Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 300

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 300 (NJ DDR 1990, S. 300); 300 Neue Justiz 7/90 führen, inwiefern Regelungen des ZGB in eine gesamtdeutsche Zivilrechtsordnung eingebracht werden können. Jede Erörterung der möglichen Weitergeltung des ZGB oder einzelner Teile muß sich um eine objektive Wertung dieser national und auch international viel diskutierten Rechtsvorschriften bemühen. Es ist nicht zu leugnen: Bei der Erarbeitung und dem Erlaß des ZGB als letzter Neukodifizierung des Zivilrechts der DDR wurde die Diskontinuität gegenüber der bisherigen deutschen und europäischen Rechtsentwicklung betont.8 Inhaltlich wurden sein Erlaß und seine Ausgestaltung mit der gesellschaftlichen Entwicklung verknüpft, die zu Beginn der 70er Jahre einsetzte, unter der Losung der Einheit von Wirtschafts- und Sozialpolitik zunächst auch zu einem bestimmten wirtschaftlichen Aufschwung führte und es auch ermöglichte, in den insbes. vom Zivilrecht geregelten sog. Versorgungsbeziehungen der Bürger zu einer Verbesserung der Situation, z. B. in der Wohnraumversorgung oder bei den Dienstleistungen, zu gelangen. Unabhängig und natürlich unbeeindruckt von dieser offiziellen Wertung fielen die Wertungen durch Juristen der BRD und anderer Länder aus, die die BGB-Regelung gut kannten, z. B. Italiener, Griechen, Japaner. Sie bemerkten vor allen Dingen die Kontinuität zum römischen Recht, zum BGB usw.9 Solchen objektiven Wertungen muß man sich m. E. anschließen, sie werden auch bestätigt durch die eigenen Erfahrungen im Prozeß der Erarbeitung der verschiedenen Entwürfe des ZGB, die in allen Stadien vor dem Hintergrund des BGB erfolgte, und zwar seiner Regelung, den an sie anknüpfenden Rechtslehren und der sich daraus entwickelnden Rechtspraxis. Insofern bildete das BGB auch stets eine Meßlatte für alle abweichenden Regelungen: für grundsätzlich andere inhaltliche Regelungen, z. B. die Überwindung der Abstraktion von der causa; für die methodische Straffung der Regelung durch Wegfall der untersetzenden Kasuistik in vielen Bereichen (sie kann jedoch mühelos zur Auslegung der ZGB-Regelung genutzt werden!); für die Nichtaufnahme von bestimmten Rechtsinstituten, die nicht mehr von vordergründiger Bedeutung schienen, z. B. Maklervertrag (inhaltlich ist seine Erfassung über die Regelung der persönlichen Dienstleistungen gesichert (§ 197 ff. ZGB); für die Aufnahme von weiteren Instituten, z. B. den Kontovertrag; für die ausdrückliche gesetzliche Regelung solcher Positionen, um deren Klärung sich Rechtswissenschaft und Rechtsprechungspraxis vielfach seit Jahren bemühten, z. B. Schadenersatzanspruch für Fälle der nichtqualitätsgerechten Leistung bzw. überhaupt für die Sachverhalte der sog. positiven Vertragsverletzung und weitergehend der „culpa in contrahendo“ (§§ 82, 84, 92 ZGB), Schaffung eines besitzlosen Pfandrechts (§ 448 ZGB) usw. Es sind auch nicht nur immer diese großen, die rechtswissenschaftliche Literatur vielfach seit Jahrzehnten füllenden Fragestellungen gewesen, sondern viele Auslegungen zu Detailfragen wurden geregelt. Beim Ausfall eines testamentarischen Erben z. B., der Nachkomme des Erblassers war, wurde auf der Grundlage des BGB (§§ 2094, 2069) durch die Rechtsprechung die Position entwickelt, die Nachkommen des ausgefallenen Erben folgen zu lassen, im ZGB wurde diese Variante in § 379 Abs. 1 letzter Satz ausdrücklich geregelt. Andererseits ist das ZGB unübersehbar ein Kind der damaligen gesellschaftlichen Verhältnisse und insbes. auch der herrschenden ideologischen Positionen: Ganz bewußt und gewollt war die Regelung nicht für die Erfassung der zwischenbetrieblichen Beziehungen angelegt; im Bürgerbereich wurde auf das Vorhandensein von persönlichem Eigentum abgestellt, nicht auf das Privateigentum an Produktionsmitteln (vgl. z. B. das Erbrecht). Festgestellt werden muß aber auch, daß die sonst in der DDR-Rechtsordnung zu beklagenden Grundrechtsdefizite, Defizite der Zuerkennung subjektiver Rechte und Mängel im Durchsetzungsmechanismus, nicht in diesem Umfange zuge- lassen wurden.10 11 Das Mietrecht versteht sich z. B. ganz ausdrücklich als die Umsetzung des Grundrechts auf Wohn-raum (Art. 37 Verfassung). Die gesamte Regelung des ZGB sieht umfangreiche subjektive Rechte der Bürger vor, z. B. auf Vornahme baulicher Veränderungen in der Mietwohnung, auf Wohnungstausch, auf Änderung und Beendigung von Verträgen, auf Garantierechte bei nichtqualitätsgerechten Leistungen, die auch gerichtlich bzw. durch andere angemessene Mechanismen durchsetzbar sind. Die Grenzen des Wirkens und der Wirksamkeit der zivil-rechtlichen Regelungen ergaben sich natürlich aus ihrer Verknüpfung mit der gesamten Staats- und Rechtsordnung, die im Interesse der Durchsetzung der führenden Rolle der SED konsequent rechtsstaatliche Lösungen nicht einführen wollte und konnte; der auch dadurch bedingte und sich immer mehr verschlechternde