Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 294

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 294 (NJ DDR 1990, S. 294); 294 Neue Justiz 7 90 Beziehungen beeinträchtigen, aufzuheben und die Geltung der Parteimaxime in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zur Wirkung zu bringen. Im Vollstreckungsverfahren werden marktwirtschaftliche Hinderenisse abgebaut, die Möglichkeiten einer staatlichen Regulierung reduziert und die Unternehmen von betriebsfremden Aufgaben befreit. In Abstimmung mit den anderen Rechtsvorschriften zur Einführung eines neuen Arbeits- und Sozialrechts wurden die Regelungen über die Pfändung des Arbeitseinkommens mit dem Ziel verändert, jedem Bürger ein pfändungsfreies Arbeitseinkommen zu sichern, das dem Schuldner einen den wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Betrag für ein menschenwürdiges Dasein beläßt und gleichzeitig im notwendigen Rahmen die Erfüllung seiner Verpflichtungen gewährleistet. Die Überarbeitung der Zivilprozeßordnung erfolgte in Abstimmung mit den anderen laufenden Gesetzgebungsarbeiten auf den Gebieten der Rechtspflege, des Handels- und Wirtschaftsrechts, des Währungsrechts sowie des Arbeits- und Sozialrechts. Auch mit dem Gesetz über die Abgabenordnung der DDR, insbesondere der dort vorgesehenen Schaffung einer Finanzgerichtsbarkeit, sowie mit dem Gesetz über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen bestehen enge Berührungspunkte. Die Zivilprozeßordnung stellt für das gesamte Verfahrensrecht im nichtstrafrechtlichen Bereich die allgemeingültige Grundregelung dar. Alle in der nächsten Zeit einzurichtenden Spruchkörper für Handelssachen, Verwaltungssachen, Sozialsachen und Finanzsachen werden, soweit keine speziellen Regelungen bestehen, auf der Grundlage der Zivilprozeßordnung tätig. Die GesamtvollstreckungsVO und die Grundstücksvoll-streckungsVO, beide vom 6. Juni 1990, ergänzen die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung. Im folgenden werden wesentliche Neuregelungen der ZPO-Novellei erläutert. Verfahren vor dem Kreisgericht Die Grundsätze des Ersten Teils (§§ 1 bis 7) wurden von überholten Vorstellungen befreit und auf die Regelungen reduziert, die für ein rechtsstaatliches Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit notwendig sind, unter besonderer Hervorhebung der eigenständigen Rolle der Prozeßparteien. Das Dis-positionsrecht der Prozeßparteien wurde im gesamten Verfahren durch Bestimmungen über die Klageeinreichung, die Klagerücknahme, die Möglichkeit der Erhebung einer Widerklage, das gegenseitige Fragerecht in der mündlichen Verhandlung, den Abschluß einer Einigung, die Unterbreitung von Beweisanträgen, den Verzicht auf Rechtsmittel und schriftliche Urteilsbegründung, die Einlegung von Berufung und Anschlußberufung sowie die Revision u. a. Regelungen ausgebaut. Die Mitwirkung des Staatsanwalts wird künftig auf die Fälle reduziert, in denen er ein selbständiges Klagerecht hat. Das sind Verfahren wegen Ehenichtigkeit, Kindschaftssachen, Entmündigungsverfahren und Einweisungsverfahren. In diesen Verfahren hat er die Stellung einer Prozeßpartei. Das selbständige Protestrecht (bisher § 149 ZPO) wurde dementsprechend beseitigt. Aufgehoben wurden auch alle Vorschriften, die eine Mitwirkung von Beauftragten von Kollektiven zum Gegenstand haben, sowie die Bestimmungen über die Zusammenarbeit der Gerichte mit den örtlichen Staatsorganen sowie den Gewerkschaften. Nicht berührt wird davon die Vertretung einer Prozeßpartei in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten durch Vertreter der Gewerkschaft. Im Verfahren der gerichtlichen Zahlungsaufforderung wurden auf Grund des zu erwartenden Anstiegs dieser Verfahren zusätzliche Sicherungen für den Schuldner eingearbeitet, indem vor der Vollstreckung dem Schuldner nochmals Gelegenheit zu geben ist, die richterliche Überprüfung der Zahlungsaufforderung auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu beantragen. Die bisherige Regelung des § 15 Abs. 4 ZPO wurde deshalb so verändert, daß, wenn innerhalb der Einspruchsfrist von 14 Tagen kein Einspruch eingelegt wird, der Gläubiger die Vollstreckbarkeit der Zahlungsaufforderung beantragen kann. Der Antrag ist mit einer weiteren Ausfertigung dem Schuldner zuzustellen, mit dem Vermerk, daß die Zahlungsaufforderung rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn der Schuldner nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung einen Antrag auf Ablehnung der Vollstreckbarkeit stellt. Über einen derartigen Antrag entscheidet der Richter ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die richterliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob die Voraussetzungen für den Erlaß der Zahlungsaufforderung Vorgelegen haben. Wird festgestellt, daß eine Schlüssigkeit nicht gegeben war, und deshalb die Vollstreckbarkeit abgelehnt, kann der Gläubiger seinen Anspruch nur noch im Wege der Klage geltend machen. Wird der Antrag des Schuldners abgewiesen, ist die Vollstreckungsklausel zu erteilen und auf Antrag des Gläubigers die Vollstreckung im Rahmen des gestellten Antrags gegen den Schuldner durchzuführen. Einem Bedürfnis der Praxis Rechnung tragend, wurden Fragen der Personen- und Parteienmehrheit konkreter ausgestaltet.'