Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 367

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 367 (NJ DDR 1990, S. 367); Neue Justiz 8/90 367 Das Bezirksgericht hat die gegen den Schuld- und Strafausspruch im Urteil des Kreisgerichts gerichtete Berufung des Verklagten als offensichtlich unbegründet verworfen. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation des Urteils des Kreisgerichts hinsichtlich der Verurteilung des Verklagten zum Schadenersatz und zur Zinszahlung beantragt. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Das Urteil des Kreisgerichts verletzt § 17 Abs. 3 StPO. Für den vom Verklagten unter schuldhafter Verletzung von Arbeitspflichten dem Mopedfahrer zugefügten Schaden ist gemäß § 331 ZGB die Klägerin schadenersatzpflichtig. Sie hat diesbezüglich und für den eigenen Schaden gegenüber dem Verklagten einen Schadenersatzanspruch gemäß § 263 AGB. Die Klägerin hat im Ermittlungsverfahren den Antrag gestellt, den Verklagten dem Grunde nach zum Schadenersatz zu verurteilen. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Strafkammer hat sie dem Kreisgericht gegenüber den am Betriebsfahrzeug entstandenen Schaden mit 79,60 M beziffert und ihn gegen den Verklagten geltend gemacht. Beide Anträge sind Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen. Schließlich hat der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung beantragt, den Verklagten zur Schadenersatzleistung an die Klägerin in Höhe von 79,60 M und des weiteren dem Grunde nach zu verurteilen. Das Kreisgericht ist in seiner Entscheidung zutreffend von einer Schadenersatzpflicht des Verklagten gegenüber der Klägerin gemäß § 263 AGB ausgegangen. Es hat der Klägerin jedoch nur den zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits konkret bekannten Betrag des Schadens am Betriebsfahrzeug als Schadenersatz zuerkannt. Über den im Ermittlungsverfahren gestellten Schadenersatzantrag dem Grunde nach ist nicht, auch nicht im Sinne einer Abweisung der Forderung, entschieden worden. Das läßt darauf schließen, daß das Kreisgericht den dem Grunde nach gestellten Schadenersatzantrag durch den bezifferten Antrag als inhaltlich ausgefüllt und damit gegenstandslos geworden angesehen hat. Hierfür gibt es jedoch keine Grundlage. Die Klägerin hat das weder im Antrag mit der Angabe des Schadens am Betriebsfahrzeug noch durch ihren Vertreter in der Hauptverhandlung zum Ausdruck gebracht. Das wird auch durch den Antrag des Staatsanwalts gestützt, der neben der Schadenersatzverpflichtung in Höhe des Schadens am Betriebsfahrzeug eine weitere dem Grunde nach anstrebte und folglich das Begehren der Klägerin auch so verstanden hatte. Wenn für das Gericht diesbezüglich Unklarheiten bestanden haben sollten, hätte es nach § 17 Abs. 3 StPO die Pflicht gehabt, in der Hauptverhandlung vor der Entscheidung dem Vertreter der Klägerin sachdienliche Hinweise zur Geltendmachung und Durchsetzung ihres Schadenersatzanspruchs zu geben. Im Rahmen seiner Aufklärungspflicht hätte das Gericht mit der Klägerin erörtern und klarstellen müssen, daß sie neben der Verurteilung des Verklagten zum Ersatz des Schadens am Betriebsfahrzeug außerdem beantragen sollte, seine Schadenersatzpflicht für den weiteren aus dem Verkehrsunfall resultierenden Schaden festzustellen. Mit einer Verurteilung des Verklagten zum Schadenersatz an die Klägerin dem Grunde nach und der damit verbundenen Verweisung des Streitfalles an die Kammer für Arbeitsrecht des Kreisgerichts zur Entscheidung über die Höhe des Schadenersatzanspruchs wäre die Sache dort auf unabsehbare Zeit anhängig geworden. Dies galt es zu vermeiden. Diesbezüglich ist das Kreisgericht seiner Verpflichtung aus § 17 Abs. 3 StPO nicht gerecht geworden. Das Urteil beruht insoweit auf einer Gesetzesverletzung und kann hinsichtlich der Entscheidung über den Schadenersatzanspruch der Klägerin keinen Bestand haben. Mit der Aufhebung der Ziff. 4 des Urteilsspruchs ist die Korrektur der Verurteilung des Verklagten zur Zinszahlung verbunden. Für fahrlässig verursachte Schäden, auch wenn sie aus Straftaten resultieren, sieht das AGB eine Verzinsung nicht vor. Nach Aufhebung des Urteils im genannten Umfang war der Streitfall an die Kammer für Arbeitsrecht des Kreisgerichts zurückzuverweisen (§ 162 Abs. 1 ZPO). Das Kreisgericht