Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 363

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 363 (NJ DDR 1990, S. 363); Neue Justiz 8/90 363 Antrags an die Schlichtungsstelle des Patentamtes) abgesehen hat. OG, Urteil vom 23. März 1990 - 1 OPB 10/89. Die Kläger sind zu gleichen Teilen Urheber einer durch Wirtschaftspatent geschützten Erfindung. Der Verklagte hat das Patent benutzt. Das erste Benutzungsjahr endete am 9. August 1985. Ausgehend vom Ende des ersten Benutzungsjahres war die Vergütung am 9. Oktober 1985 fällig (§ 8 Abs. 1 der 1. DB zur NVO). Die Verjährungsfrist für die Vergütungsforderung lief gemäß § 10 Abs. 1 der 1. DB zur NVO bis zum 31. Dezember 1987. Zwischen den Prozeßparteien ist die Erfindervergütung strittig. Der Antrag auf Schlichtung ging beim Amt für Erfindungs- und Patentwesen der DDR am 29. Dezember 1988 ein. Die Schlichtungsstelle des Patentamtes hat den Schlichtungsantrag unter Hinweis auf die eingetretene Verjährung abgewiesen. Die Kläger gehen davon aus, daß die Voraussetzungen für die Gewährung des Rechtsschutzes trotz eingetretener Verjährung gemäß § 472 Abs. 2 ZGB vorliegen. Sie haben beim Bezirksgericht Leipzig Klage auf Zahlung der Erfindervergütung erhoben und vorgetragen: Mit Schreiben vom 25. November 1987 sei der Verklagte aufgefordert worden, bis spätestens zum 31. Dezember 1987 die Vergütung für die Benutzung des Wirtschaftspatentes in Höhe von 15 824,12 M an den Ursprungsbetrieb zur Auszahlung an die Erfinder zu überweisen, da ansonsten die Schlichtungsstelle insbesondere wegen der Hemmung der Verjährung angerufen werden müsse. Im Dezember 1987 hätten sie, die Kläger, deshalb mehrfach in telefonischer Verbindung mit dem Verklagten gestanden. Hierbei sei von dem Verklagten versichert worden, bis zum 31. Dezember 1987 die Erfindervergütung zu zahlen, allerdings auf der Basis einer eigenen Berechnung, an deren Fertigstellung gearbeitet werde. Diese Zusicherung der Zahlung sei der Grund gewesen, vor Ablauf der Verjährungsfrist die Schlichtungsstelle nicht anzurufen. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat sich auf die eingetretene Verjährung gestützt und vorgetragen: Ein Fall der Gewährung von Rechtsschutz nach eingetretener Verjährung liege nicht vor. Vielmehr sei den Klägern bekannt gewesen, daß der Verklagte nicht bereit gewesen sei, die Nutzensberechnung der Kläger zur Grundlage zu nehmen. Im übrigen werde bestritten, daß durch die Benutzung der erfinderischen Lösung ein Nutzen für die Gesellschaft eingetreten sei. Das Bezirksgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Anspruch der Kläger sei verjährt. Die Kläger hätten ausreichend Gelegenheit gehabt, die Schlichtungsstelle des Amtes für Erfindungs- und Patentwesen innerhalb der Verjährungszeit anzurufen. Im Hinblick darauf, daß der Verklagte Einwände gegen die Nutzensund Vergütungsberechnung geäußert hätte, wäre es zur Vermeidung von Rechtsverlusten Sache der Kläger gewesen, aktiv zu werden. Es lägen daher auch keine Voraussetzungen vor, nach Ablauf der Verjährungsfrist Rechtsschutz zu gewähren. Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der vorgetragen wird: Der Verklagte habe im Dezember 1987 eindeutig zu erkennen gegeben, daß er bereit sei, ggf. nach Korrektur der Nutzens- und Vergütungsberechnung, an die Kläger Zahlung zu leisten. Eine Auszahlung der Vergütung sollte Anfang 1988 erfolgen. Deshalb sei auch kein Antrag an die Schlichtungsstelle gestellt worden. Der Verklagte hat ergänzend ausgeführt: Erklärt worden sei lediglich Zahlungsbereitschaft, falls die Berechnungen das ergäben. Die Erklärungen von Februar und Juni 1988, wonach Erfindervergütung gezahlt worden sei, beruhten auf der Annahme des Verklagten, daß die Kläger die Schlichtungsstelle angerufen hätten. Die Berufung hatte Erfolg. Aus der Begründung: Dem Bezirksgericht ist darin zuzustimmen, daß der Anspruch der Kläger auf Zahlung von Erfindervergütung gemäß § 10 Abs. 1 der 1. DB zur NVO verjährt ist. Er kann deshalb gerichtlich nur durchgesetzt werden, wenn die in § 472 Abs. 2 ZGB genannten Voraussetzungen vorliegen, also schwerwiegende Gründe für die Gewährung des Rechtsschutzes gegeben sind und Rechtsschutz im Interesse des Gläubigers dringend geboten erscheint und dem Schuldner zuzumuten ist. Den Überlegungen des Bezirksgerichts hierzu kann nicht gefolgt werden. Es steht außer Zweifel - und davon geht auch das Bezirksgericht aus daß zuständige Mitarbeiter des Verklagten, so der Hauptbuchhalter, gegenüber den Klägern im Dezember 1987 die Zahlung von Erfindervergütung zugesagt haben und die Kläger auf diese Erklärung vertrauen durften. Daran ändert sich durch die Ankündigung eventueller Korrekturen an der von den Klägern gefertigen Nutzens- und Vergütungsberechnung nichts, weil daraus nicht folgt, wie das Bezirksgericht fehlerhaft geschlußfolgert hat, daß generell eine Zahlung verweigert werden sollte, sondern vielmehr, daß die Berechnung - wie es von Anfang an Pflicht des Verklagten als Benutzer der Erfindung gewesen wäre - nunmehr durch den Anwender selbst vorgenommen wird. Dem steht auch der Hinweis des Hauptbuchhalters im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Ablauf der Verjährungsfrist auf die Erklärung der Kläger hin, daß sie in Anbetracht dessen einen Schlichtungsantrag beim Patentamt stellen müßten, nicht entgegen, mit dem er zum Ausdruck brachte, daß die Kläger so verfahren müßten. In diesem Zusammenhang erlangt das Schreiben des Verklagten vom 11. Februar 1988 an den Beschäftigungsbetrieb der Kläger besondere Bedeutung. In diesem Schreiben hat der Verklagte erklärt, die Erfindervergütung an den Ursprungsbetrieb mit der Bitte um Auszahlung an die Kläger überwiesen zu haben. Damit bestätigt sich das Vorbringen der Kläger, daß im Ergebnis der im Dezember 1987 geführten Gespräche eine solche Situation bestand, von der ausgehend die Kläger darauf vertrauen durften, daß der Verklagte auch nach Verjährungseintritt leisten werde. Noch im Schreiben vom 27. April 1988, wiederum an den Beschäftigungsbetrieb der Kläger gerichtet, schlägt der Verklagte vor, die „Auszahlung an die Erfinder“ von dem zurückgeforderten Nachnutzungsentgelt abzuziehen, weil entgegen dem Wortlaut des Schreibens vom 11. Februar 1988 keine Erfindervergütung für die Kläger vom Verklagten überwiesen worden war. Es geht mithin aus diesem Schreiben hervor, daß der Verklagte noch zu diesem Zeitpunkt und - wie sich aus einem weiteren Schreiben vom 21. Juni 1988 ergibt, selbst dann noch - trotz Ablaufs der Verjährungsfrist zahlungsbereit war. Daß der Verklagte, wie er im Verfahren erklärte, nur deshalb sich weiterhin als zahlungsverpflichtet angesehen hat, weil er jedenfalls bis dahin annahm, die Kläger hätten rechtzeitig die Schlichtungsstelle des Patentamtes angerufen und mithin die Hemmung der Verjährung herbeigeführt, ist dabei ohne rechtliche Bedeutung. Wer sich als Verpflichteter so verhält, daß der Berechtigte darauf vertrauen durfte, daß seine Rechtsansprüche erfüllt werden, und daß er deshalb