Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 329

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 329 (NJ DDR 1990, S. 329); Neue Justiz 8/90 329 Sozialangelegenheiten in erster Instanz ergangene Urteile und Beschlüsse sind das Rechtsmittel der Berufung oder der Beschwerde und gegen Rechtsmittelentscheidungen die Revision nach den Bestimmungen der ZPO zulässig. In Finanzangelegenheiten, für die es nur eine Tatsacheninstanz gibt, besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen die Möglichkeit der Revision. * Die mit dem GNV vorgenommene Ausgestaltung gerichtlichen Rechtsschutzes in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist Resultat der in der DDR über 40 Jahre lang gewachsenen und derzeit (noch) vorhandenen Rechtsordnung. Das Gesetz ist geeignet, das gegenwärtig auf diesem Gebiet bestehende Vakuum auszufüllen. es kann aber nur von begrenzter Lebensdauer sein. Mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik und der diesem Schritt folgenden Rechtseinheit verliert es seine Existenzberechtigung. Die den öffentlich-rechtlichen Rechtsschutz regelnden Vorschriften der Bundesrepublik wie die Verwaltungsgerichtsordnung, das Sozialgerichtsgesetz und die Finanzgerichtsordnung werden dann auch in den aus der DDR hervorgehenden Bundesländern anzuwenden sein. Wenngleich praktische Erwägungen dafür sprechen, das GNV mit seinem Verweis auf die geltende ZPO als sog. Reservatsrecht fortbestehen zu lassen, besteht bei einem solchen Vorgehen die Gefahr, daß eine äußerst komplizierte und inhomogene Rechtssituation entsteht, die es im Interesse der Rechtseinheit zu vermeiden gilt. Vorschläge für eine Neufassung des § 218 StGB/BRD Priv. Doz. Dr. habil. MONIKA FROMMEL, Vorsitzende der Strafrechtskommission des Deutschen Juristinnenbundes und Vertreterin einer Professur für Rechtsphilosophie und Strafrecht an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt a. M. Am 26. April 1990 hat das Bayerische Oberste Landgericht zu §218 StGB Stellung genommen. Aufgehoben wurde die freisprechende Entscheidung eines Berufungsgerichts in Memmingen. Das Verfahren ist als Fall Federlin allgemein bekannt. Die Begründung ist ein unglaublicher Fall von Politisierung der Justiz. Sie erfolgt freilich im Gewände eines juristischen Formalismus. Das Berufungsgericht sei wegen § 244 Abs. 3 StPO verpflichtet gewesen, ggf. durch Zeugenbeweis die wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten vollständig aufzuklären. Dies sei prozeßrechtlich für die strafgerichtliche Beurteilung einer Notlagenindikation notwendig, da ansonsten keine revisionsrechtlich unangreifbare Gesamtwürdigung aller Umstände durch das Tatgericht vorliege. Im Klartext: in Bayern sind Strafrichter und -richterinnen prozeßrechtlich, also auch dann, wenn sie eine Notlage zu akzeptieren bereit sind, zu inquirierenden Hexenprozessen verpflichtet, da sie ansonsten riskieren, vom Bayerischen Obersten Landgericht aufgehoben zu werden. Problem Die Rechtsansicht des Bayerischen Obersten Landgerichts, wonach Notlagenindikationen strafgerichtlich voll überprüfbar sind (LG Memmingen, Urteil vom 5. Mai 1989 [Theissen] - 1 Kls 23 Js 9443/86 [nicht rechtskräftig] und Urteil vom 26. April 1990 [Federlin] - RReg. 3 St 78/89), führt zu einer unerträglichen Rechtsunsicherheit und zwingt zu einer Reform der §§218 ff. StGB. Im folgenden wird an § 153 StGB/DDR (Fristenlösung ohne Beratungspflicht) angeknüpft. Das nach DDR-Recht garantierte Recht von Frauen, über die Schwangerschaft und deren Austragung selbst zu entscheiden, ist auch nach dem Grundgesetz beachtlich. Es folgt aus dem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) und dem durch einfache Gesetze nicht einschränkbaren Recht auf eine freie Gewissensentscheidung (Art. 4 Abs. 1 GG). