Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 316

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 316 (NJ DDR 1990, S. 316); 316 Neue Justiz 7/90 Präsidenten des Obersten Gerichts das Urteil des Bezirksgerichts gemäß § 162 Abs. 1 ZPO wegen Verletzung von §§ 2 Abs. 2, 45 Abs. 3 ZPO und § 122 ZGB aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. § 314 Abs. 3 und 4 ZGB. 1. Eine fristgemäße Kündigung des Nutzungsverhältnisses über ein unbebautes Grundstück führt ohne Prüfung der Gründe zur Beendigung des Vertragsverhältnisses, wenn der Nutzungsberechtigte nicht innerhalb einer angemessenen Frist widerspricht. 2. An die gerichtliche Aufhebung eines unentgeltlichen Nutzungsverhältnisses über eine Bodenfläche sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Gesellschaftlich gerechtfertigte Kündigungsgründe können schon dann vorliegen, wenn der Eigentümer die eigene Nutzung des Grundstücks anstrebt. OG. Urteil vom 30. März 1990 2 OZK 5,90. Die Kläger sind Eigentümer des Flurstücks Nr. 2588 in A. Der Verklagte ist mit seiner Ehefrau Eigentümer des benachbarten Flurstücks Nr. 2491/1. Am 18. Januar 1984 schloß der Rechtsvorgänger der Kläger mit dem Verklagten eine Vereinbarung ab. Ihr Gegenstand war die Änderung einer Energieleitungszuführung im Interesse des Verklagten. Der auf die Nutzung des Hanges bezogene Punkt 6 der Vereinbarung lautet: „Der vorhandene Hang des Grundstücks 2588, der außerhalb des Zaunes liegt, kann von Herrn B. (Verklagter) genutzt werden. Eine Bebauung darf jedoch nicht geschehen.“ Für die Nutzung der Bodenfläche wurde eine Nutzungsgebühr weder vereinbart noch entrichtet. Mit Schreiben vom 28. Juli 1988 wurde dem Verklagten die Nutzungsberechtigung des Hanges gekündigt und Räumung verlangt. Dem leistete der Verklagte keine Folge. Mit der am 9. März 1989 erhobenen Klage beantragten die Kläger, den Verklagten zu verurteilen, die Grundstücksfläche in einer Länge von 26 m und einer Breite von 3,80 m entlang der Grundstücksgrenze, die zum Grundstück der Kläger, Flurstück Nr. 2588, gehört, von seinem Eigentum zu beräumen. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Die gegen das Urteil des Kreisgerichts eingelegte Berufung der Kläger hat das Bezirksgericht mit Beschluß als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, daß die Kläger unter Einhaltung der in § 314 Abs. 3 Satz 1 ZGB gesetzten Frist dem Verklagten den Nutzungsvertrag hinsichtlich des Hangstreifens gekündigt hätten. Eine Verurteilung zur Räumung könne jedoch nur ausgesprochen werden, wenn dafür gesellschaftlich gerechtfertigte Gründe vorlägen. Das Vorliegen derartiger Gründe hat es verneint. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Dem Bezirksgericht ist zuzustimmen, daß die Kläger dem Verklagten die Nutzung der Bodenfläche, die Gegenstand des Verfahrens ist, fristgemäß gekündigt haben. Seiner weiteren Rechtsauffassung, daß trotz Kündigung eine Räumungsverurteilung nur erfolgen könne, wenn die Kündigungsgründe als gesellschaftlich gerechtfertigt durch das Gericht anerkannt werden, kann jedoch nicht gefolgt werden. Das Oberste Gericht hat bereits mit Urteil vom 12. November 1976 2 OZK 19 76 ausgesprochen, daß die fristgemäße Kündigung eines unbebauten Grundstücks gemäß § 314 Abs. 3 und 4 Satz 1 ZGB ohne Prüfung der Gründe zur Beendigung des Vertragsverhältnisses führt, wenn der Nutzungsberechtigte der Kündigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist widerspricht (vgl. NJ 1977, Heft 3, S. 90 f., und G. Hejhal/G. Janke, „Zur Rechtsprechung über Verträge zur Nutzung von Bodenflächen zur Erholung“, NJ 1981, Heft 10, S. 452 ff.). Aus den Verfahrensunterlagen ist ein Widerspruch gegen die Kündigung der ebenfalls wie die Kündigung der Schriftform bedarf nicht erkennbar. Nunmehr hat der Verklagte in der Kassationsverhandlung vor dem Obersten Gericht dargelegt, daß er gegen die Kündigung Widerspruch erhoben habe. Das sei mit einem Schrei- ben vom 16. Oktober 1988 geschehen, welches den Klägern durch die Post zugestellt worden wäre. Dem Komplex des Widerspruchs gegen die Kündigung des Nutzungsverhältnisses haben die Instanzgerichte auf Grund ihrer Rechtsauffassung nicht die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt. Sie