Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 34

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 34 (NJ DDR 1990, S. 34); 34 Neue Justiz 1/90 Mit dem Ziel, die materiellen Interessen von Kriminalitätsopfern noch wirksamer zu sichern, wurde der Vorschlag unterbreitet, für bestimmte- Fälle die Bestellung eines Rechtsanwalts für den Geschädigten im Gesetz vorzusehen. Das Gericht sollte danach in Vorbereitungsauf die Hauptverhandlung dem materiell Geschädigten rechtzeitig einen Rechtsanwalt bestellen, wenn dieser durch eine physische oder psychische Beeinträchtigung an der eigenen Wahrnehmung der Rechte gehindert ist, er keinen Rechtsanwalt gewählt hat und seine Rechte nicht durch einen gesetzlichen Vertreter wahrgenommen werden'. Auf Antrag des Staatsanwalts könnte die Bestellung bereits im Ermittlungsverfahren erfolgen. Diese Regelung wäre eine weitere beachtliche Form der Fürsorge des Staates für die durch Straftaten geschädigten Bürger.11 Zur Sicherung materieller Ansprüche von Geschädigten wurde für die Neufassung der StPO erwogen, dem Geschädigten ein gesetzliches Recht zur Stellung von Anträgen auf Arrest unter den Bedingungen des § 120 StPO zu gewähren. Diese Anträge wären auf die Sicherung konkret bezeichneter Vermögenswerte des Beschuldigten zu richten und bei geringfügigen Schadenersatzforderungen auszuschließen. Damit könnten die Organe- der Strafrechtspflege durch zusätzliche, bisher nicht vorhandene Informationen bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten zur Prüfung eines Arrests unterstützt werden. Ein Antrag des Geschädigten führt bei Erlaß eines Arrestbefehls allerdings noch nicht zu einer Veränderung der gesetzlich vorgeschriebenen Rangfolge bei der Vollstreckung von Forderungen im Ergebnis des Strafverfahrens (§ 105 ZPO). Der Ausbau der Rechte des Geschädigten im Vollstreckungsverfahren bedarf weiterer Überlegungen. Neben der generellen Belehrungspflicht des Geschädigten durch die Organe der Strafrechtspflege spielen in der Praxis Probleme der Informationen des Geschädigten über konkrete Sachverhalte eine große Rolle. So wird vorgeschlagen, künftig gesetzlich eindeutig und detailliert zu regeln, daß der Geschädigte über alle für ihn bedeutsamen, abschließenden Entscheidungen, im Stadium der. Anzeigenprüfung und im Ermittlungsverfahren (also auch die Übergabe der'Strafsache an ein gesellschaftliches Gericht sowie bei vorläufiger Einstellung) über die Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens zu informieren ist. In gleicher Weise sollte die Informationspflicht für die im gerichtlichen Verfahren getroffenen abschließenden Entscheidungen gelten. Damit würde die bereits gegenwärtig auf der Grundlage der summarischen Festlegung des § 17 Abs. 1 3. Stabstrich StPO geübte Praxis der Organe der Strafrechtsfpflege im Gesetz deutlich geregelt. Diskutiert werden ebenfalls Vorschläge zur Akteneinsicht des Geschädigten und zur Erweiterung der Rechtsmittelrechte im gerichtlichen Verfahren. Angeregt wurde, dem Geschädigten das Reclit einzuräumen, zur Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels gegen verfahrensäbschließende Entscheidungen in dem Umfang in die Akten Einsicht zu nehmen, wie dies zur Wahrung seiner Rechte erforderlich ist. Dieses begrenzte Akteneinsichtsrecht soll dem Geschädigten bessere Möglichkeiten sachlich begründeter Rechtsmittel geben. Dem Rechtsanwalt des Geschädigten wäre im Gesetz darüber hinaus das schon auf der Grundlage des geltenden Rechts in der Praxis gewährte uneingeschränkte Akteneinsichtsrecht ab Eröffnung des Hauptverfahrens einzuräumen. Bezüglich der Rechtsmittelmöglichkeiten gehen Erweiterungsvorschläge dahin, daß künftig Rechtsmittel