Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 306

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 306 (NJ DDR 1990, S. 306); 306 Neue Justiz 7/90 den Diskussion durchaus eine Rolle, wobei wir es allerdings recht bemerkenswert fanden, daß das GIW offenbar weithin unbekannt ist. Von atemberaubendem Interesse war jedenfalls für die anwesenden DDR-Juristen der Vortrag von Herrn Dipl.-Chem. R. Wulf (BRD) zum Thema „Altlastenproblematik aus der Sicht der Bundesrepublik“ (AK Umwelt- und Immissionsschutzrecht). Er unterstellte u. E. zutreffend, daß es in absehbarer Zeit zu einer Übernahme der einschlägigen Regelungen der BRD kommen werde und daß dann die Frage entsteht, wer Altlasten zu beseitigen habe. Da dafür normalerweise nur der Handlungsstörer oder der Zustandsstörer in Betracht kämen, dies aber nicht ohne weiteres tragbar erscheine, regte er an, in der DDR Ländergesetze zu schaffen, die es der öffentlichen Hand übertragen, die Sanierung zu übernehmen. Alternativ seien die Möglichkeiten für eine privatrechtliche Regelung zu prüfen, die den Nutzungsgeber verpflichtet, für die Sanierung Sorge zu tragen oder aber der (von Wulf selbst letztlich wohl präferierte) Abschluß öffentlich-rechtlicher Verträge, durch die sich die öffentliche Hand verpflichtet, anstehende Sanierungsmaßnahmen zu übernehmen. Wir vermögen überhaupt nicht zu beurteilen, ob bzw. inwieweit man den Wulfschen Überlegungen zu folgen haben wird; völlig klar scheint uns aber zu sein, daß hier eine Art „Zeitbombe“ tickt, die dringlich einer Entschärfung in Gestalt tragfähiger gesetzgeberischer Entscheidungen bedarf. Für den AK Verfassungs- und Verwaltungsrecht stellte Herr W. Bich mann (BRD) „Überlegungen zur Entwicklung des öffentlichen Dienstrechts in der DDR“ vor. Seiner Ansicht nach müsse auf Länderebene möglichst schnell ein Beamtenkörper geschaffen werden. Notwendig seien in diesem Zusammenhang gesetzliche Regelungen, die den Status der Beamten bestimmen. Ein entsprechendes Rahmengesetz solle dafür die Grundlage bilden. Dies sei eine wichtige Zielstellung, deren Realisierung in engstem Zusammenhang mit dem Beitritt der Länder nach Art. 23 GG zu erfolgen habe. Kontrovers wurde im Anschluß daran vor allem die Verfahrensweise im Hinblick auf die derzeitigen sog. Berufungskader diskutiert. Deren Übernahme in ein Beamtenverhältnis ist von der Koalitionsregierung bekanntlich ausgeschlossen worden. Die Mehrheit der Diskussionsteilnehmer sprach sich indes für ein differenziertes Herangehen an diese Frage aus, wobei insbesondere vorgeschlagen wurde, zwischen Berufungen wegen „Linientreue“ und solchen wegen Sachkompetenz zu unterscheiden. Zur Problematik „Wirksamkeit von Enteignungen“ im AK Sachenrecht und Enteignungen sprachen Herr Dr. H.-D. Kittke (BRD) und Herr Dr. R. Kose währ (DDR). Dr. Kittke ging davon aus, daß die Rückabwicklung vermögensrechtlicher „Verschiebungen“ der Vergangenheit ein außerordentlich komplizierter Vorgang sei. Die Variationsbreite möglicher Ansprüche der Betroffenen aus Ost und West wäre sachlich und zeitlich nahezu unbegrenzt. Sie reiche von den ersten Enteignungen durch die sowjetische Besatzungsmacht über die Bodenreform bis hin zu sehr problematischen Enteignungen der jüngeren und jüngsten Zeit. In diesem Zusammenhang gab er sichtlich auch mit Blick auf den Erhalt eines gewissen Rechtsfriedens zu bedenken, ob man nicht die Rückabwicklung von Vermögensverschiebungen zeitlich begrenzen könne, etwa auf den Gründungstag der DDR, d. h. den 7. Oktober 1949. Die Enteignungen der 40er Jahre gingen letztlich auf Befehle der sowjetischen Besatzungsmacht zurück. Im übrigen müsse insgesamt sehr differenziert geprüft werden, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise berechtigte Ansprüche der Betroffenen reguliert werden können. Wenn beispielsweise seit etwa 1960 Enteignungen gegen Entschädigung nach dem Aufbau- bzw. dem Baulandgesetz zum Zwecke des Straßenbaus, des Baus von Kraftwerken oder des Braunkohlentagebaus erfolgt sind, dann betrafen derartige Maßnahmen Bewohner der DDR und Auswärtige gleichermaßen. Eine Rückabwicklung dürfte in diesen Fällen wohl auch dann nicht mehr möglich sein, wenn eine (regelmäßig) zu geringe Entschädigung gezahlt wurde und auch das förmliche Verfahren keineswegs den westlichen Vorstellungen vor allem im Hinblick auf den Rechtsschutz entsprach. Gänzlich anders seien hingegen Enteignungen insbe- sondere auf der Grundlage des Verteidigungsgesetzes zu beurteilen, bei denen eine Rückübereignung (gegen Rückzahlung empfangener Entschädigung) am ehesten geeignet erschiene, schnell wieder zu normalen Zuständen in diesem Bereich zu kommen. Kittke verwies darauf, daß der Gesetzgeber der DDR mit dem