eine rechtzeitige Antragstellung mit der Rechtsfolge der Hemmung der Verjährung unterläßt, kann sich grundsätzlich nicht auf die Schutzfunktion der Verjährung berufen (vgl. OG, Urteile vom 1. Dezember 1978 - OAK 31/78 - [NJ 1979, Heft 3, S. 139] und vom 22. Dezember 1981 - 2 OZK 42/81 - [NJ 1982, Heft 3, S. 138]). Den Klägern war daher trotz eingetretener Verjährung Rechtsschutz gemäß § 472 Abs. 2 ZGB zu gewähren. Das ist sowohl im Interesse der Kläger dringend geboten, als auch dem Verklagten zuzumuten. § 14 GDO; § 16 f. ZPO. 1. Bestehen begründete Zweifel daran, daß die Eintragung des Eigentums an einem Grundstück im Grundbuch nicht mit der wirklichen Rechtslage übereinstimmt (hier: wegen Zweifels an der Rechtmäßigkeit einer Inanspruchnahme des Grundstücks und damit seines Übergangs in Volkseigentum), kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuches eingetragen werden. 2. Weigert sich der eingetragene Eigentümer eines Grundstücks, gemeinsam mit demjenigen, der das Eigentumsrecht für sich beansprucht, einen Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuches zu stellen, kann im Falle der Dringlichkeit durch einstweilige Anordnung die Eintragung eines Widerspruchs bestimmt werden. BG Potsdam, Beschluß vom 28. Mai 1990 - 1 BZR 147/90. Die Antragstellerin war Eigentümerin eines bebauten Grundstücks. Mit dem Inanspruchnahmebescheid vom 24. Juli 1978 hat der Rat der Stadt P. (der jetzige Antragsgegner) für dieses Grundstück auf Grund §14 des Aufbaugesetzes vom 6. September 1950 (GBl. I S.965) i.V.m. dem Entschädigungsgesetz vom 25. April 1960 (GBl. I S. 257) zugunsten des Rates der Stadt P. mit Wirkung vom 24. Juli 1978;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens ist das politischoperative Einschätzungsvermögen der zu erhöhen und sind sie in die Lage zu versetzen, alle Probleme und Situationen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung in jedem Verantwortungsbereich der Linie zunehmende Bedeutung, Das Anliegen des vorliegenden Schulungsmaterials besteht darin, die wesentlichsten theoretischen Erkenntnisse und praktischen Erfahrungen der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen am, zum Thema: Die politisch-operativen Aufgaben der Abteilungen zur Verwirklichung der Aufgabenstellungen des Genossen Minister auf der Dienstkonferenz am Genossen! Gegenstand der heutigen Dienstkonferenz sind - wesentliche Probleme der internationalen Klassenauseinandersetzung und die sich daraus für Staatssicherheit ergebenden politisch-operativen Schlußfolgerungen, die sich aus dem Transitabkommen mit der den Vereinbarungen mit dem Westberliner Senat ergebenden neuen Bedingungen und die daraus abzuleitenden politisch-operativen Aufgaben und Maßnahmen und - andere, aus der Entwicklung der politisch-operativen Lage an der Staatsgrenze der und den daraus resultierenden politisch-operativen Konsequenzen und Aufgaben. Es handelt sich dabei vor allem um neue Aspekte der politischoperativen Lage an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den operativen Diensteinheiten lösen. Nur dadurch kann die in der Regel er forderliche Kombination offizie strafprozessualer Maßnahmen mit vorrangig inoffiziellen politisch-operativen Maßnahmen gewährleistet werden. Geht der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens in den für die Ent Scheidung erforderlichen Umfang die Wahrheit festgestellt zu haben. Spätestens beim Abschluß des Ermittlungsverfahrens muß diese.

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