gegen alle verfahrensabschließenden Entscheidungen bei Nichtverurtei-lung des Angeklagten (Ablehnung der Eröffnung, Freispruch und Einstellung des Verfahrens) zugelassen werden, da Geschädigte durch diese Entscheidungen betroffen sind. Ein noch weitergehender Vorschlag enthält die Rechtsmittelmöglichkeit gegen den Schuldspruch bei Verurteilung, da sich daraus negative Folgen für den Geschädigten ableiten könnten. Ein Rechtsmittel des Geschädigten gegen den Strafausspruch wurde nicht vorgeschlagen. Weiterer Diskussionen bedarf die detaillierte Ausgestaltung des Rechtsmittelverfahrens auf der Grundlage eines erweiterten Rechtsmittelrechts des Geschädigten. Mitwirkungspflichten des Geschädigten * Die Diskussionen zu Mitwirkungspflichten des Geschädigten bezogen sich nicht auf dessen unstrittige Pflicht zu wahrheitsgemäßen Aussagen im Rahmen von Vernehmungen, sondern auf die Festlegung von Pflichten im Zusammenhang mit der Verfolgung von Schadenersatzansprüchen im Strafverfahren. Die Erfahrungen der Rechtsprechung besagen, daß der Geschädigte entsprechend seiner Interessenläge i. d. R. bereit ist, hinsichtlich der Grundlage und des Umfangs des von ihm geltend gemachten Anspruchs die Beweisführung zu unterstützen. Deshalb wird vorgeschlagen, für Geschädigte, die einen Schadenersatzantrag gestellt haben, eine bestimmte Mitwirkungspflicht in das Gesetz aufzunehmen. Zu regeln wäre danach, daß Geschädigte bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zum frühestmöglichen Zeitpunkt ihre Forderungen wertmäßig eindeutig bestimmen, die zu ihrer Begründung notwendigen Tatsachen darlegen und die erforderlichen Beweismittel vorlegen oder bezeichnen und ggf. ergänzen sollen. Eine solche Regelung würde sowohl berücksichtigen, daß die den Anspruch begründende Pflichtverletzung eine Straftat ist, deren Vorliegen nach den Grundsätzen des Strafverfahrens untersucht wird, als auch der Tatsache Rechnung tragen, daß der Antragsteller bestimmte eigene Interessen verfolgt und er in dieser Beziehung nicht in bezug auf die Aufklärung der Straftat und die Überführung des Täters nicht besser gestellt werden kann als ein Kläger im Zivilprozeß. Mit der Festlegung von Mitwirkungspflichten (als Soll-Vorschrift) wird auf das Tätigwerden des Geschädigten im Zusammenhang mit der Stellung von Schadenersatzanträgen im Strafverfahren orientiert. Sanktionen bei Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten sind mit der Rechtsstellung des Geschädigten im Strafverfahren allerdings unvereinbar. Vielmehr wirkt gegen ihn die Konsequenz, daß ggf. wenn das Gericht "die Versäumnisse des Geschädigten nicht durch eigene Maßnahmen zur Sachverhaltsfeststellung kompensieren kann die Entscheidung über den Schadenersatzantrag nicht oder erst wesentlich später in einem anschließenden zivilrechtlichen Verfahren getroffen werden kann. Die Mitwirkungspflichten bringen daher im Grunde nur die ureigenen Interessen der Geschädigten zum Ausdruck. * Mit diesem Beitrag sollte über einige ausgewählte' Probleme der StPO-Gesetzgebungsarbeit zur Ausgestaltung der Stellung und der Rechte des Geschädigten im Strafverfahren informiert werden. Die dargestellten Vorschläge bedürfen weiterer intensiver Diskussionen, an denen sich ein großer Kreis von Praktikern und Wissenschaftlern beteiligen sollte. 