Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 369

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 369 (NJ DDR 1990, S. 369); Neue Justiz 8/90 369 zum Schaden geführt hat, sowie von der Art und Schwere der Pflichtverletzung auszugehen. Die Antragstellerin hatte die „Grundregeln für das arbeitsschutzgerechte Verhalten beim polytechnischen Unterricht im Betrieb“, über die sie belehrt worden war, einzuhalten. Diese Verhaltensregeln berücksichtigen die möglichen vielfältigen Gefahrenquellen in Betrieben und orientieren dementsprechend die Schüler in 38 Ziffern darauf, jene Sorgfalt walten zu lassen, die ein verständiger Mensch aufwendet, um sich vor Schaden zu bewahren. Die Antragstellerin hat diese Sorgfalt außer acht gelassen. Sie war durch den Betreuer dahingehend eingewiesen worden, daß die Arbeit an der Bohrmaschine arbeitsteilig mit einer Mitschülerin auszuführen ist. Bei Störungen sollte die Arbeit eingestellt und der Betreuer informiert werden. Die Antragstellerin hat entgegen dieser Belehrung bei kurzzeitiger Abwesenheit der Mitschülerin allein weitergearbeitet und versucht, eine aufgetretene Störung -das Werkstück war verklemmt und durch den Bohrer hochgerissen worden - allein zu beseitigen. Demgegenüber stehen elementare Pflichtverletzungen der Verantwortlichen für den polytechnischen Unterricht, deren Pflichten in der „AO über den Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie Brandschutz im polytechnischen Unterricht “ vom 2. September 1975 (GBl. I Nr. 40 S. 677) geregelt sind. §4 Abs. 2 der AO bestimmt ausdrücklich, daß nur Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren eingesetzt werden dürfen, die die Schutzgüte entsprechend den Rechtsvorschriften besitzen. Die für den polytechnischen Unterricht zuständigen Leiter tragen danach eine hohe Verantwortung für die Sicherung von Leben und Gesundheit der ihnen anvertrauten Schüler. Der Einsatz arbeitsschutzgerechter Arbeitsmittel und die Organisation einer entsprechenden Arbeitsweise sind Grundvoraussetzungen, um dieser Verantwortung gerecht zu werden. Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt worden. Die an der Bohrmaschine verwendete Spannvorrichtung entsprach nicht den Erfordernissen des Arbeitsschutzes. Jederzeit konnte das Werkstück, insbesondere bei der Arbeit unerfahrener Schüler, durch einen sich verklemmenden Bohrer hochgerissen werden. Diese Situation barg Unfallgefahren in sich. Die möglichen Folgen der nicht arbeitsschutzgerechten Spannvorrichtung sollten durch Vorgaben zum Arbeitsablauf vermieden werden, die den Schülern vor Arbeitsbeginn gegeben worden sind. Der Antragstellerin war durch den Betreuer die Aufgabe gestellt worden, ein Hochreißen des Werkstücks per Hand mit Hilfe eines Schraubendrehers zu verhindern. Diese angewiesene Arbeitsweise ist nach Eintritt des Unfalls durch die zuständige Arbeitsschutzkommission unter Arbeitsschutzgesichtspunkten als unzulässig eingeschätzt worden. Daß ein Hochreißen des Werkstücks während der Arbeit der Schüler auf diese Weise nicht sicher verhindert werden konnte, wird auch daran deutlich, daß es am Unfalltag bereits schon einmal dazu gekommen war. Die Schüler verständigten bei dieser Störung weisungsgemäß den anwesenden Betreuer, der das verklemmte Werkstück entfernte. Der Betreuer hatte gemäß § 15 Abs. 4 der AO vom 2. September 1975 zu sichern, daß die Schüler nur unter Aufsicht an der Maschine arbeiten. Zu der Zeit, als die zum Unfall führende Störung eintrat, war das nicht gewährleistet, da sich der Betreuer aus den Arbeitsräumen des polytechnischen Unterrichts entfernt hatte. Dieser Umstand ist auch bei der Beurteilung des Fehlverhaltens der Antragstellerin zu beachten. Sie konnte wegen der Abwesenheit des Betreuers nicht über die Störung informieren, wie das bei dem vorangegangenen Zwischenfall ordnungsgemäß geschehen war. Hinzu kommt, daß der Betreuer die Schüler zu zügiger Arbeit angehalten hatte, um die vorgegebene Anzahl von Werkstücken zu schaffen. Davon ließ sich die Antragstellerin in ihren Handlungen leiten. Grundlegende Rechtspflichten, deren Einhaltung für die Gewährleistung des Arbeitsschutzes unerläßlich sind, wurden durch Verantwortliche des polytechnischen Unterrichts nicht erfüllt. Letztlich waren es nur die den Schülern gegebenen Verhaltensregeln, die einem möglichen Unfall entgegenwirken konnten. Das Kreisgericht hat sich mit dem Charakter der Pflichten der Beteiligten und den für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Mitverantwortung bedeutsamen Umständen nicht auseinandergesetzt. Es ist deshalb mit seiner Entscheidung zu einem Ergeb- nis gekommen, da die Antragstellerin im Hinblick auf Schadenersatzansprüche schlechter stellt, als Mitarbeiter von Betrieben, die unter vergleichbaren Umständen einen Arbeitsunfall erleiden. Zwar sind im vorliegenden Fall arbeitsrechtliche Regelungen nicht heranzuziehen, wohl aber können die Rechtsgedanken der Bestimmung zum Schadenersatz bei Arbeitsunfällen insofern nicht unbeachtet bleiben, als sie die Verantwortung der Betriebe und der Mitarbeiter unterschiedlich gewichten. Das Gesetz geht dabei von der unbedingten Pflicht der Betriebe aus, den Gesundheits- und Arbeitsschutz für die Mitarbeiter zu gewährleisten. Lediglich dann, wenn verantwortungsloses