werden jetzt zu prüfen haben, ob ein solcher Widerspruch gegen die Kündigung tatsächlich erfolgt ist. Kann der Verklagte den Widerspruch nicht nachweisen, ist das Nutzungsverhältnis über den Hangstreifen zum 31. Oktober 1988 beendet. Der Verklagte ist dann auch verpflichtet, diese Bodenfläche zu räumen. Ergibt die weitere Verhandlung jedoch, daß der Verklagte rechtzeitig Widerspruch gegen die Kündigung des Nutzungsverhältnisses erhoben hat, dann sind die Kündigungsgründe anderweit zu prüfen. Dabei wird mit zu beachten sein, daß an die Aufhebung eines unentgeltlichen Nutzungsverhältnisses weniger strenge Anforderungen zu stellen sind. Gesellschaftlich gerechtfertigte Kündigungsgründe können schon dann vorliegen, wenn die Eigentümer die eigene Nutzung eines weiteren Teils ihres Grundstücks fordern. Im Kündigungsschreiben vom 28. Juli 1988 wird dazu erklärt, daß die Hangfläche im Eigentümerinteresse ökonomisch und ökologisch genutzt werden soll. Wie es konkret erfolgen soll, werden die Kläger vor dem Kreisgericht darzulegen haben. Nach alledem war auf den Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts gemäß §§ 160, 162 ZPO der Beschluß des Bezirksgerichts wegen Verletzung von § 314 Abs. 3 ZGB aufzuheben und die Sache an das Kreisgericht zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. § 327 ZGB; § 175 Abs. 2 ZPO. 1. Das Recht eines Bürgers auf Achtung seiner Ehre und seines Ansehens kann durch das Vortragen von Texten auf einer Faschingsveranstaltung verletzt werden, wenn unter Berücksichtigung der konkreten Situation der Name des Bürgers in einem bestimmten Zusammenhang (hier: mit dem ehemaligen MfS) verwendet wird. 2. Zur Berücksichtigung des einer gerichtlichen Einigung zugrunde liegenden Sachverhalts bei der Kostenentscheidung. BG Suhl, Beschluß vom 22. Mai 1990 BZR 62/90. Das Kreisgericht hat die Kosten des durch gerichtliche Einigung beendeten Verfahrens mit Beschluß den Verklagten auf erlegt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Verklagten hätten sich mit der Einigung verpflichtet, in der Gaststätte in W. eine Veröffentlichung anzubringen, mit der zum Ausdruck gebracht wird, daß die von ihnen anläßlich einer Faschingsveranstaltung vorgetragenen Verse bezüglich der ehemaligen „Stasi“ sich nicht auf den Kläger beziehen. Daraus sei abzuleiten, daß die Verklagten die im Rechtsstreit unterlegene Prozeßpartei seien. Sie hätten deshalb die Verfahrenskosten gemäß § 174 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde der Verklagten hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Der Rechtsstreit wurde durch eine Einigung der Prozeßparteien beendet, die keine Regelung über die Kostentragung enthält. In diesen Fällen ist die Kostenentscheidung nicht nach § 174 ZPO zu treffen, da es keine obsiegende oder unterliegende Prozeßpartei gibt. Das Gericht hat vielmehr gemäß § 175 Abs. 2 ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des der Einigung zugrunde liegenden Sachverhalts zu entscheiden. Im Ergebnis ist die Kostenentscheidung des Kreisgerichts zutreffend. In der Begründung des angefochtenen Beschlusses wurde ausführlich dargelegt, weshalb der von den Verklagten vorgetragene Text auf den Kläger bezogen werden kann und daß dies den Verklagten nach den Zeugenaussagen auch vor dem Büttenabend schon klar gewesen ist. Wenn auch an auf Faschingsveranstaltungen vorgetragene Texte keine allzu strengen Maßstäbe angelegt werden können, so muß, ausgehend von der konkreten Situation, die Verwendung des Namens des Klägers ein anderer Bürger gleichen Namens wohnt nicht in W. in diesem Zusammenhang als eine schwerwiegende Verletzung des Rechts des Klägers auf Ach-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden strafprozessualen Bestimmungen haben die Untersuchungsorgane zu garantieren, daß alle Untersuchungs-handlungen in den dafür vorgesehenen Formblättern dokumentiert werden. Die Ermitt-lungs- und Untersuchungshandlungen sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Hier hat bereits eine Rechtsverletzung stattgefunden oder die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wurde bereits abgewehrt.

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