Zustand der Volkswirtschaft höhlte die zivil-rechtlichen Rechte der Bürger aus. Varianten der Rechtsangleichung Die vorstehenden Ausführungen machen deutlich, daß es sich beim ZGB nicht um eine Rechtsordnung handelt, die keinerlei Bezüge zum BGB aufweist. Vielmehr wurde das ZGB auf seiner Grundlage entwickelt, und viele Überlegungen, die zunächst auf der Grundlage des BGB und zu seiner Veränderung angestellt wurden, konnten im ZGB realisiert werden. Daher ist es nur logisch, nun die mit der staatlichen Vereinigung und der Rechtsangleichung gegebene Chance, diese Positionen für die dann gesamtdeutsche zivilrechtliche Regelung nutzbar zu machen, nicht zu vertun.11 Allerdings ist auch insofern ein nüchterner Blick auf bisherige Bestrebungen, zu einer Änderung und Ergänzung des BGB zu gelangen, erforderlich. Einen gewissen Einschnitt stellte die Einfügung der §§ 651 a bis k BGB mit der Regelung des Reisevertrages dar. Aber gerade diese Ergänzung verfestigte die Position, es im weiteren grundsätzlich bei der Regelung des BGB zu belassen und eine Rechtsentwicklung über die Rechtsprechung zu bevorzugen. Es ist daher nicht zu erwarten, daß die Bereitschaft allgemein ist, nun sofort zu umfassenden Veränderungen zu kommen. Aus der heutigen Sicht bedürfen insbesondere die folgenden Varianten der Rechtsangleichung einer Diskussion: 1. Völlige und sofortige Übernahme der Regelung des BGB und seiner Nachfolgeregelungen. Diese Variante verträgt sich nicht mit der Position der einverständlichen Vereinigung zweier Staaten. 2. Völlige, aber zeitlich abgestufte Übernahme der BGB-Regelung. Auch diese Variante würde bedeuten, die Entwicklung der letzten Jahrzehnte für die Zukunft nicht fruchtbar werden zu lassen. 3. Grundsätzliche Neuregelung des deutschen Zivilrechts. Es ginge insoweit um die Überwindung des ZGB, aber auch des BGB und des HGB und eine umfassende Neuregelung, in die die positiven Erfahrungen beider Rechtsordnungen einfließen könnten, insbes. auch die Erfahrungen der DDR mit spezifischen Regelungen für den konsumtiven Bürgerbereich. So wünschenswert eine solche Variante wäre, so ist doch nicht zu übersehen, daß es sich um ein „Jahrhundertwerk“ handeln würde, für das im Prozeß der Vereinigung und wahrscheinlich auch in absehbarer späterer Zeit kein Raum wäre. In jedem Fall bedürfte es bis zum Wirksamwerden einer solchen umfassenden Neuregelung auch längerfristig angelegter Übergangsregelungen. 8 Vgl. Lehrbuch Zivilrecht. Teil 1, a. a. O., S. 56 ff. 9 Vgl. als wohl umfassendsten Beleg dafür K. Westen/I. Schieider, „Zivilrecht im Systemvergleich“, Berlin (West) 1984. 10 Vgl. J. Göhring, Antwort auf eine Umfrage „Rechtsstaatlichkeit und Rechtswissenschaft in der DDR“, Staat und Recht 1989, Heft 9, S. 716 ff. 11 Vgl. in diesem Zusammenhang auch die sehr differenzierte Darstellung von K. Westen, „Der Stand des Zivilrechts in der DDR und seine Reformbedürftigkeit“, Deutsch-Deutsche Rechts-Zeitschrift 1990, Heft 1, S. 1 ff., und demgegenüber die Position von G. Uebeler, „Zur historischen Misere des Zivilrechts der DDR“, ebenda, S. 10 ff., der kaum Ansatzpunkte für Überlegungen zur Weiterentwicklung des deutschen Zivilrechts im Prozeß der staatlichen Vereinigung sieht.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 300 (NJ DDR 1990, S. 300) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 300 (NJ DDR 1990, S. 300)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit Vorbeugende Verhinderung von Aktivitäten Übersiedlungsersuchender Bürger zur Einbeziehung von Auslandsvertretungen nichtsozialistischer Staaten in der und in anderen sozialistischen Staaten Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Schlußwort auf der Delegiertenkonferenz der am Schlußwort des Ministers auf der Delegiertenkonferenz der Kreisparteiorganisation im Staatssicherheit am Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Andere dienstliche Bestimmungen, Orientierungen und Analysen Anweisung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Sicherung Inhaftierter bol den Verführungen zu gerieht liehen Haupt Verhandlungen durch Angehörige der Abteilungen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Abteilung Staatssicherheit Berlin Ministerium des Innern Befehl über Vorbereitung und Durchführung von Zeugenvernehmungen oder VerdächtigenbefTagungen dar. Andererseits können die im Rahmen solcher strafprozessualer Prüfungshandlungen erarbeiteten Informationen zu Personen der bearbeiteten Gruppierung, ihrem Verhalten bei der Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit stellt in jedem Palle eine Situation dar, die den zur Orientierung und Entscheidung zwingt und es hat sich gezeigt, daß in der Regel die persönlichen Interessen des ausschlaggebend für seine Entscheidung sind, die oft wahren Aussagen entgegenstehen. Die Entscheidung, nicht wahrheitsgemäß auszusagen, kannvielfältig motiviert sein.

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