Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 351

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 351 (NJ DDR 1990, S. 351); Neue Justiz 8/90 351 Diese Prüfung setzt mit Anzeigen/Mitteilungen ein und wird über verschiedene Stufen bis zur bewiesenen Schuld im Zusammenhang mit der rechtskräftigen Verurteilung geführt. Das ist ein einheitlicher, inhaltlich geschlossener Prozeß. Es überzeugt nicht, jene Phase dieses Vorgangs aus dem Prozeß herausgelöst zu betrachten, in der es um den begründeten Straftatverdacht geht. Dies zerreißt die inhaltliche Geschlossenheit dieses Ablaufs. Andererseits muß beachtet werden, daß mit Anzeigen und Mitteilungen prozessuale Rechtsverhältnisse entstehen. Das Strafrechtsverhältnis der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wird objektiv mit der Begehung der Tat begründet. Die Prozeßrechtsverhältnisse der Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit beginnen mit der Anzeige/Mitteilung. Es ist daher wenig überzeugend, die ersten Prüfungshandlungen innerhalb prozessualer Rechtsverhältnisse, die durch Anzeigen/Mitteilungen ausgelöst werden, nicht als straf prozessuale Tätigkeit zu begreifen, zumal es um die Aufklärung der Straftat geht. Ein gegenteiliger Standpunkt trennt verwandte Rechtsverhältnisse voneinander. Die beiden letztgenannten Gesichtspunkte sind lediglich Hilfsargumente; sie könnten auch anders formuliert werden. Wesentlich erscheint mir der nötige extensive Schutz der Grundrechte der Bürger und die nötige extensive Beschränkung für den Staat, Grundrechte zu beeinträchtigen. Eine solche Position führt u.a. zu der Konsequenz, die Rechtsstellung des Verdächtigen als die eines Beteiligten am Strafverfahren auszugestalten. Die Anzeigenprüfung als Bestandteil des Strafverfahrens zu sehen, ist m.E. auch ein positiv einbringbarer Standpunkt in eine einheitliche deutsche Strafprozeßordnung, da die Rechtsstellung des Verdächtigen in der StPO der BRD (vgl. z.B. § 163) ähnlich unbefriedigend geregelt ist, wie das bis zum 6. StÄG für die StPO der DDR galt. Allerdings werden in der BRD die polizeilichen Ermittlungen des ersten Zugriffs nicht als rechtlich selbständiger Verfahrensabschnitt, sondern als Teil des Ermittlungsverfahrens begriffen. Nach dem Gesetzestext der bisherigen bis zum 6. StÄG gültigen StPO der DDR war somit die von F. von der Heide vertretene Position, daß das Strafverfahren erst mit der Einleitung des Ermittlungsverfahrens beginnt, berechtigt; inhaltlich war sie jedoch schon damals unakzeptabel. Berichte Deutsch-polnisches Symposion über Grundfragen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Prof. Dr. sc. DIETMAR SEIDEL, Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universität Leipzig Das Institut für Strafrecht und Kriminologie der Universität Wroclaw und das Strafrechtliche Institut der Universität Bonn hatten dem vom 22. bis 25. Mai 1990 in Radkow (Polen) durchgeführten Symposion ein für die Strafrechtsentwicklung außerordentlich bedeutsames Thema gegeben. Teilnehmer waren Strafrechtswissenschaftler aus verschiedenen Universitäten der BRD (München, Bonn, Regensburg) sowie aus Polen (Wroclaw, Krakow, Lublin) und als Gäste auch Strafrechtswissenschaftler aus Leipzig. Prof. Dr. Kaczmarek (Wroclaw) betonte in seinem Einleitungsreferat, daß die Gedankenverknüpfungen der polnischen und deutschen Dogmatik des Strafrechts eine hundertjährige Tradition haben, die von der natürlichen geistigen Zugehörigkeit Polens zu demselben westeuropäischen Kulturkreis zeuge. Wenn auch infolge der nach dem zweiten Weltkrieg stattgefundenen politischen und ideologischen Teilungen - auch auf dem Gebiet der Wissenschaft - Polen unter den Einfluß der Ideen geriet, wie sie vor allem aus der Sowjetunion kamen, so habe doch das historisch gewachsene Nationalbewußtsein und das tiefe Empfinden der inneren Freiheit der Polen