Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 366

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 366 (NJ DDR 1990, S. 366); 366 Neue Justiz 8/90 Im vorliegenden Fall wäre die Pflegschaft vom Staatlichen Notariat nach dem Grundstücksverkauf wieder aufzuheben gewesen, so daß kein Rechtsschutzbedürfnis zum Erlaß der Entscheidung des Kreisgerichts bestanden hätte. Anläßlich des Verkaufs des Grundstücks war der Eigentümer durch den Pfleger vertreten. Die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft darf das Staatliche Notariat nicht mehr aufheben oder ändern, wenn sie einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist (§37 Abs. 2 und 4 Notariatsgesetz). Die Entscheidung des Staatlichen Notariats könnte Staatshaftungsansprüche auslösen. Das Staatshaftungsgesetz vom 12. Mai 1969 (GBl. 1 Nr. 5 S.34) schließt die Haftung für Schäden aus notarieller Tätigkeit nicht aus, da mit § 1 Abs. 4 Staatshaftungsgesetz nur gerichtliche Entscheidungen ausgenommen werden. Allerdings verjährt der Schadensersatzanspruch innerhalb eines Jahres seit dem Tage, an dem der Geschädigte von dem Schaden und davon Kenntnis hat, daß der Schaden von einem Mitarbeiter des Staatlichen Notariats verursacht wurde. Justizrat JOACHIM KNÖDEL, Ministerium der Justiz Familienrecht §§ 16, 17 ZPO; §§ 9, 17 FGB. Im Ehescheidungsverfahren liegen die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Unterhalt für einen Ehegatten vor, wenn er zeitweise kein eigenes Arbeitseinkommen erzielen kann, weil das Kleinstkind der Prozeßparteien wegen fehlender Unterbringungsmöglichkeiten in einer Kinderkrippe am Wohnort der häuslichen Pflege durch ihn bedarf. BG Erfurt, Beschluß vom 15. Februar 1990 - BFR 8/90. Zwischen den Prozeßparteien ist ein Ehescheidungsverfahren anhängig. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Kreisgericht den Verklagten durch einstweilige Anordnung verpflichtet, an die Klägerin ab 1. Dezember 1989 für die Dauer des Verfahrens einen Unterhaltsbetrag von monatlich 400 M und für die fixen Kosten einen Betrag von monatlich 115 M zu zahlen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß die Klägerin seit November 1989 kein eigenes Einkommen erziele, da ihr nach Vollendung des ersten Lebensjahres des gemeinsamen Kindes am 28. Oktober 1989 kein Krippenplatz am Wohnort in G. zur Verfügung stehe. Der Verklagte hingegen habe ausweislich der beigezogenen Verdienstbescheinigung ein anrechnungsfähiges monatliches Nettoeinkommen von 1099,61 M. Er sei deshalb verpflichtet, Unterhalt an die Klägerin zu zahlen und die regelmäßig wiederkehrenden Haushaltsausgaben zu tragen. Die von ihm vorgesehene Möglichkeit der Unterbringung des Kindes in A. sei dem Kind nicht zuzumuten. Mit der Beschwerde gegen diese Entscheidung hat der Verklagte vorgetragen, daß er einen Krippenplatz in A. zur Verfügung gestellt bekommen habe. Somit wäre er in der Lage, das Kind regelmäßig von G. nach A. zu bringen, zumal er zwischenzeitlich auch einen Pkw erworben habe. Auf Grund dessen sei es möglich, daß die Klägerin wieder eigenes Einkommen erzielen könne. Die Klägerin hat beantragt, die Beschwerde abzuweisen und vorgetragen, daß es für sie unzumutbar sei, das Kind in einer Krippe in A. unterzubringen. Inzwischen habe sie die Mitteilung erhalten, daß sie in absehbarer Zeit einen Krippenplatz bekommen könne. Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus der Begründung: Richtig hat das Kreisgericht darauf verwiesen, daß gemäß § 17 FGB die durch die Ehe begründeten Pflichten auch dann weiterbestehen, wenn die Ehegatten die eheliche Gemeinschaft nicht fortführen wollen und deshalb bereits getrennt wirtschaften. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, daß die materiellen Lebensverhältnisse des unterhaltsberechtigten Ehegatten und des bei ihm lebenden Kindes ihren Lebensbedingungen bei gemeinsamer Haushaltsführung entsprechen sollen. Die Klägerin verfügt seit Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes über kein eigenes Einkommen mehr. Insoweit liegen zwei Bestätigungen des Rates der Gemeinde G. vor, wonach ab Oktober 1989 bis voraussichtlich April 1990 in diesem Ort kein Krippenplatz zur Verfügung steht. Diese Feststellung ist für die Beurteilung der Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin maßgeblich, da die Prozeßparteien in G. wohnen und die Unterbringung des Kindes in der dortigen Kindereinrichtung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. Der Auffassung des Verklagten, das Kind könne in dem in A. bereitstehenden Krippenplatz untergebracht werden, so daß die Klägerin arbeiten könne und nicht auf Unterhalt angewiesen sei, kann nicht gefolgt werden. Während des Bestehens der ehelichen Gemeinschaft regeln die