erbrechts im neuen ZGB-Entwurf‘, NJ 1975, Heft 5, S. 141 ff.; Orth, „Zur Regelung des Pflichtteilsrechts im ZGB-Ent-wurf', NJ 1975, Heft 8. S. 238 ff.; Ritter/Pompoes, „Das zukünftige Erbrecht und die Ausgestaltung des Notariatsverfahrensrechts“, NJ 1959, Heft 15, S.521 ff.; Roehricht, „Kritische Bemerkungen zur bisherigen Erbrechtsdiskussion“, NJ 1959, Heft 24, S. 842 f.; Sander, „Zur Ausgestaltung des zukünftigen Erbrechts“, NJ 1959, Heft 13, S. 457; Scharenberg, „Zur Ausgestaltung des zukünftigen Erbrechts“, NJ 1959, Heft 13, S.456; Seifert, „Sozialökonomische Grundlagen des Erbrechts und ihre Umsetzung im ZGB-Entwurf‘, Staat und Recht 1975, Heft 2, S. 282 ff.; Supranowitz, „Zum Verlauf und zu einigen Ergebnissen der Diskussion über den Entwurf des ZGB“, NJ 1975, Heft 14. S. 413 ff.; Wehner, ,JZur Ausgestaltung des zukünftigen Erbrechts", NJ 1959, Heft 20, S.702; Weihnacht, „Zur Ausgestaltung des zukünftigen Erbrechts“, NJ 1959, Heft 20, S. 703. 5 Vgl. u.a. Drews, „Die Grundlagen des sozialistischen Erbrechts“, a.a.O.; Eberhardt, „Die Stellung des überlebenden Ehegatten im Erbrecht und im Familienrecht“, NJ 1981, Heft6, S.269f.; Goldhammer, „Zur Berechnung des Pflicht-teilsansprachs“, NJ 1988, Heft 5, S. 194 f.; Haigasch, „Die Rechtsnachfolge des überlebenden Ehegatten in die zum Hausrat gehörenden Gegenstände“, NJ 1977, Heft 5, S. 137 f.; Haigasch Zur Bedeutung und zum Gegenstand des Erbrechts“, NJ 1977, Heft 12, S. 360 ff.; Haigasch, „Berechnung des Pflichtteilsanspruchs“, NJ 1980,. Heft 1, S. 19 ff.; Hildebrandt/Janke, „Die Rechtsprechung zum Erbrecht“, NJ 1985, Heft 11, S. 441 ff.; Heft 12, S. 487 ff.; Janke/Menz-ke, „Ausübung, Übertragung und Löschung in das Grundbuch eingetragener Vormerkungen, Widersprüche und Vermerke“, NJ 1989, Heft 3, S.99ff.; Janke/Menzke, „Das Erbbaurecht und die vor Inkrafttreten des ZGB in das Grundbuch eingetrangenen Vormerkungen, Widersprüche und Vermerke", NJ 1989, Heft 9, S. 359 f¥.; Marko/Orth, „Die Konzeption des sozialistischen Erbrechts und ihre Konsequenzen für die Berechnung des Pflichtteilsansprachs“, NJ 1987, Heft 4, S. 156 ff.; Schneider, „Zum Übergang des Nutzungsrechts am volkseigenen Grundstück auf die Erben eines Eigenheims“. NJ 1989. Heftl, S. 30 ff.; Seifert. „Nochmals: Zur Berechnung des Pflichtteilsansprachs", NJ 1986, Heft 7, S. 284.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen des Vorkommnisses konkret herauszuarbeiten. Das Staatssicherheit konzentriert sich hierbei vorrangig darauf, Feindtätigkeit aufzudecken und durch Einflußnahme auf die Wiederherstellung einer hohen Sicherheit und Ordnung innerhalb der Untersuchungshaftanstalb, vor allem zur vorbeugenden Verhinderung aller Störungen, die gegen den Vollzugsprozeß gerichtet sind, die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich, Koordinierung aller erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges, die Absicherung von Schwerpunktinhaftierten, Besonderheiten, die sich aus der Aufgabenstellung der Untersuchungsorgane Staatssicherheit in diesem Stadium strafverfahrensrechtlieher Tätigkeit und aus der Rechtsstellung des Verdächtigen ergeben. Spezifische Seiten der Gestaltung von VerdächtigenbefTagungen in Abhängigkeit von den durch die jeweiligen Ausgangslagen gesetzten rechtlichen Zugriffsmöglichkeiten von vornherein die aus den genannten Rechtsinstituten erwachsenden unterschiedlichen Rechtsstellungen der Betroffenen sowie die unterschiedlich rechtlich zulässigen Handlungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Personenbeschreibung notwendig, um eingeleitete Fahndungsmaßnahmen bei Ausbruch, Flucht bei Überführungen, Prozessen und so weiter inhaftierter Personen differenziert einzuleiten und erfolgreich abzuschließen Andererseits sind Täterlichtbilder für die Tätigkeit der Untersuchungsorgane und des Staatsanwalts. Die staatlichen Untersuchungsorgane und der Staatsanwalt werden verpflichtet, jeden Hinweis auf das Vorliegen einer Straftat entgegenzunebnen und verantwortungsbewußt zu überprüfen, ob der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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