niemals dazu geführt, daß eigenständige Positionen zur weltanschaulichen Profilierung in Theorie und Praxis aufgegeben wurden. Erkenntnisse zur materialistischen Erklärung von Rechtserscheinungen, die bei der Erfassung von einzelnen Rechtsinstituten oder bei ihrem Zusammenfügen in höheren Systemkategorien ihre soziale Grundlage bildeten, seien dabei methodologisch von Bedeutung. Die Anwendung dieser methodologischen Positionen habe bewirkt, daß die Dogmatik des Strafrechts im Gegensatz zu der alten „Begriffsjurisprudenz“ entwickelt wurde, so daß neben der Analyse, Systematisierung und Auslegung des geltenden Rechts auch das Funktionieren dieses Rechts untersucht wurde, um es zu vervollkommnen. Die kontinuierliche und zielgerichtete Einbeziehung von Erkenntnissen angrenzender Wissenschaftsdisziplinen in strafrechtliches Gedankengut bezeichnete der Referent als den wichtigsten Beitrag zur Fort- und Höherentwicklung strafrechtlicher Grundpositionen, namentlich der zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit. In einem weiteren Referat behandelte Prof. R o x i n (Institut für die gesamten Strafrechtswissenschaften der Universität München) Probleme der praktischen Anwendung der Lehre von der objektiven Zurechnung als einer in der westdeutschen Strafrechtswissenschaft bedeutsamen Theorie-Position zu Voraussetzungen, Umfang und Grenzen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Er nannte sechs Kriterienbereiche, mit denen die objektive (und im weiteren auch subjektive) Zurechnung von Gefährdungs- oder Verletzungsfolgen, die durch das Handeln eines Menschen bewirkt werden, zu bestimmen sei: 1. die Rechtsnormen als erster Erkennungspunkt für die Zurechnung oder Nichtzurechnung, 2. die Verkehrsnormen (u.a. DIN-Normen, VDI-Normen), 3. der Vertrauensgrundsatz, 4. die differenzierte Maßstabfigur (als methodische Hilfsmittel), 5. die Erkundigungs- und Unterlassungspflichten, 6. die Abwägung von Nutzen und Risiko (besser: Gefahren des konkreten Handelns). Als Grenzkriterien strafrechtlicher Verantwortlichkeit nannte Prof. Roxin des weiteren das Prinzip der Opferautonomie sowie das Prinzip der Zuordnung zum fremden Verantwortungsbereich. Alle nachfolgenden Diskussionen berührten mehr oder minder diesen Grundansatz, den u.a. Prof. Bucha 1 a (Krakow) bei aller kritischen Würdigung im einzelnen als einen möglichen Algorithmus zur Prüfung, Feststellung und Begrenzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bezeichnete. Dem stimmte auch Prof. D. Seidel (Leipzig) zu, wobei er darauf verwies, daß das Gesamtkonzept der objektiven Zurechnung im Strafrecht Polens und der DDR bislang kaum eine Rolle gespielt hat. Zur strafrechtlichen Funktion von Vorsatz, Fahrlässigkeit und Schuld sprach Prof. Jacobs (Bonn). Er bezeichnete das Fehlen eines Normbefolgungswillens als den Kembereich strafrechtlicher Schuld und damit als den entscheidenden Ansatzpunkt für jegliche Präventionsmaßnahmen. Zugleich stellte er fest, daß Strafrechtsdogmatik geronnene Kriminalpolitik ist, und leitete daraus die überaus zentrale Stellung und Funktion strafrechtsdogmatischer Erkenntnisse und Zusammenhänge ab. In der weiteren Diskussion behandelten Prof. Kaczmarek und Dr. G i e c e k (Wroclaw) Fragen der subjektiven Zurechnung;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 351 (NJ DDR 1990, S. 351) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 351 (NJ DDR 1990, S. 351)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz, der insbesondere und des Gesetzes seine weitere Ausgestaltung erfuhr, erfordert vor allem,alle Maßnahmen streng auf der Grundlage des sozialistischen Rechts und der sozialistischen Gesetzlichkeit optimal zur Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit im Kampf gegen den Feind und zur Gewährleistung innerer Stabilität beizutragen.

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