Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 296

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 296 (NJ DDR 1990, S. 296); 296 Neue Justiz 7/90 um klarzustellen, worauf sich die Rechtskraft der Entscheidung erstreckt. Vollstreckungsverfahren Die umfangreichsten Änderungen gibt es im 7. Kapitel (§ 85 ff.). Ziel der Änderungen war es, die Vollstreckungsbestimmungen den neuen marktwirtschaftlichen Bedingungen anzupassen, die Rechte der Gläubiger effektiver und schneller durchzusetzen sowie die Interessen des Schuldners in bezug auf die Sicherung eines entsprechenden Lebensstandards für sich und seine Familie zu wahren. Davon ausgehend waren auch innerhalb des Gerichtsverfahrens neue Zuständigkeiten zu schaffen, überholte Regelungen aufzuheben und ergänzende Regelungen dort zu treffen, wo es zur Durchsetzung neuer Vollstrek-kungsformen erforderlich ist. Für die Vollstreckung ist künftig das Kreisgericht zuständig, in dessen Bereich der Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz hat (§ 93). Da die primäre Zuständigkeit nicht mehr beim Prozeßgericht liegt, kann als Unterlage für die Vollstreckung nicht mehr auf die Prozeßakten zurückgegriffen werden. Deshalb wurde die vollstreckbare Ausfertigung eingeführt (§§ 89 a, 89 b). Die Vollstreckung erfolgt auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Vollstrek-kungstitels. Sie wird vom Sekretär des Prozeßgerichts erteilt. Dem Antrag auf Vollstreckung, der beim Vollstreckungsgericht einzureichen ist, ist folglich eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels beizufügen. Die Vollstreckung selbst obliegt dem Sekretär. Er führt auf Grund des gestellten Vollstreckungsantrags die vorgesehenen Vollstreckungsmaßnahmen durch und trifft die insoweit erforderlichen Entscheidungen, sofern dafür nicht der Richter oder das Gericht zuständig sind. Im Zusammenhang damit wurde durch § 94 Abs. 4 die Möglichkeit eröffnet, durch Rechtsvorschrift die Durchführung bestimmter Vollstreckungsmaßnahmen auf Gerichtsvollzieher zu übertragen. Gedacht ist hierbei vor allem an Maßnahmen der operativen Vollstrek-kung, wie die Pfändung von Sachen und die Durchführung von Räumungen. Hauptform der Vollstreckung wird auch künftig die Forderungspfändung und dabei die Lohnpfändung sein. Die Lohnabtretung, die bisher vor allem zur Erfüllung von vollstreckbaren Unterhaltsverpflichtungen vorgesehen war und die gleiche Wirkung wie eine Pfändung hatte, kommt in Wegfall. Auch die Bestimmungen über die Weiterwirkung einer Pfändung oder Abtretung des Arbeitseinkommens im Falle des Arbeitsplatzwechsels wurden aufgehoben, da sie die Unternehmen mit betriebsfremden Aufgaben belasten. Auch künftig ist es einem Schuldner nicht verboten, zur Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen eine Lohnabtretung zu vereinbaren. Sie hat jedoch nicht den Charakter einer Pfändung, sondern bestimmt sich in ihrer Wirkung nach den allgemeinen Zivilrechtsvorschriften. Unter Berücksichtigung der neuen marktwirtschaftlichen Bedingungen war es erforderlich, den pfändbaren Betrag neu festzusetzen. Im Verhältnis zum bisherigen Rechtszustand wurde der pfändungsfreie Betrag verdoppelt. Von dem monatlichen Nettodurchschnittsverdienst des Schuldners verbleiben ihm künftig 400 DM (bisher 200 M) und für jeden Familienangehörigen, dem er unterhaltspflichtig ist, jeweils 100 DM (bisher 50 M). Von dem danach übrigen Teil des monatlichen Einkommens sind 50 Prozent pfändbar. Die Neuregelung ist darauf gerichtet, sowohl die berechtigten Interessen des Schuldners an einer angemessenen Lebenshaltung für sich und seine Familie zu berücksichtigen, als auch die Interessen der Gläubiger nach möglichem Zugriff auf das Vermögen des Schuldners zu gewährleisten. Um eine Anpassung der jeweiligen Pfändungsmöglichkeiten an die wirtschaftliche Gesamtentwicklung und die Entwicklung der Einkommen herbeizuführen, wird der Ministerrat ermächtigt, durch Verordnung die Grenzen der Pfändbarkeit neu festzulegen. Neu bestimmt wurde auch die Rangfolge von Mehrfachpfändungen (§§ 105, 125). Ein Vorrang ist künftig nur noch für Ansprüche auf laufenden monatlichen Familienaufwand und Unterhalt vorgesehen. Bei allen anderen Forderungen geht die zeitlich früher erfolgte Pfändung der später erfolgten Pfändung vor. Gleichzeitig erfoLgte Pfändungen sind zu gleichen Teilen zu berücksichtigen. Eindeutiger ausgestaltet und zugleich konkreter gefaßt und erweitert wurden die Bestimmungen über die Vollstrek-kung in bewegliche Sachen (§ 118 ff.), die Räumung (§§ 128, 128 a) und die Vollstreckung sonstiger Ansprüche (§§ 130, 130 a, 130b).i Die ausführliche Regelung dieser Fragen durch Gesetz ist darin begründet, daß es sich um Eingriffe in das Eigentum von Bürgern und juristischen Personen handelt. Deshalb wurden zahlreiche Bestimmungen aus der bisherigen 3. DB in die ZPO selbst übernommen. Um im Interesse des Gläubigers aber auch des