Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 310

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 310 (NJ DDR 1990, S. 310); 310 Neue Justiz 7/90 sich ausschließlich damit befaßt. Die Qualität der Urkunden leidet darunter durchaus. Das wäre auch bei uns die Folge und würde nicht zur Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit beitragen. Der Trend in Europa geht dahin, im Beurkundungsbereich Notaren in freier Praxis den Vorzug zu geben. Wir in der DDR haben die besten Voraussetzungen, diesem Trend zu folgen, da wir auf unserem Gebiet auf Grund der bereits bestehenden Spezialisierung hohe Erfahrungen aufweisen. Die Notare haben bisher ihre Aufgaben in hoher Qualität und unter schwierigsten materiellen Bedingungen erfüllt. Notare in freier Praxis haben unserer Meinung nach die Berechtigung, neben den Staatlichen Notariaten zu existieren. Deshalb sollten vor der Einführung der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der DDR neben den Staatlichen Notariaten freiberufliche Notare zugelassen und über entsprechende Anträge von Notaren möglichst bald entschieden werden. Die Notare des Staatlichen Notariats Leipzig Mit der VO über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 20. Juni 1990 (GBl. 1 Nr. 37 S. 475) ist die Möglichkeit der Bestellung von Notaren vorgesehen, die in eigener Praxis tätig sind. D. Red. Im Namen des Volkes? (Ergebnisse einer soziologischen Untersuchung) Wie kaum auf einem anderen Gebiet sozialen Handelns besteht in der Rechtspflege und Rechtsprechung die Gefahr, daß sie durch das gesellschaftliche Bewußtsein stark emotionali-siert beurteilt und bewertet wird. Andererseits verlangt gerade dieses Gebiet, Sachlichkeit, Umsicht und vor allem menschliche Vernunft walten zu lassen. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht gegenwärtiger Diskussionen zur Rechtspflege erscheint es wichtig, auch genauere Kenntnis darüber zu haben, wie sich die Rechtspflegesituation im Bewußtsein der Bevölkerung spiegelt. Daher wurden in eine repräsentative soziologische Untersuchung des Instituts für Soziologie und Sozialpolitik der Akademie der Wissenschaften der DDR, die im Januar 1990 mit 1 400 Bürgern durchgeführt wurde, verschiedene Fragen zu diesem Problemkreis aufgenommen. Eingangs wurde die allgemeine Zufriedenheit mit der Rechtspflegesituation erfragt. Es zeigte sich, daß 19,5 Prozent sehr zufrieden/zufrieden sind. 50,6 Prozent sind nur teilweise zufrieden, und 27,4 Prozent sind unzufrieden/sehr unzufrieden. Als aufschlußreich erweist sich, wenn man den Indikator Zufriedenheit mit dem Informiertheitsgrad in Beziehung bringt. Sehr gut bzw. gut informiert über das Gebiet fühlen sich lediglich 22 Prozent, hingegen kaum und gar nicht informiert 33 Prozent. Das Informationsniveau war auf dem Gebiet der Rechtspflege in der Vergangenheit überwiegend lückenhaft und einseitig, so daß heute aufkommende globalisierende Stimmungen auch unter dem Aspekt eines vorhandenen großen Irtfor-mationsdefizits betrachtet werden müssen. Urteile aus einem rechtlich einwandfreien Zivilverfahren lassen sich nicht in einen Topf werfen mit einer strikt abzulehnenden Verurteilung wegen politischer Delikte. Die Ermittlung des Vertrauens in die praktizierte Rechtspflege erfolgte im weiteren anhand ausgewählter, spezieller Sachverhalte. Mittels folgender Fragestellungen sollten Aspekte des Vertrauens in die Rechtspflege erfaßt werden: 1. Erfolgt durch die Gerichte eine objektive Behandlung und Bewertung von Konflikten und Rechtsverletzungen? 2. Folgt der Strafvollzug humanitären Regeln? 3. Wer wird als erster Ansprechpartner bei bestehenden Rechtsproblemen gewählt? Zu 1: In Beantwortung der ersten Fragestellung ergab sich, daß insgesamt 43 Prozent der Bevölkerung Vertrauen in die Objektivität der Gerichte setzen. Vorbehalte und gar kein Vertrauen in die Gerichte verspüren 34,3 Prozent. Ein Anteil von 22,7 Prozent traut sich die Beantwortung dieser Frage nicht zu. Natürlich sind solche Gesamtaussagen sehr differenziert nach Rechtszweigen zu beurteilen. Außerdem stehen in Einzelfällen individuelle Schicksale und Erfahrungen hinter den Zahlen, deren persönliche Tragweite und gesellschaftliche Relevanz nur durch Einzelfallanalysen darstellbar sind. Dennoch läßt sich feststellen: Selbst bei Versagung von Vertrauen werden z. B. die Zivil-, Familien- oder Arbeitsrechtsprechung in keiner Weise in Zweifel gezogen. Zu 2: Ein geringeres Vertrauen der Bevölkerung wurde sichtbar im Hinblick auf eine humanitäre Gestaltung des Strafvollzugs. 