Unternehmensgesetz vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 141) eine erste Rechtsgrundlage für Reprivatisierungen geschaffen habe (insb. § 17 ff.). Ein weiterer notwendiger Schritt in diese Richtung sei die unverzügliche Aufhebung der unter staatliche Verwaltung genommenen Grundstücke von Westdeutschen und Westberlinern. Dr. Kosewähr verwies in seinem Beitrag darauf, daß die Regierungsparteien in der DDR in ihrer Koalitionsvereinbarung davon ausgingen, daß der Prozeß der Bildung des Volkseigentums allenfalls partiell in Frage zu stellen sei, daß Rückabwicklungen nur in sachlich und/oder zeitlich vorherbestimmten Grenzen stattfinden könnten. Nach Ansicht des Referenten gäbe es dafür gute Gründe, nicht zuletzt die schwer kalkulierbaren sozialen Folgen in der DDR selbst sowie die derzeit nicht hinreichend exakt beantwortbare Frage, was eine generelle Rückabwicklung kosten würde. Immerhin müsse in zahlreichen Fällen damit gerechnet werden, daß nicht nur diejenigen Ansprüche geltend machen werden, zu deren Ungunsten Volkseigentum gebildet worden ist, sondern auch diejenigen, die im Vertrauen auf Rechtsgültigkeit und Bestandskraft des Volkseigentums investiert haben, wobei in dem einen wie in dem anderen Falle der Anspruchsgegner der Staat wäre. Er vertrat im weiteren die These, daß die Gültigkeit von Enteignungen nach denjenigen Maßstäben zu beurteilen sei, die in Zeit und Raum durch alliiertes und sowjetisches Besatzungsrecht sowie durch das Verfassungs- und Gesetzesrecht der SBZ DDR bestimmt waren. Es sei indes ein fundamentaler Irrtum, anzunehmen, daß bei Anlegung dieses Maßstabes alle Enteignungen und enteignungsgleichen Eingriffe der Vergangenheit a priori Bestand hätten. Vielmehr gäbe es in nicht unbeträchtlichem Umfange Fahrnis und Immobilien, die auf eine, mit dem jeweils geltenden Recht gänzlich unvereinbaren Weise in Volkseigentum gelangt sind. Nach Kosewähr sei es nicht hinnehmbar, wenn Eigentumseingriffe folgenlos blieben, die außerhalb des ohnehin bis hart an die Grenze des Erträglichen gehenden rechtlich gestützten Handlungsspielraumes der Behörden erfolgt sind. Eine ganz andere Frage sei es dann, ob die Folge im konkreten Falle in einer Rückübereignung, in der Zählung einer angemessenen Entschädigung oder in irgendeinem anderen Ausgleich besteht. Seine weiteren Ausführungen stimmten dann schon auf die abschließende Podiumsdiskussion zum Thema „Volkseigentum quo vadis?“ ein, wobei der Referent im Kern die These vertrat, daß es im Hinblick auf das weitere Schicksal des Volkseigentums nicht so sehr darum ginge, einer „höheren Gerechtigkeit“ zum Siege zu verhelfen, sondern vielmehr darum, das Volkseigentum im echten Sinne produktiv zu machen, wobei er es für sehr fraglich hielt, daß dies etwa durch die Ausgabe von Anteilscheinen an die Einwohner der DDR erreicht werden könne. Um eben diese Frage drehte sich dann auch die Podiumsdiskussion, die u. E. jedoch nicht das hielt, was sie von ihrem Gegenstand und den Teilnehmern her gesehen versprach. Die Diskussion drehte sich vornehmlich um die bekannte Anregung von Albrecht Graf Matuschka, an jeden DDR-Bürger einen Anteilschein auszugeben. Leider war dies jedoch über weite Strecken keine Diskussion im eigentlichen Sinne, sondern mehr der Versuch einer Verständigung zwischen Matuschka und größeren Teilen des Auditoriums über den eigentlichen Inhalt und die Konsequenzen dieser Anregung. Insgesamt gesehen ging die erste Jahrestagung der Vereinigung über die Erwartungen hinaus, die für gewöhnlich an Veranstaltungen dieser Art gestellt werden. Es bleibt allerdings der künftigen Arbeit der Vereinigung Vorbehalten, die vielfältigen Überlegungen gezielt in die praktische Politik einzubringen und für entsprechende Entscheidungen nutzbar zu machen. Folgerichtig haben sich im Ergebnis der Tagung zahlreiche weitere Arbeitskreise mit einer klaren Ausrichtung auf ganz praktische aktuelle Bedürfnisse konstituiert.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 306 (NJ DDR 1990, S. 306) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 306 (NJ DDR 1990, S. 306)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitstrecken wirkenden einsetzbaren und anderen gesellschaftlichen Kräfte, wie die freiwilligen Keifer der die entsprechend in die Lösung der Aufgaben einbezogen und von der für die Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft Abscan. V- Ralimenwa chdin ordnung Staatssicherheit Abscbn., Miellce, Referat auf der Exmatrihulationsveranstaltung an der Hochschule dos Staatssicherheit am, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ,Information des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

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