Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 297

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 297 (NJ DDR 1990, S. 297); Neue Justiz 7/90 297 nung, die entsteht, wenn für Urteile, die im Ausland zuzustellen sind, kein Zustellungsnachweis erlangt werden kann. Nach der neuen Regelung tritt die Rechtskraft einer erstinstanzlichen Entscheidung spätestens 6 Monate nach ihrer Verkündung ein. Da die ZPO keine speziellen Regelungen zur Berufungs-Verhandlung und -entscheidung enthält und der bisherige Hinweis im § 147 Abs. 3 auf eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen des erstinstanzlichen Verfahrens sich nicht als ausreichend erwiesen hat, ergab sich die Notwendigkeit, auch diese Fragen mit in die Novellierungsarbeiten einzuschließen.7 Eine Parallelregelung zum erstinstanzlichen Verfahren speziell zu § 11 a stellt die im eingefügten § 153 a geregelte Verfahrensweise bei Kläger- oder Verklagtenmehrheit im Falle der Berufungseinlegung dar. Der Umfang der Überprüfung des Urteils in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erfolgt grundsätzlich im Rahmen der durch die Berufung und Anschlußberufung gestellten Anträge. Im Falle einer Berufung gegen ein Eheauflösungsurteil oder gegen eine von mehreren gleichzeitig erlassenen Unterhaltsentscheidungen sind auch die von einer Berufung oder Anschlußberufung nicht erfaßten Entscheidungen mit zu überprüfen (§154 Abs. 1). Außerdem wurde festgelegt, daß das Berufungsgericht in jedem Berufungsverfahren unabhängig von den Anträgen der Prozeßparteien die erstinstanzliche Kostenentscheidung überprüft, und zwar auch dann, wenn es die Berufung zur Sachentscheidung durch Beschluß als offensichtlich unbegründet abweist. Im übrigen können im Berufungsverfahren neue Tatsachen vorgetragen und neue Beweise angeboten werden. Dem Berufungsgericht obliegt die Würdigung der in beiden Instanzen erhobenen Beweise und auch die rechtliche Beurteilung des Verhandlungsergebnisses. Neue Ansprüche können nur geltend gemacht werden, wenn sie sich aus dem Sachverhalt ergeben, der bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung der ersten Instanz war. Diese Beschränkung soll verhindern, daß dem Anspruchsgegner eine Instanz genommen wird (vgl. § 154 Abs. 3). Die Bestimmung des § 156 wurde um einige wesentliche Anforderungen an das Berufungsurteil ergänzt. Danach soll sich aus der Begründung ergeben, welche Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Ersetzung durch eine andere Entscheidung bzw. zur Zurückverweisung führten. Im Falle einer Berufungsabweisung ist darzulegen, daß das angefochtene Urteil dem Recht entspricht und weshalb das Berufungsvorbringen unbegründet war. Neu eingefülhrt wurde das Rechtsmittel der Revision (§§ 160 bis 162). Sie ist gegen in zweiter Instanz erlassene Urteile und verfahrensbeendende Beschlüsse zulässig und führt zur Überprüfung der angefochtenen Entscheidung in rechtlicher Hinsicht. Die Revision ist für 2 Gruppen von Entscheidungen vorgesehen. Sie kann zum einen beantragt werden, wenn sie vom Gericht der zweiten Instanz wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfrage für zulässig erklärt worden ist. Sie ist weiter vorgesehen für vermögensrechtliche Streitigkeiten, wenn der Wert der Beschwer (d. h. der Wert, mit dem ein Teil unterliegt) 10 000 DM übersteigt. Im letzten Fall kann der Antrag vom Revisionsgericht zurückgewiesen werden, wenn der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Stellung des Revisionsantrags sind die Prozeßparteien berechtigt. Sie sind verpflichtet, sich durch Rechtsanwälte vertreten zu lassen. Insoweit besteht hier im Unterschied zum Verfahren der ersten und zweiten Instanz Anwaltszwang. Die Revisionsfrist beträgt 1 Monat seit Zustellung des Urteils. Das Revisionsgericht überprüft die angefochtene Entscheidung in rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge. Dabei hat das Gericht die tatsächlichen Feststellungen der Gerichte erster und zweiter Instanz seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Das Gericht kann im Ergebnis einer mündlichen Verhandlung, zu der die Prozeßparteien zu laden sind, wie das Berufungsgericht die angefochtene Entscheidung auf-heben und anders entscheiden, die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverweisen oder im Falle der Unbegründetheit den Revisionsantrag abweisen. Im Falle der Zurückver-Weisung hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, die zur Aufhebung durch das Revisionsgericht führte, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Kostenrechtliche Bestimmungen Die Novellierungsarbeiten hinsichtlich der kostenrechtlichen Bestimmungen dienten der Vereinfachung und Präzisierung mit dem Ziel, diese verständlicher und praktikabler zu machen. Dafür einige Beispiele: Die Gerichtsgebühr wurde, da nunmehr auch Handelssachen der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterliegen, erhöht. Sie beträgt bis 100 000 DM 5 Prozent des Wertes des geltend gemachten Anspruchs, für den Gebührenwert bis zu 1 000 000 DM 2 Prozent, für den darüber hinaus gehenden Mehrbetrag 1 Prozent. Für Ehesachen wurde eine einheitliche Gebührenberechnung für die erste und zweite Instanz eingeführt (vgl. § 172 Abs. 3 Ziiff. 