15,7 Prozent der Befragten glauben, daß der Strafvollzug voll und ganz oder im wesentlichen humanitären Regeln entspricht. Diese Ansicht lehnen völlig ab bzw. gegen sie bestehen erhebliche Vorbehalte bei 39,7 Prozent der Befragten, und 44,6 Prozent fühlen sich zu dieser Fragestellung nicht aussagefähig. Neben anderen Faktoren liegt eine sehr einfache dennoch richtige Erklärung darin, daß mit dem Bereich des Strafvollzugs relativ wenige Menschen in unmittelbare praktische Berührung geraten. Die Beantwortung dieser Frage macht auch deutlich, daß die verschiedenen Struktureinheiten innerhalb der Rechtspflege (z. B. Ermittlungsorgane, Gerichte, Strafvollzug u. a.) durchaus ein sehr unterschiedliches Vertrauen genießen. Zu 3: Auskunft über das Vertrauen gibt zweifellos auch der Umstand, an wen sich Bürger im Falle eines Rechtskonflikts als erstes wenden. Hier ergibt sich folgende Rangord- nung: a) Inanspruchnahme einer kostenlosen gerichtlichen Rechtsauskunft 54 Prozent b) Aufsuchen eines Rechtsanwalts 17 Prozent c) Formulierung einer Eingabe an staatliche Organe 11,4 Prozent d) Auskunftsersuchen bei der Konflikt-/ Schiedskommission 4,9 Prozent e) Direkte Inanspruchnahme des Gerichtswegs 4,4 Prozent Für keine Antwortmöglichkeit entscheiden konnten sich 8,3 Prozent. Bemerkenswert ist das hohe Vertrauensvotum für das Prinzip der kostenlosen Rechtsauskunft bei Kreisgerichten. Eine unsachliche und vor allem undifferenzierte Bewertung wird dem tatsächlichen Handeln auf dieser Ebene nicht gerecht. Natürlich gibt es auch ein Meinungsspektrum zur Notwendigkeit von Veränderungen in der Rechtspflege, die sich in der Erwartungshaltung der Bürger ausdrückt. 55,7 Prozent erwarten eine eindeutige Verbesserung, 20,6 Prozent erwarten keine Veränderungen. Im Hinblick auf das eigene, persönliche Handeln zur Durchsetzung von Recht und Gesetz existieren widersprüchliche Aussagen. In den Dienst für dieses allgemeine Ziel würden sich 71,4 Prozent der Befragten stellen, dagegen nur 19,6 Prozent in einem geringen Umfang oder gar nicht. Bei tiefergehender Fragestellung ergibt sich ein differenzierteres Bild. Eine gezielte Frage zur Verantwortung für die Wiedereingliederung von Strafentlassenen zeigt, daß die beachtliche Mehrheit von 53,9 Prozent der Befragten die Auffassung vertritt, diese Aufgabe falle voll und ganz bzw. im wesentlichen dem Staat zu. Eine persönliche Verantwortung des Strafentlassenen bzw. eine eigene wird kaum gesehen. Dies kann vielleicht als Zeichen dafür interpretiert werden, daß die jahrzehntelang völlig überzogene Entscheidungsanmaßung des Staates im öffentlichen Bewußtsein noch weitgehend manifest ist. Sie verweist gleichzeitig darauf, daß bei den künftig zu lösenden sozialen Aufgaben das eigenständige Handeln, die bewußte Hilfe des anderen, die Solidarität mit den Schwachen weiter zu motivieren und zu pflegen sind. Insgesamt machte die Untersuchung deutlich, daß bei der Beurteilung der Rechtspflege pauschalisierende Aussagen die Erkenntnis kaum befördern und jede radikalisierende Stimmung unangebracht und schädlich ist. Als notwendig erweist sich eine viel stärkere Differenzierung nach Strukturen, Institutionen, nach Rechtsinstituten, um Aussagen zu erhalten, die in Richtung Erkenntniszuwachs und künftiger Gestaltung weisen. Die Untersuchung zeigte ferner, daß eine weiter- und tiefergehende Beschäftigung mit dieser Problematik auch aus sozialwissenschaftlicher Sicht ansteht. Dr. WILHELM HINRICHS, Institut für Soziologie und Sozialpolitik der Akademie der Wissenschaften der DDR;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 310 (NJ DDR 1990, S. 310) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 310 (NJ DDR 1990, S. 310)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz- und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung, die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie mit der Deutschen Volkspolizei hat in Übereinstimmung mit der Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit zu erfolgen. Bezogen auf die Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdenden Zustandes nur dadurch erfolgen kann, daß zeitweilig die Rechte von Bürgern eingeschränkt werden. Gehen Gefahren von Straftaten, deren Ursachen oder Bedingungen oder anderen die öffentliche Ordnung und Sicherheit, der auf der Grundlage von begegnet werden kann. Zum gewaltsamen öffnen der Wohnung können die Mittel gemäß Gesetz eingesetzt werden. Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Untersuchungshaft unterbreiten. Außerdem hat dieser die beteiligten Organe über alle für das Strafverfahren bedeutsamen Vorkommnisse und andere interessierende Umstände zu informieren. Soweit zu einigen Anforoerungen, die sich aus den Besonderheiten der Aufgabenstellung beim Vollzug der Untersuchungshaft ergeben. Die Komplexität der Aufgabenstellung in Realisierung des Un-tersuchungshaftvollzuges stellt hohe Anforderungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft und auch der möglichst vollständigen Unterbindung von Gefahren und Störungen, die von den, Verhafteten ausoehen. Auf diese. eise ist ein hoher Grad der und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, die Kea lisierung politisch-operativer Aufgaben nährend des Voll gesetzlichen Vorschriften über die Unterbringung und Verwahrung, insbesondere die Einhaltung der Trennungs-grundsätze. Die Art der Unterbringung und Verwahrung-Verhafteter ist somit, stets von der konkreten Situation tung des Emittlungsverfahrens, den vom Verhafteten ausgehenden Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie die Ordnung, Disziplin und Ruhe nicht zu beeinträchtigen. Andere Unterhaltungsspiele als die aus dem Bestand der Untersuchungshaftanstalt sind nicht gestattet.

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