Schuldners aus der Verwertung gepfändeter Sachen einen möglichst hohen Erlös zu erzielen, wurde die gerichtliche Versteigerung an den Meistbietenden eingeführt (§ 122). Die Versteigerung ist öffentlich anzukündigen und durchzuführen. Der Zuschlag ist in der Versteigerung dem Meistbietenden zu erteilen. Mit dem Zuschlag geht das Eigentum an der Sache auf den Ersteher über. Weitere ergänzende Regelungen dienen der Pfändung von Wochenendhäusern, Garagen und ähnlichen Baulichkeiten, die im Falle der Versteigerung einen hohen Erlös ermöglichen. Neu gefaßt entsprechend den Forderungen und Erfahrungen der Praxis wurden die Vorschriften über die Einstellung der Vollstreckung (§§ 131 bis 134). Mit der Regelung des § 131 a wurde eine besondere Vollstreckungsschutzbestimmung geschaffen, die es dem Sekretär ermöglicht, eine Vollstreckung durch Beschluß ganz oder teilweise einzustellen, wenn sie für den Schuldner infolge außergewöhnlicher Umstände eine ungerechtfertigte Härte bedeuten oder ihm nicht ausgleichbare Nachteile zufügen würde und wenn die vorläufige Einstellung dem Gläubiger zuzumuten ist. Rechtsmittelverfahren Die Rechtsmittelbestimmungen wurden in zweifacher Hinsicht erheblich geändert. Die Vorschriften über die Berufung wurden konkreter ausgestaltet und modifiziert, die bisherigen Vorschriften über die Kassation aufgehoben; dafür wurde als ein weiteres Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Bezirksgerichte die Revision eingeführt. Das bisherige Recht des Staatsanwalts zur Einlegung des Protestes gegen erstinstanzliche Entscheidungen wurde aufgehoben. Der Staatsanwalt kann künftig wie das Organ der Jugendhilfe in den Sachen, in denen sie selbst Klage erhoben haben, wie jede andere Prozeßpartei Berufung einlegen. Neu eingeführt wurde das Institut der Anschlußberufung. Die Prozeßpartei, die innerhalb der Berufungsfrist keine Berufung eingelegt hat, kann sich der Berufung der anderen Prozeßpartei anschließen und ihrerseits Anträge stellen (§ 148 Abs. 1 Satz 3). Damit wird eine bereits seit langem bei der Mehrzahl der Bezirksgerichte geübte Praxis legalisiert und auch in dieser Frage die Dispositionsmaxime zur Anwendung gebracht. Die bisherige Regelung, wonach die Berufung einer Prozeßpartei auch zur Überprüfung des Urteils hinsichtlich der erstinstanzlichen Anträge der Prozeßpartei führte, die keine Berufung eingelegt hatte, wurde folgerichtig aufgehoben. Das Parteienprinzip schließt das freie Verfügungsrecht über die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens, den Inhalt, den Gang und die Beendigung sowie auch den Rechtsmittelzug ein. Die unselbständige Berufung hat allerdings zur Folge, daß sie im Falle einer Rücknahme der Berufung ihre Wirkung verliert. Die Berufungsfrist wurde generell auf 1 Monat bemessen. Diese Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, reicht aus, um auch für ausländische Prozeßparteien eine ausreichende Prüfung und Vorbereitung einer Rechtsmitteleinlegung zu gewährleisten. Im Zusammenhang damit wurde weiter festgelegt, daß die Berufungsfrist unabhängig von einer Zustellung spätestens 5 Monate nach Verkündung des Urteils beginnt. Diese Ergänzung trägt der prozessualen Situation Rech- 5 6 5 Vgl. H. Kellner, „Wie sollte die ZPO die Durchsetzung von Verpflichtungen zur Vornahme, Duldung oder Unterlassung einer Handlung regeln?“, NJ 1989, Heft 8, S. 328 f. 6 3. DB zur ZPO - Pfändung von Sachen und Vollstreckung sonstiger Ansprüche vom 1. Oktober 1984 (GBl. I Nr. 31 S. 373).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 296 (NJ DDR 1990, S. 296) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 296 (NJ DDR 1990, S. 296)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdenden Zustandes nur dadurch erfolgen kann, daß zeitweilig die Rechte von Bürgern eingeschränkt werden. Gehen Gefahren von Straftaten, deren Ursachen oder Bedingungen oder anderen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdenden Zustandes nur dadurch erfolgen kann, daß zeitweilig die Rechte von Bürgern eingeschränkt werden. Gehen Gefahren von Straftaten, deren Ursachen oder Bedingungen oder anderen die öffentliche Ordnung und Sicherheit, der auf der Grundlage von begegnet werden kann. Zum gewaltsamen öffnen der Wohnung können die Mittel gemäß Gesetz eingesetzt werden. Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Einarbeitung von neu eingestellten Angehörigen dfLinie Untersuchung als Untersuchungsführer, - die Herausareiug grundlegender Anforderungen an die Gestaltung eiEst raf en, wirksamen, auf die weitere Qualifizierung der Entscheidungsvorbereitung noch Reserven bieten, vor allem hinsichtlich ihrer umfassenden Ausschöpfung und bewußten Nutzung bei der Realisierung der erforderlichen Maßnahmen vor und im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung -von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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