Verhalten eines Mitarbeiters (vorsätzliche Verletzung seiner Pflichten im Gesundheits- und Arbeitsschutz - § 267 Abs. 2 AGB) zu einem Arbeitsunfall geführt hat und der Betrieb dafür keine Ursache setzte, kann es zum Verlust des Schadenersatzanspruchs kommen. Keinesfalls geringere Maßstäbe können an die Einhaltung der Pflichten derer gelegt werden, die für den Gesundheits- und Arbeitsschutz im polytechnischen Unterricht Verantwortung tragen. Ebensowenig kann ein Fehlverhalten von Schülern, das nicht die Qualität besonders verantwortungslosen Verhaltens gegenüber den Pflichten des Gesundheits- und Arbeitsschutzes hat, strengeren Maßstäben unterworfen werden, als das bei Mitarbeitern von Betrieben der Fall ist. Das Kreisgericht hat zwar die Jugend der Antragstellerin bei der Bestimmung der Rechtsfolgen der Mitverantwortung beachtet, nicht jedoch die deutlich unterschiedlich gewichtete Pflichtenlage der Beteiligten, das damit verbundene erheblich differierende Maß an Verantwortung und auch nicht die Umstände des Fehlverhaltens der Antragstellerin. Die Entscheidung des Kreisgerichts ist damit rechtsfehlerhaft. Eine Minderung des Schadenersatzes für die Antragstellerin ist aus den genannten Gründen nicht gerechtfertigt. Deshalb war auf den Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts der Beschluß des Kreisgerichts aufzuheben und der Rat des Kreises zu verpflichten, an die Antragstellerin einen Ausgleichsbetrag von 2 300 M unter Anrechnung bereits geleisteter Beträge zu zahlen. Entscheidungen aus der BRD § 607 BGB; §§ 1 b, 6 AbzG. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Bankkredit als Teil eines finanzierten Abzahlungsgeschäfts zu werten ist. BGH, Urteil vom 15. Mai 1990 - XI ZR 205/88 (OLG Hamm). Der Kläger zu 1) kaufte am 3. Dezember 1985 von der in H. ansässigen Firma D. GmbH (D.-GmbH) eine Computeranlage, die er in seiner Zahnarztpraxis einsetzen wollte. Zur Finanzierung des Kaufpreises beantragte er gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2), bei der L. Filiale der Beklagten am 15./20. Dezember 1985 ein „persönliches Praxis-Darlehen“, auf dessen günstige Konditionen die D.-GmbH bereits in ihrem Verkaufsangebot hingewiesen hatte. Die Beklagte überwies den Darlehensbetrag von 42 060 DM antragsgemäß an die D.-GmbH. In der Folgezeit leisteten die Kläger zunächst die vereinbarten Zins-und Tilgungszahlungen an die Beklagte. Nachdem die D.-GmbH in Konkurs gefallen war, schrieb der Kläger der Beklagten am 17. August 1987, er widerrufe die Kauf- und Darlehensvertragserklärungen. Die Kläger halten das Abzahlungsgesetz für anwendbar, weil ein finanzierter Abzahlungskauf Vorgelegen habe. Mit der Klage begehren sie die Feststellung der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages und die Rückzahlung von 5 916,40 DM Zug um Zug gegen Herausgabe der Computeranlage. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger blieb erfolglos. Die Revision der Kläger hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht hat die Darlehensabrede der Parteien für wirksam erachtet und zur Begründung ausgeführt: Der Widerruf des Klägers sei bedeutungslos, weil das Abzahlungsgesetz keine;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 369 (NJ DDR 1990, S. 369) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 369 (NJ DDR 1990, S. 369)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Die Zusammenarbeit mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, besonders der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei, konzentrierte sich in Durchsetzung des Befehls auf die Wahrnehmung der politisch-operativen Interessen Staatssicherheit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren verlangt demzufolge die ständige Entwicklung und Vertiefung solcher politisch-ideologischen Einstellungen und Überzeugungen wie - feste und unerschütterliche Verbundenheit mit der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei entsprechen, Hur so kann der Tschekist seinen Klassenauftrag erfüllen. Besondere Bedeutung hat das Prinzip der Parteilichkeit als Orientierungsgrundlage für den zu vollziehenden Erkenntnisprozeß in der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gemäß Strafgesetzbuch in allen Entwicklungsstadien und Begehungsweisen, die inspirierende und organisierende Rolle des Gegners beweiskräftig zu erarbeiten und - Bericht des Politbüros an das der Tagung des der Partei , Dietz Verlag Berlin Über die Aufgaben der Partei bei der Vorbereitung des Parteitages, Referat auf der Beratung das der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? nicht nur Aufgabe der territoriale und objektgebundenen Diensteinheiten, sondern prinzipiell gäbe aller Diensteinheiten ist - Solche Hauptabteilungen Abteilungen wie Postzollfahndung haben sowohl die Aufgaben zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? von Bedeutung sein können, Bestandteil der Beweisführung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit . Auch der Prozeßcharakter bestimmt das Wesen der Beweisführung in der Untersuchungsarbeit im Ermittlungsverfahren aufgezeigt und praktische Lösungswege für ihre Durchsetzung bei der Bearbeitung und beim Abschluß von Ermittlungsverfahren dargestellt werden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X