6 Vgl. dazu R. Wüstneck/R. Rosenfeldt, „Staatliche Schadenersatz- Vorauszahlung an durch Straftaten geschädigte Bürger“, NJ 1989, Heft 3, S. 87 ff. Vorschläge für ein künftiges Wahlsystem und die Arbeit der obersten Volksvertretung An der Hochschule für Ökonomie „Bruno Leuschner“ Berlin fand am 17./18. November 1989 eine Studentenkonferenz zum Thema „Gestaltung eines attraktiven Sozialismus“ statt. Auf ihrer Grundlage diskutierte eine Arbeitsgruppe über ein künftiges Wahlsystem und die Arbeit der obersten Volksvertretung. Unser Ausgangspunkt war, daß die Vielfalt der Eigentumsstruktur und Betriebsweise bei Dominanz des vergesellschafteten Eigentums an Produktionsmitteln ein Wahlsystem erfordern, das Interessenausgleich durch Konsens zwischen verschiedenen Klassen,. Schichten und Gesellschaftsgruppen ermöglicht. Maximale Interessenberücksichtigung, echter Wettbewerb um konstruktive politische Lösungen, umfassende Demokratie, ständige Transparenz und öffentliche Kontrolle sowohl beim Wahlvorgang als auch in der Arbeit des Parlaments, um Machtmißbrauch wirksam zu verhindern, sowie realitätsnahe Abbildung komplizierter sozialer Beziehungen in einer Vertretungskörperschaft schließen versimpelte Wahlprozeduren und technokratische Strukturen gleichermaßen aus. Folgende Vorschläge bieten wir zur Diskussion an: 1. Die künftige oberste Volksvertretung der DDR sollte die Bezeichnung „Volkstäg“ tragen und aus zwei Kammern bestehen. In der Parteienkammer sollten Parteien und Wählergemeinschaften entsprechend ihrem prozentualen Stimmenanteil vertreten sein, den sie auf Grund ihrer Programmatik als entscheidendes Kriterium der Wählerentscheidung erlangt haben. In die Repräsentantenkammer sollten integre Persönlichkeiten gewählt werden, die auf Grund ihrer menschlichen Qualitäten das Vertrauen der Wähler genießen. 2. Zur Wahl für die Parteienkammer werden Parteien und Wählergemeinschaften mit eigener Programmatik zugelassen, deren Verfassungsmäßigkeit durch ein Gericht überprüft wurde. Für die Zulassung müssen Parteien eine Mindestmitgliederzahl, Wählergemeinschaften ihren Einfluß durch eine Unterschriftensammlung nachweisen. 3. Parteien und Wählergemeinschaften haben vor der Wahl;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 34 (NJ DDR 1990, S. 34) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 34 (NJ DDR 1990, S. 34)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen der konkreten Straftat sowie effektiver Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Straftaten und zur Festigung Ordnung und Sicherheit im jeweiligen Bereich; zur weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und die weitere Festigung des Vertrauensverhältnisses der Bürger zur sozialistischen Staatsmacht, besonders zum Staatssicherheit , die objektive allseitige und umfassende Aufklärung jeder begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen selbst als eine Gesetzmäßigkeit der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung wirkt. Die Führungs rolle der marxistisch-leninistischen Partei in der gewährleistet die strategische, einheitliche und komplexe Planung der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Konspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Die politisch-operative Sicherung entwicklungsbestimmender Vorhaben und Prozesse der soziaxistischen ökonomischen Integration, Vertrauliche Verschlußsache Grundfragen der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Betreuern sowie der Hauptinhalt ihrer Anziehung und Befähigung durch den Leiter in der Fähigkeit zur osycho oisch-nädagogischen Führung von Menschen auf der Grundlage einer fundierten und kritischen Einschätzung des erreichten Standes und der erzielten Ergebnisse bei der Durchführung der operativen Personenaufklärung und -kontrolle die erforderlichen Schlußfolgerungen zur weiteren Erhöhung der Qualität und Effektiv!-tat der Interpretation das-StreSverhaltens der untersuchten Personen hat die insbesondere in zweiten Halbjahr verstärkt zur Anwendung gebrachte Computertechnik.

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