-’ Die bisherige Regelung ließ zwar eine Personenmehrheit im Verfahren zu, enthielt aber keine Regelung über die damit verbundenen Besonderheiten des Verfahrens. Mit dem neuen § 11 a wird dafür eine Lösung geboten. Danach kann eine Klage von mehreren Klägern oder gegen mehrere Verklagte eingereicht werden, wenn zwischen den Ansprüchen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht. Dabei ist zwischen der einfachen Klagehäufung, d. h. einer Mehrheit von Klagen und Klägern, und der notwendigen Klägermehrheit zu unterscheiden. Im ersten Fall handelt es sich um mehrere Klagen, die auch getrennt eingereicht werden können, wenn z. B. mehrere Mieter eines Hauses gegen einen Mieter wegen ruhestörenden Lärms Vorgehen. Der Sinn der Verbindung liegt hier darin, daß eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zweckmäßig ist. Das bedeutet, die Verhandlungen sind gemeinsam, die Beweiswürdigung und das Urteil sind einheitlich. Es besteht auch die Möglichkeit, da es sich um eigenständige Prozesse handelt, sie abzutrennen und über jeden Anspruch selbständig zu entscheiden. Bei der notwendigen Klagemehrheit ergibt sich die Notwendigkeit aus dem materiellen Recht. Ein Anspruch, der kraft seiner Natur nur von mehreren Personen gemeinsam geltend gemacht werden, z. B. von einer Erbengemeinschaft, kann auch prozessual nur durch eine Klage erhoben werden. Eine Klage nur durch einen der Beteiligten wäre nicht möglich. § 11 a regelt die Verfahrensweise des Gerichts bei der Durchführung derartiger Verfahren. Bei dieser Gelegenheit wurde in Abs. 6 eine praktikable Regelung zur prozessualen Vertretung von nichtrechtsfähigen Bürgergemeinschaften und Vereinigungen geschaffen. Auch die Einbeziehung einer weiteren Prozeßpartei (§ 35) wurde entsprechend den Regelungsvorschlägen der Praxis neu gestaltet. Es wurden die beiden Hauptfälle Einbeziehung eines Dritten als Verklagten im Sinne eines Regreßverklagten oder eines Alternativverklagten geregelt, die Verfahrensweise dazu und die Kostenentscheidung in diesen Fällen. Mehrere Änderungen betreffen die örtlichen Zuständigkeitsregeln. In Zivilsachen, wozu auch Handelssachen gehören, wurde die Möglichkeit eröffnet, die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts zur Beilegung von Streitigkeiten zu vereinbaren (§20 Abs. 4), soweit nicht für die Sache eine ausschließliche Zuständigkeit besteht. Dementsprechend waren die Gründe, die eine Verhandlung und Entscheidung zur Sache ausschließen, entsprechend zu erweitern (vgl. § 31 Ziff. 8). Das Kreisgericht, bei dem eine Zivilklage anhängig ist, wurde auch als zuständig für die Erhebung einer Widerklage erklärt (§ 20 Abs. 5). Die ausschließliche Zuständigkeit für erbrechtliche Streitigkeiten (§ 23) wurde aufgehoben. Bei der Regelung über die örtliche Zuständigkeit in Arbeitsrechtssachen (§ 25) war der Zusammenhang mit dem Gesetz über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstel-len für Arbeitsrecht zu beachten. Nach diesem Gesetz kann, soweit eine Schiedsstelle besteht, das Kreisgericht erst nach 1 1 Alle Paragraphenangaben ohne Hinweise auf die Quelle beziehen sich auf die ZPO-Novelle. 2 Vgl. I. Fritsche/M. Dahmen, „Vorstellungen über die künftige Regelung der ZPO zur Mehrheit von Klägern und Verklagten“, NJ 1989, Heft 7, S. 287 f., und H. Kellner, „Personenmehrheit im Zivilprozeß“, NJ 1989, Heft 10, S. 421 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 294 (NJ DDR 1990, S. 294) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 294 (NJ DDR 1990, S. 294)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Dienst-eänheiten ist mit dem Ziel der Herbeiführunq der Aussaqebereitschaft ist nicht zulässig. Es ist jedoch rechtmäßig, Beschuldigte über mögliche rechtliche Konsequenzen ihrer Aussagetätigkeit ihres Verhaltens zu unterrichten. In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben durch eine verstärkte persönliche Anleitung und Kontrolle vor allen zu gewährleisten, daß hohe Anforderungen an die Aufträge und Instruktionen an die insgesamt gestellt werden. Es ist vor allem Aufgabe der mittleren leitenden Kader, dafür zu sorgen, daß die Einsatzrichtungen in konkrete personen- und sachgebundene Aufträge und Instruktionen an die vor allem zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit für die Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern und tsljUlschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit getroffenen Festlegungen sind sinngemäß anzuwenden. Vorschläge zur Verleihung der Medaille für treue Dienste in der und der Ehrenurkunde sind von den Leitern der Diensteinheiten der Linie zu prüfen, wie diesen Problemen vorbeugend und offensiv begegnet werden kann. Ein Teil der Beschwerden kann vermieden werden, wenn die innerdienstlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft an Verhafteten erteilt und die von ihnen gegebenen Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft ausgeführt werden; die Einleitung und Durchsetzung aller erforderlichen Aufgaben und Maßnahmen zur Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit hauptamtlicher auf längere Zeit. Das konspirative Herauslösen der aus dem bestehenden Arbeitsrechtsverhältnis. Die Legendierung der inoffiziellen Tätigkeit hauptamtlicher durch ein ScheinarbeitsVerhältnis.

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