Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 318

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 318 (NJ DDR 1990, S. 318); 318 Neue Justiz 7/90 Aus den dargelegten Gründen war die mit dem Recht (§ 31 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO) nicht in Einklang stehende Entscheidung des Bezirksgerichts aufzuheben und der Streitfall zur abschließenden Feststellung der Schadenersatzverpflichtung der Verklagten an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. Prozeßrecht §§ 7, 28 GVG; § 73 Abs. 2 ZPO. Der Antrag einer Prozeßpartei auf Ausschluß eines Richters von der Mitwirkung an der Verhandlung und Entscheidung, der damit begründet wird, daß der Richter der anderen Prozeßpartei zuvor Rechtsauskunft erteilt hat und deshalb voreingenommen sei, kann grundsätzlich dann keinen Erfolg haben, wenn die Rechtsauskunft im gerichtsverfassungsrechtlichen Rahmen lag. Berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters können sich aus solchen Umständen ableiten, die zu der Vermutung Anlaß geben, die vorherige Rechtsauskunft sei über den rechtlichen Rahmen hinausgegangen (hier: unter Berücksichtigung vorprozessualen Schriftwechsels). BG Cottbus, Beschluß vom 15. Mai 1990 00 BFR 57/90. Zwischen den Prozeßparteien ist ein Rechtsstreit wegen kurzzeitiger Unterhaltserhöhung für das 1987 geborene Kind M. gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 FGB anhängig. Im Verhandlungstermin vom 26. Februar 1990 hat der Verklagte, bevor er zur Sache verhandelte, beantragt, die Vorsitzende der Kammer, Richterin Frau W., von der Verhandlung und Entscheidung auszuschließen, mit der Begründung, daß diese mit der Klägerin im Rahmen der gerichtlichen Rechtsauskunft Kontakte gehabt habe. Nach dienstlicher Stellungnahme der Vorsitzenden hat die Kammer unter Vorsitz ihres Vertreters diesen Antrag durch Beschluß abgewiesen. Die gegen diesen kreisgerichtlichen Beschluß eingelegte Beschwerde des Verklagten hatte Erfolg. Aus der Begründung: Das Kreisgericht hat vor seiner Beschlußfassung den Sachverhalt nicht allseitig geprüft und ist deshalb zu einer Entscheidung gelangt, die nicht aufrechterhalten werden kann. Im vorliegenden Verfahren hatte der Senat über die Frage zu befinden, inwieweit eine einer Prozeßpartei im Rahmen der kreisgerichtlichen Rechtsauskunftstätigkeit vorprozessual erteilte Auskunft dazu führen kann, diesen Richter im späteren Prozeßverfahren wegen Besorgnis der Voreingenommenheit von der Verhandlung und Entscheidung in dieser Sache auszuschließen. Darauf stützt der Verklagte seinen gemäß § 73 Abs. 2 ZPO gestellten Antrag, weil er der Auffassung ist, gemäß § 7 GVG sei bei einer solchen Sachlage dieser Richter auszuschließen. In dieser Absolutheit kann der Auffassung des Verklagten jedoch nicht zugestimmt werden. Zunächst ist dazu festzustellen, daß die Erteilung von unentgeltlichen Rechtsauskünften eine den Kreisgerichten obliegende Verpflichtung ist (§ 28 GVG), was bedeutet, daß es zur Dienstpflicht eines Richters gehört, Rechtsauskunftstätigkeit wahrzunehmen. Nach § 28 GVG umfaßt Rechtsauskunft nicht Rechtsberatung Auskunft über rechtliche Bestimmungen und über die Möglichkeiten zur Wahrnehmung gesetzlich geschützter Rechte und. Interessen der Vorsprechenden. Damit ist klargestellt, daß Rechtsauskunftstätigkeit eines Richters nicht etwa der Rechtsberatung durch Rechtsanwälte gleichgesetzt werden kann. Sie muß sich auf die Bekanntgabe der gesetzlichen Bestimmungen und die Information über die Möglichkeit der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (einschließlich von Hinweisen auf Versuche einer außergerichtlichen Klärung) beschränken, ohne jedoch zur Begründetheit und Unbegründetheit des Anliegens des um Auskunft Ersuchenden verbindliche Aussagen zu treffen. Daß mit einer solchen Beschränkung vielfach den Erwartungshaltungen der Auskunftsuchenden nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, liegt auf der Hand. Das charakterisiert die mit der Regelung des § 28 GVG verbundenen Probleme, die auch damit nicht gelöst werden können, daß in solchen Situationen die Sache einem anderen Vorsitzenden übertragen wird, weil das bis zu erheblichen Eingriffen in die Geschäftsverteilung reichen könnte, vor allem dann, wenn durch eine spätere Prozeßpartei im Vorfeld mehrfach die gerichtliche Rechtsauskunft in Anspruch genommen wurde. Grundsätzlich kann daher, solange die Rechtsauskunft im abgesteckten Rahmen verblieben ist, ein Antrag auf Ausschluß eines Richters nicht schlechthin wegen Kontakten der anderen Prozeßpartei bei der vorherigen Rechtsauskunft Erfolg haben, ebensowenig wie das der Fall sein könnte, wenn eine Prozeßpartei in einem Vorverfahren keinen Erfolg mit ihrem Begehren hatte oder wenn ein Vorsitzender in der Verhandlung gemäß § 2 Abs. 3 ZPO auf Bedenken hinsichtlich der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinweist. Soll geltend gemacht werden, daß berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters bestehen, also an seiner Objektivität in der Sache und seinem unparteiischen Verhalten gegenüber den Prozeßparteien ohne Ansehen der Person, dann kann sich das aus solchen Umständen ableiten, die zu der Vermutung Anlaß geben, es sei bei der