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1975 (BVerfGE 39, 1), wonach werdendes Leben auch mit strafrechtlichen Mitteln zu schützen sei (Strafpflicht des Staates), ist in sich widersprüchlich. Sie gibt vor, werdendes Leben dem geborenen Menschen verfassungsrechtlich gleichzustellen, sieht aber im Falle einer eugenischen Indikation einen Schwangerschaftsabbruch bis zur zweiundzwanzigsten Woche vor. Die Entscheidung ist veraltet und angesichts der aus dem Völkszählungsurteil (BVerfGE 65, 1) abzuleitenden Konsequenzen nicht mehr haltbar. Das" Bundesverfassungsgericht hat sich in ständiger Rechtsprechung an die Leitlinie gehalten: Je tiefer der Eingriff die Privatsphäre berührt, desto stärker ist das Gewicht des Grundrechts und desto höher sind die Anforderungen an Rechtssätze, die das Persönlichkeitsrecht einschränken. Staatliche Eingriffe in die Intimsphäre sind unzulässig. Sie hat denselben Schutz wie Gewissensentscheidungen. Es ist keine Entscheidung vorstellbar, die in vergleichbarer Weise Körper, Identität und Lebensentwurf eines Menschen berührt wie die Frage, ob eine Frau eine Schwangerschaft austrägt oder nicht. Gebote und Verbote greifen so tief und zentral in ihr Leben ein, daß nicht nur das allgemeine Persönlichkeitsrecht, sondern darüber hinaus der durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Bereich der Intimsphäre tangiert ist. Eine Strafnorm, die den Schwangerschaftsabbruch in der Frühphase der Schwangerschaft pönalisiert, schränkt daher das Recht auf eine freie Gewissensentscheidung unzulässig ein. Die angemessene gesetzgeberische Entscheidung ist daher eine Fristenlösung ohne Beratungspflicht. Gesetzentwurf zur Reform der strafrechtlichen Regelungen des Schwangerschaftsabbruchs Strafgesetzbuch: §218 (1) Wer eine Schwangerschaft später als 12 Wochen nach der Empfängnis abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Vor dem Ablauf dieser Frist ist die Tat straflos, wenn der Abbruch - mit Einwilligung der Schwangeren - durch einen ärztlichen Eingriff und - nach ärztlicher Aufklärung vorgenommen wird. (3) Die Schwangere wird nicht nach dieser Vorschrift bestraft. § 218 a (Rechtfertigungsgrund der medizinischen Indikation) Der mit Einwilligung der Schwangeren nach Ablauf von 12 Wochen vorgenommene ärztliche Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn nach ärztlicher Erkenntnis eine Gefahr für das Leben der Schwangeren oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes besteht und diese nicht auf andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden. § 218 a (eugenische Indikation) entfällt. Änderung des Art. 3 Strafrechtsreformgesetz: Der Schwangerschaftsabbruch darf nur in einem Krankenhaus oder in einer Einrichtung vorgenommen werden, in der die notwendige medizinische Nachbehandlung gewährleistet ist. Klarstellende Ergänzung in der Verfassung: Art. 4 Abs. 4 GG: Jede Frau hat das Recht, nach ihrem Gewissen zu entscheiden, ob sie eine Schwangerschaft austrägt oder nicht.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 329 (NJ DDR 1990, S. 329) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 329 (NJ DDR 1990, S. 329)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die kriminellen Menschenhändlerbanden, einschließlich. Einschätzungen zu politischen, rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, Kräften und Vorgängen in der anderen nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die im Kampf gegen den Feind und bei der Aufklärung und Bekämpfung der Kriminalität insgesaunt, die zielstrebige Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , insbesondere im Rahmen des Klärungsprozesses Wer ist wer? und der operativen Personenkontrolle sowie den in diesem Zusammenhang gestellten Aufgaben konnte ich nur einige wesentliche Seiten der weiteren notwendigen Erhöhung der Wirksamkeit der vorbeugenden politisch-operativen Arbeit. Im Zusammenhang mit der dazu notwendigen Weiterentwicklung und Vervollkommnung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden ist die Wirksamkeit der als ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges. Grundlagen für die Tätigkeit des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten zur Lbsung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung in den Unter-s traf tans lal ltm fes Staatssicherheit weise ich an: Verantwortung für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Arbeit mit durchzusetzen. Technische Mittel können die nicht ersetzen! Sie können, sinnvoll kombiniert mit ihr, die Arbeit wirksamer machen.

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