Ehegatten alle Angelegenheiten des familiären Lebens in beiderseitigem Einverständnis. Sie üben das Erziehungsrecht gemeinsam aus (§ 9 FGB). Ausgehend von dieser Verpflichtung muß von beiden Ehegatten erwartet werden, daß sie sich über wesentliche, die Erziehung und Betreuung des Kindes betreffenden Fragen verständigen und Entscheidungen nur im gegenseitigen Einvernehmen treffen. Einseitige Regelungen, wie vom Verklagten bezüglich des Krippenplatzes in A. vorgenommen, widersprechen diesem Anliegen und können deshalb nicht gegen den Willen der Klägerin durchgesetzt werden. Das Kreisgericht hat sich zutreffend damit auseinandergesetzt, daß die vom Verklagten vorgeschlagene Lösung unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit nicht akzeptabel ist. Abgesehen davon, daß der Verklagte im Zwei-Schicht-System in A. arbeitet und eine mögliche Änderung der Arbeitszeit in Normalschicht noch keine Bestätigung gefunden hat, müßte das Kind täglich von G. nach A. und zurück gebracht werden. Diese Belastungen sind für ein Kleinstkind im Alter von reichlich einem Jahr nicht zumutbar. Vielmehr muß der Klägerin im Interesse des Kindes zugestanden werden, seine Betreuung im eigenen Haushalt zu gewährleisten, bis ihr ein Krippenplatz in G. zur Verfügung gestellt werden kann. Daraus ergibt sich die Verpflichtung des Verklagten zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrags an seine Ehefrau, dessen Höhe unter Berücksichtigung seines Einkommens, der Unterhaltszahlung gegenüber dem Kind und der monatlichen fixen Kosten vom Kreisgericht richtig errechnet wurde. Daneben hat das Kreisgericht zu Recht den Verklagten gemäß § 12 FGB verpflichtet, ab 1. Dezember 1989 für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens die monatlichen Haushaltskosten in Höhe von 115 M unter den gegebenen Bedingungen allein zu übernehmen. Sollte noch vor Beendigung des Ehescheidungsverfahrens ein Krippenplatz in G. zur Verfügung stehen und die Klägerin demzufolge wieder über eigenes Einkommen verfügen können, müßte eine Neuberechnung vorgenommen werden, da ab diesem Zeitpunkt der Anspruch der Klägerin gegenüber dem Verklagten zumindest nicht mehr in voller Höhe gerechtfertigt wäre. Arbeitsrecht * 1 § 17 Abs. 3 StPO; § 263 AGB. 1. Das Gericht ist verpflichtet, im Strafverfahren dem Geschädigten sachdienliche Hinweise zur Geltendmachung und Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs zu geben. 2. Für fahrlässig verursachte Schäden, auch wenn sie aus Straftaten herrühren, sieht das AGB Verzugszinsen nicht vor. OG, Urteil vom 29. September 1989 - OAK 26/89. Der Verklagte ist bei der Klägerin als Kraftfahrer und Hebezeugführer tätig. Im Juli 1988 verursachte er bei der Erfüllung von Arbeitsaufgaben mit dem Lkw der Klägerin unter erheblichem Alkoholeinfluß einen Verkehrsunfall, bei dem ein Mopedfahrer lebensgefährliche Verletzungen erlitt und Sachschaden an beiden Fahrzeugen entstand. Er wurde vom Kreisgericht wegen Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls im schweren Fall in Tateinheit mit Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Weiter wurde er nach Ziff. 4 des Urteilsspruchs zur Schadenersatzleistung an die Klägerin in Höhe von 79,60 M zuzüglich 4 Prozent Zinsen verpflichtet.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen XIV; Unterstützung der Leiter der Abteilungen bei der Durchführung der Aufgaben des Strafverfahrens im Rahmen ihres politisch-operativen Zusammenwirkens mit dem zuständigen Staatsanwalt Gericht zur Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Effektivität der Transporte; Die auf dem Parteitag der formulierten Aufgabenstellung für Staatssicherheit Überraschungen durch den Gegner auszusohließen und seine subversiven Angriffe gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen des sozialistischen Staates zu durchkreuzen und die Wirtschafts- und Sozialpolitik der Partei zu unterstützen, bekräftigte der Generalsekretär des der Genosse Erich Honecker auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Arbeit mit zu erreichen ist. Die Diskussion unterstrich auch, daß sowohl über die Notwendigkeit als auch über die grundsätzlichen Wege und das. Wie zur weiteren Qualifizierung der operativen Grundprozesse Stellung genommen. Dabei erfolgte auch eine umfassende Einschätzung des Standes und der Effektivität der Arbeit. Die daraus abgeleitete Aufgabenstellung zur weiteren Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit auf diesem Gebiet enthaltenen Festlegungen haben durchgeführte Überprüfungen ergeben, daß insbesondere die in den Befehlen und angewiesenen Ziel- und Aufgabenstellungen nicht in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen.

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