hat auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuwirken, damit über den Schadenersatzanspruch der Klägerin entschieden werden kann. § 270 AGB; § 82 Abs. 2 ZGB. Der Betrieb ist dem Werktätigen wegen Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis auch dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er einem Dritten die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten überträgt und dieser seine Sorgfaltspflichten verletzt. Das folgt aus dem in § 82 Abs. 2 ZGB enthaltenen Rechtsgrundsatz, der auch für die arbeitsrechtlichen Beziehungen anzuwenden ist. OG, Urteil vom 11. Mai 1990 - OAK 22/90. Die Klägerin beendete ihr mit dem Verklagten bestehendes Arbeitsrechtsverhältnis als ökonomischer Leiter zum 31. Dezember 1985, um sich der Pflege ihrer erkrankten Mutter zu widmen. Im November 1987 bewarb sie sich in einem anderen Betrieb als Mitarbeiter. In einem deshalb mit dem Direktor dieses Betriebes geführten Informationsgespräch wurde als möglicher Beginn einer Arbeitsaufnahme der 1. Januar 1988 genannt. Der Abschluß des Arbeitsvertrages sollte jedoch erst nach Einsichtnahme in die Personalakte erfolgen, die sich beim Verklagten befand. Dieser reagierte zunächst nicht auf die entsprechende Anforderung. Im Ergebnis einer Anmahnung wurden dann aber die Personalunterlagen am 14. Dezember 1987 über ZKD-VD beim Postamt aufgegeben. Sie gingen jedoch nicht bei dem anderen Betrieb ein. Nachforschungen ergaben, daß die Personalakte der Klägerin auf dem Postweg verlorengegangen war. Sie wurde auch später nicht gefunden. Dadurch verzögerte sich der Abschluß des Arbeitsvertrages der Klägerin mit dem in Aussicht genommenen Betrieb und wurde erst mit Wirkung vom 14. März 1988 vollzogen. Die Klägerin hat daraufhin vom Verklagten Schadenersatz für den Zeitraum vom Januar 1988 bis Mitte März 1988 in Höhe des durch den verspäteten Vertragsabschluß entstandenen Verdienstausfalles verlangt. Dem hat das Kreisgericht entsprochen. Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Verklagten hob das Bezirksgericht die kreisgerichtliche Entscheidung auf, verurteilte den Verklagten zum Schadenersatz gegenüber der Klägerin in Höhe eines Monatsgehaltes und wies im übrigen die Klage und die Berufung als unbegründet ab. Im Gegensatz zum Kreisgericht vertrat das Bezirksgericht die Rechtsauffassung, daß der Verklagte mit Ausnahme der Zeiten, in denen er die Versendung der Personalakte verzögerte bzw. rechtzeitige Nachforschungen über deren Verbleib unterließ, keine Pflichtverletzungen im Sinne des § 270 AGB begangen hätte und insoweit auch nicht zum Schadenersatz verpflichtet sei. Dafür sei vielmehr die Post verantwortlich zu machen. Dieser Einrichtung gegenüber könne die Klägerin ihre weiteren Forderungen geltend machen. Gegen diese Entscheidung des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Nach den im Verfahren getroffenen Feststellungen, die keiner weiteren Klärung bedürfen, steht fest, daß sich die für den 1. Januar 1988 in Aussicht genommene Aufnahme der Tätigkeit der Klägerin beim anderen Betrieb allein wegen des Ausbleibens der beim Verklagten angeforderten Personalakte der Klägerin verzögert hat und erst am 14. März 1988 erfolgen konnte. Hierdurch ist der Klägerin Verdienstausfall entstanden, dessen Höhe nicht bestritten ist. Erwiesenermaßen ist die Personalakte nicht durch das Handeln von Mitarbeitern des Verklagten, sondern durch die mit der Beförderung beauftragte Einrichtung in Verlust geraten. Für deren Handlungen hat aber der Verklagte entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts gegenüber der Klägerin gemäß § 270 AGB einzustehen. Diese Bestimmung enthält zwar keine Aussage zur Verantwortlichkeit des Betriebes für Pflichtverletzungen Dritter, deren er sich zur Erfüllung ihm obliegender Verpflichtungen bedient, jedoch ergibt sich das aus ihrem Anliegen und aus dem auch für das Arbeitsrecht nicht ausgeschlossenen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wie er in § 82 Abs. 2 ZGB enthalten ist. Nach der damals geltenden Ordnung zur Führung von Personalakten (Beschluß des Ministerrates vom 22. August 1977) war der Verklagte verpflichtet, die Personalakten an ein anderes Organ oder;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

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