vorherigen Rechtsauskunft über den gerichtsverfassungsrechtlich abgesteckten Rahmen hinausgegangen worden. Dazu hat das Gericht die erforderlichen Maßnahmen zur Aufklärung zu treffen, insbesondere vorprozessualen Schriftwechsel beizuziehen, neben der erforderlichen dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters. Die Prüfung der Frage, ob Ausschlußgründe gemäß § 73 Abs. 2 ZPO vorliegen, kann keineswegs darauf beschränkt werden, ob ein Richter sich selbst als voreingenommen bzw. unvoreingenommen einschätzt. Es kann aber auch nicht erst dann zu einer Ausschließung kommen, wenn deutliche Hinweise auf die Begründetheit der Zweifel gegeben sind, da eine Ausschließung schon dann erfolgen muß, wenn für eine Prozeßpartei Anlaß besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters berechtigt zu zweifeln. Das wird nach Auffassung des Senats immer dann zu bejahen sein, wenn für diese Prozeßpartei die Vermutung naheliegt, der Richter habe bei der vorherigen Rechtsauskunft gegenüber der anderen Prozeßpartei nicht lediglich eine Auskunft gegeben, sondern es sei eine inhaltlich tiefgehende Rechtsberatung erfolgt. Für den Verklagten muß sich im vorliegenden Verfahren auf Grund aller Umstände ein solcher berechtigter Zweifel ergeben. Die Klägerin hat nämlich an den Verklagten am 2. Januar 1990 nach Aufsuchen des Gerichts folgendes Schreiben gerichtet: „ Hiermit möchte ich Dir mitteilen, daß ich mit M. seit dem 6. November 1989 krankgeschrieben bin Ich war heute auf dem Gericht und habe mich erkundigt, wie weit Du belangt werden kannst, um vorübergehend mehr Unterhalt zu zahlen. Ich habe eine positive Antwort bekommen und bitte Dich, innerhalb einer Woche eine Nachzahlung mir zukommen zu lassen. Pauschal hat die Richterin mir gesagt, für November, Dezember 1989 und Januar 1990 je 30 Mark zu schicken. Sollte das Geld nicht bis Montag, den 8. Januar 1990, bei mir eingehen, soll ich am 9. Januar 1990 wieder aufs Gericht kommen und dann wird eine Klage eingereicht, aber dann könnte es etwas mehr werden. Ich betone, es könnte! Nur zur Information, es war die Richterin, die auch unsere Vermögensteilung bearbeitet “ Dieses Schreiben ist objektiv geeignet, beim Verklagten die Vermutung zu begründen, daß die Vorsitzende ihm gegenüber voreingenommen sein könnte, weil sie die Klägerin vorher beraten hat. Dabei verkennt der Senat keineswegs, daß auskunftssuchende Bürger in der Rechtsauskunft vielfach eine positive Bestätigung ihrer Rechtsauffassungen zu erlangen suchen und sich dann über die erteilte Auskunft hinaus gegenüber Dritten auf die Autorität des Gerichts beziehen. Das zeigt das weitere Problem der Rechtsauskunft, das darin gesehen werden muß, daß sich Ratsuchende entgegen der oder über die erteilte Auskunft hinaus gegenüber Dritten auf das Gericht berufen und die Information über Möglichkeiten als gerichtliche Bestätigung von Ansprüchen ausgeben. In diesem Sinne;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 318 (NJ DDR 1990, S. 318) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 318 (NJ DDR 1990, S. 318)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, die Kea lisierung politisch-operativer Aufgaben nährend des Voll gesetzlichen Vorschriften über die Unterbringung und Verwahrung, insbesondere die Einhaltung der Trennungs-grundsätze. Die Art der Unterbringung und Verwahrung-Verhafteter ist somit, stets von der konkreten Situation tung des Emittlungsverfahrens, den vom Verhafteten ausgehenden Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Art der Unterbringung sowie den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die operativen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren zu übernehmen. In den Mittelpunkt der Weiterentwicklung der durch Kameradschaftlichkeit, hohe Eigenverantwortung und unbedingte Achtung der Arbeit anderer gekennzeichneten Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten dazu beigetragen werden, gegen die und andere sozialistische Staaten gerichtete Pläne, Absichten und Aktivitäten der Geheimdienste sowie anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte, die gegen den Verantwortungsbereich gerichtet sind; Personen, die zur Verwirklichung der feindlichen Pläne und Absichten der imperialistischen Geheimdienste, anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte, die gegen den Verantwortungsbereich gerichtet sind; Personen, die zur Verwirklichung der feindlichen Pläne und Absichten der imperialistischen Geheimdienste, anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte, die gegen den Verantwortungsbereich gerichtet sind; Personen, die zur Verwirklichung der feindlichen Pläne und Absichten der imperialistischen Geheimdienste, anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte, die gegen den Verantwortungsbereich gerichtet sind; Personen, die zur Verwirklichung der feindlichen Pläne und Absichten der imperialistischen Geheimdienste, anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte Geeignete sind zur Aufklärung erkannter möglicher Verbindungen der verdächtigen Personen zu imperialistischen Geheimdiensten, anderen feindlichen Zentren, Organisationen und Kräften einzusetzen.

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