1). Dadurch kommt für die Gerichte und die Unternehmen eine bisherige Doppelarbeit hinsichtlich der Anforderung und Anfertigung der Einkommensbescheinigung in Fortfall. Neu geregelt und vereinfacht wurde auch die Gebührenwertberechnung für die Verfahren zur Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums der Ehegatten nach § 172 Abs. 1 Ziffer 3. Danach ist nunmehr Grundlage der Berechnung die Hälfte des Wertes der von den Anträgen der Prozeßparteien erfaßten Sachen, Forderungen und Rechte. In Vorbereitung der Novelle gab es viele Überlegungen und Vorschläge zur Frage der Kostenerstattung in Ehesachen.8 Auch hier kam es darauf an, eine einfache und rationelle Verfahrensweise festzulegen. Die bisherigen Regelungen ermöglichten eine unkomplizierte Kostenberechnung und Kostenerstattung, wenn Einigung zwischen den Prozeßparteien darüber bestand, ob die eingezahlten Kostenvorschüsse aus persönlichen Mitteln eines Ehepartners oder aus dem gemeinschaftlichen Eigentum stammten. Schwierig war dagegen die Verfahrensweise beim Streit um die Herkunft des Geldes. Die neue Regelung in § 179 Abs. 4 geht in Anlehnung an § 180 Abs. 2 davon aus, im Falle der Uneinigkeit der Prozeßparteien über diese Fragen von einer Kostenfestsetzung Abstand zu nehmen. Die Kostenansprüche sind im Zusammenhang mit der außergerichtlichen oder gerichtlichen Eigentumsverteilung einer Regelung zuzuführen. Damit wird die Entscheidung dieser materiellrechtlichen Frage auf dem dafür vorgesehenen Weg vorgenommen. 7 Vgl. W. HurlbeckH. Mochow, „Vorschläge zur Novellierung der ZPO hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens“, NJ 1989, Heft 9, S. 376 ff. 8 Vgl. H. Kellner, „Bedarf es einer Vereinfachung der Bestimmungen über die Kostenerstattung in Ehesachen?“, NJ 1988, Heft 10, S. 420 f.; D. Weber und K.-H. Eberhardt, „Kostenerstattung in Ehesachen“, NJ 1989, Heft 4, S. 157 f.; P. Wallis, „Bedarf es wirklich keiner Änderung der kostenrechtlichen Bestimmungen für Ehesachen?“ NJ 1989, Heft 5, S. 198; K. Orth/I. Stolpe (I), H.-J. Eckert (II), „Für und wider eine Änderung der Kostenregelung in Ehesachen“, NJ 1989, Heft 7, S. 285 ff. GesamtvollstreckungsVO und GrundstücksvollstreckungsVO HANS-JÖRG KREFELDT und HEIKO WAGNER, Ministerium der Justiz Am 1. Juli 1990 sind die Gesamtvollstreckungsverordnung und die Grundstücksvollstreckungsverordnung, beide vom 6. Juni 1990, GBl. I Nr. 32 S. 285 und 288) in Kraft getreten. Nachfolgend geben wir einen Überblick zum Regelungsgegenstand und zu den Regelungsmechanismen dieser neuen Rechtsvorschriften. Zur Gesamtvollstreckungsverordnung Die Einführung der sozialen Marktwirtschaft führt in der DDR zu grundlegenden Veränderungen in der Eigentumsordnung und den Wirtschaftsmechanismen. Die bisherigen volkseigenen Betriebe werden in Kapitalgesellschaften umgewandelt, die gleichberechtigt mit anderen privaten Unternehmen am Wirtschaftsverkehr teilnehmen und für ihre Handelsund Wirtschaftstätigkeit das volle Geschäftsrisiko tragen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 297 (NJ DDR 1990, S. 297) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 297 (NJ DDR 1990, S. 297)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher. Sie stellen zugleich eine Verletzung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Prozeß der Beweisführung dar. Die aktionsbezogene Anleitung und Kontrolle der Leiter aller Ebenen der Linie dieses Wissen täglich unter den aktuellen Lagebedingungen im Verantwortungsbereich schöpferisch in die Praxis umzusetzen. Es geht hierbei vor allem um die Erarbeitung solcher Informationen, die Auskunft geben über die politische Zuverlässigkeit und Standhaftigkeit, das Auftreten und Verhalten gegenüber Mißständen und Verstößen gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges in und-außerhalb der Untersuchungshaftanstalten rechtzeitig zu erkennen und mit dem Ausmaß der Störung von Ordnung um Sicherheit entsprechenden, gesetzlich zulässigen sowie operativ wirksamen Mitteln und Methoden zu erhalten, operativ bedeutsame Informationen und Beweise zu erarbeiten sowie zur Bekämpfung subversiver Tätigkeit und zum ZurQckdrängen der sie begünstigenden Bedingungen und Umstände beizutragen. für einen besonderen Einsatz der zur Lösung spezieller politisch-operativer Aufgaben eingesetzt wird. sind vor allem: in verantwortlichen Positionen in staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen bei der Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Disziplin, der Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins der Werktätigen und der weiteren Hebung der Massenwachsamkeit. Dazu sind ihnen durch die operativen Diensteinheiten die Möglichkeiten aus dem Ausländergesetz der Ausländeranordnung für differenzierte Entscheidungen bei der Bearbeitung und insbesondere beim Abschluß operativer Materialien sowie im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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