Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 340

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 340 (NJ DDR 1990, S. 340); 340 Neue Justiz 8/90 ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeit, z. B. die Einhaltung der Dienstvorschriften. Bei Richtern findet diese Dienstaufsicht ihre Grenzen dort, wo die richterliche Unabhängigkeit beginnt (vgl. auch §7 des Richtergesetzes vom 5. Juli 1990 [GBl. I Nr. 42 S. 637]). Aus der Dienstaufsicht erwächst die Disziplinarbefugnis des Ministers, die in bezug auf die Richter in einer besonderen Nachfolgeregelung zum Richtergesetz auszugestalten sein wird. Struktur des Gerichtssystems und Zuständigkeit der Gerichte Die Beibehaltung des bisherigen Gerichtssystems heißt auch, daß prinzipiell die Gerichtsbezirke der politischen Gliederung des Landes folgen. Jeder Kreis hat also sein Kreisgericht. Als Ausnahme wird weiterhin zugelassen, daß für mehrere Kreise ein Kreisgericht gebildet werden kann, wie das derzeit bereits praktiziert wird (z. B. ein Kreisgericht für den Stadt- und für den Landkreis Suhl). Aufgehoben werden konnte dagegen die Festlegung, daß in Großstädten mit Stadtbezirken für jeden Stadtbezirk ein Kreisgericht zu bilden ist (bisher § 22 Abs. 1 Satz 2 GVG). Nachdem durch die Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (GBl. I Nr. 28 S. 255) in den Stadtbezirken der Großstädte keine Volksvertretungen mehr bestehen (mit Ausnahme von Berlin, die aber einen anderen Status als die Stadtbezirke z. B. in Leipzig besitzen), war dafür kein Platz mehr. In der DVO zum GVG - Bildung von Kreisgerichten in Großstädten mit Stadtbezirken - vom 6. Juni 1990 (GBl. I Nr. 32 S. 283) wird deshalb auch die Tätigkeit der bisherigen Kreisgerichte in diesen Stadtbezirken eingestellt und für jede der Großstädte Dresden, Erfurt, Chemnitz, Leipzig und Magdeburg ein Kreisgericht der Stadt gebildet. Die Zuständigkeit der Gerichte ist prinzipiell nicht verändert worden. Für den DDR-Bürger gewohnt und übersichtlich bleibt prinzipiell das Kreisgericht das sog. Eingangsgericht, also das Gericht, wo seine Angelegenheit in erster Instanz verhandelt und entschieden wird. Das gilt für alle Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen und für zivilrechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet der Wirtschaft (Handelssachen), die nach Überleitung der Tätigkeit der Vertragsgerichte durch die DVO zum GVG - Umgestaltung des Staatlichen Vertragsgerichts - vom 6. Juni 1990 (GBl. I Nr. 32 S. 284) nunmehr in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte gehören. Das gilt auch für Strafsachen, sofern nicht die Zuständigkeit des Bezirksgerichts nach § 30 Abs. 1 Platz greift, und das gilt für alle Verwaltungsrechtsangelegenheiten nach dem GNV vom 29. Juni 1990 mit Ausnahme der Finanzrechtssachen, die nach § 13 Abs. 2 dieses Gesetzes in 1. Instanz vor den Bezirksgerichten verhandelt und entschieden werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß zwar in all den vorgenannten Fällen das Kreisgericht Eingangsgericht ist, aber nicht jedes der 216 bestehenden Kreisgerichte. In Handelssachen sind jeweils nur die Kreisgerichte der Bezirksstädte, in Berlin das Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte zuständig. Gleiches gilt prinzipiell für alle Verwaltungsrechtssachen. Die auch zum Verwaltungsrecht zu zählenden Finanzrechtsangelegenheiten werden erstinstanzlich von den Bezirksgerichten Schwerin, Potsdam, Magdeburg, Dresden und Erfurt jeweils für das Territorium der künftigen Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen und für Berlin vom Stadtgericht Berlin durchgeführt. Ausübung der Rechtsprechung und Prinzip des gesetzlichen Richters Die Rechtsprechung der Kreisgerichte wird durch Kammern aus-geübt, die in der Regel mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt sind. Lediglich in Verwaltungsrechtssachen sind die Kammern mit 3 Berufsrichtem und 2 ehrenamtlichen Richtern besetzt. § 25 legt das Prinzip der kollektiven Arbeit von Berufsrichtem und ehrenamtlichen Richtern erneut fest. Außer in Strafsachen, wo der Richter schon bisher in den gesetzlich vorgesehenen Fällen allein verhandeln und entscheiden konnte (§ 9 Abs. 2 StPO), wird durch die Neuregelung die Möglichkeit eröffnet, auch in Zivil-, Handels- und Familienrechtssachen (außer in Ehesachen) ohne Schöffen zu verhandeln und zu entscheiden. Das Gesetz legt insoweit die Verantwortung für die Praktizierung dieser Möglichkeit in die Hände des Richters. Hier ist zu hoffen, daß durch die Praxis eine formale Mitwirkung abgebaut und zugleich die aktive Teilnahme der ehrenamtlichen Richter gefördert wird. Die Änderung und Ergänzung des GVG hatte auch zum Ziel, die Eigenverantwortung des Richters zu stärken und das Prinzip des gesetzlichen Richters unabdingbar durchzusetzen. Die Leitungsaufgaben des Direktors des Kreisgerichts - wie auch des Präsidenten des Bezirksgerichts - werden auf die Dienstaufsicht reduziert (§§ 26, 34) und lassen keinerlei Möglichkeit mehr zu, in irgendeiner Weise auf die Rechtsprechung der am Gericht tätigen Richter Einfluß zu nehmen. Es ist ihm auch die bisher mögliche Entscheidung untersagt, nach Belieben ein Verfahren an sich zu ziehen, selbst zu verhandeln und selbst zu entscheiden. Mit der richterlichen Geschäftsverteilung werden die eingehenden Verfahren konkret einem Richter (bei dessen Abwesenheit dessen festgeschriebenem Vertreter) zugewiesen. Eine willkürliche Veränderung solcher, in der Regel für ein Jahr festzulegenden Aufgabenverteilung ist unzulässig. Das hat auch Konsequenzen für den Einsatz der Schöffen. Die häufig anzutreffende Praxis, die Schöffen nach „Sachkunde“ auszuwählen, ist rechtsstaatlich nicht vertretbar. Wenn das Gericht Sachkunde benötigt, die es in einer Detailfrage nicht besitzt, muß es Sachkundige heranziehen und hören. Der beteiligte Schöffe kann und darf das nicht sein. Sein Einsatz dient einem anderen Zweck, und die Durchsetzung des Prinzips des gesetzlichen Richters verlangt insoweit, daß die Schöffen systematisch nach Liste oder nach aufgestelltem Jahresplan ihren Einsatz am Gericht absolvieren. Die beim Kreisgericht angesiedelte und in der Regel vom Richter wahrgenommene Rechtsauskunft für die Bürger ist trotz vieler Hinweise und Forderungen der Praxis noch nicht eliminiert worden (§ 28). Solange noch keine anderen Formen der Rechtsberatung entwickelt worden sind, muß an dieser Dienstleistung des Gerichts gegenüber dem Bürger festgehalten werden. Die Regelung hat jedoch eine Ergänzung erfahren, um Konfliktsituationen für den Richter auszuschließen. Nach § 28 Abs.3 kann der Richter die Verhandlung und Entscheidung in einer Sache ablehnen, wenn er zuvor in dieser Sache rechtsberatend tätig war. Die vorgenannten Prinzipien für die Arbeit am Kreisgericht, wie sie sich aus der Änderung und Ergänzung des GVG ergeben, gelten sinngemäß auch für die Änderungen und Ergänzungen bezüglich der Tätigkeit des Bezirksgerichts und des Obersten Gerichts. Die Entscheidungen, eine Sache aus der Kompetenz des Kreisgerichts wegzunehmen und an das Bezirksgericht heranzuziehen oder in jeder Sache beliebig den Vorsitz zu übernehmen, sind sowohl dem Präsidenten des Bezirksgerichts als auch dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Obersten Gerichts wegen der ihnen zugrunde liegenden Negierung des rechtsstaatlichen Prinzips des gesetzlichen Richters entzogen worden. Schließlich wurde das 3. Kapitel des GVG (Richter und Schöffen) völlig aufgehoben. Die hier postulierten Grundsätze über die Stellung, Verantwortung und Grundpflichten der Richter und Schöffen, die Forderungen an ihre Befähigung zur Amtsausübung und der Modus ihrer Einsetzung entsprachen nicht rechtsstaatlichen demokratischen Erfordernissen. Es wurde deshalb für zweckmäßig erachtet, diese Materie im GVG überhaupt nicht zu regeln, sondern - der Bedeutung der Sache entsprechend - eine gesonderte Rechtsvorschrift zu erlassen. Das ist mit dem Richtergesetz geschehen, das in besonderer Weise in seinem historischen Zusammenhang gesehen werden muß. Es wird die Stellung des Richters in der freiheitlich demokratischen Ordnung erhöhen und zugleich, gewissermaßen als Bedingung dafür, die Grundlagen schaffen, nach rechtsstaatlichen Gesichtspunkten die Ergebnisse und Folgen der Justizpolitik in der DDR-Entwicklung aufzuarbeiten.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

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