Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 292

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 292 (NJ DDR 1990, S. 292); 292 Neue Justiz 7/90 Mit der deutlichen Einschränkung der Verpflichtungen bei der Verurteilung auf Bewährung und der Strafaussetzung auf Bewährung ergeben sich auch weitgehende Konsequenzen für den Widerruf dieser Maßnahmen. Hier scheint es dringend geboten zu sein, im Rahmen einer erforderlichen Neugestaltung des gesamten Strafensystems zu prüfen, mit welchen differenzierten Formen strafrechtlicher Sanktionen, insbesondere auch wirksamer begleitender Auflagen und Verpflichtungen bei Verzicht auf Freiheitsentzug sowie differenzierten Maßnahmen der Betreuung im Wiedereingliederungsprozeß, eine Resozialisierung und Verhütung erneuter Straffälligkeit des Täters gesichert werden kann. Die Aufhebung des § 44 Abs. 2 StGB führt den bereits mit dem 5. StÄG begonnenen Weg weiter, die Strafenrepression bei Rückfälligen zurückzunehmen. Auch hier bedarf es künftig weiterer Überlegungen, welches strafpolitische Konzept zur Verhinderung von Rückfälligkeit weiter verfolgt werden sollte.'1 Aufgehoben sind weiterhin die Bestimmungen über das Absehen von Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit gemäß § 25 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 StGB. Vor allem die Möglichkeit, das Verfahren einzustellen, wenn kein gesellschaftliches Interesse an der Bestrafung bestand (§ 25 Abs. 2 StGB), war in der Vergangenheit berechtigter Kritik ausgesetzt, da mit dieser Bestimmung eine Aushöhlung des strafrechtlichen Legalitätsprinzips ermöglicht wurde. Weitere Änderungen des Allgemeinen Teils, auf die noch zu verweisen ist, betreffen die Aufhebungen des § 50 (öffentliche Bekanntmachung) und des § 57 (Vermögenseinziehung); § 31 (Bürgschaft) wird künftig ausschließlich auf Einzelbürgschaften beschränkt. Neufassung des 2. Kapitels des Besonderen Teils des StGB Mit der Neufassung des 2. Kapitels wurden die Straftatbestimmungen zum Hochverrat (§ 96), zum Landesverrat (§§ 97, 98) und zu Terror und Sabotage (§ 99) grundsätzlich neu gestaltet. Geschützt wird im Rahmen dieser Bestimmungen die verfassungsmäßige Ordnung der DDR. Dabei ist E. Buchholz zuzustimmen, daß der gesetzliche Bezug auf den Terminus „verfassungsmäßige Ordnung“ anstelle der früheren Bezugnahme auf die „sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der DDR“ künftig erst noch auszufüllen sein wird, da weitere erforderliche Änderungen der z. Zt. noch gültigen Verfassung einer parlamentarischen Erörterung und Beschlußfassung bedürfen.5 Mit der Bestimmung zum Hochverrat wurde im Gegensatz zur früheren Regelung auf die sehr nebulösen Alternativen der „planmäßigen Untergrabung“ und der „Machtergreifung in verräterischer Weise“ verzichtet. Alle Alternativen des § 96 erfordern künftig die Anwendung von Gewalt oder Drohung mit Gewalt. Bei den Landesverratsdelikten wird durch die Aufhebung des früheren § 99, nach dem selbst die Übermittlung der Geheimhaltung nicht unterliegender Nachrichten als Staatsverbrechen verfolgt wurde, eine notwendige Konsequenz aus der in den vergangenen Jahren festzustellenden extensiven Ausdehnung des politischen Strafrechts gezogen. § 97 Abs. 4 enthält erstmalig für das Strafrecht der DDR eine Legaldefinition des Staatsgeheimnisses. Mit der neuen Bestimmung über Terror und Sabotage (§ 99) werden die bisherigen Regelungen der §§ 101 bis 104 deutlich eingeschränkt und auf den notwendigen Schutz begrenzt. Zugleich wird insbesondere mit der Regelung des § 99 Abs. 3 eine deutliche Konkretisierung und Eingrenzung gegenüber dem früheren Sabotagetatbestand erreicht. Neben der Abschaffung des § 105 StGB (staatsfeindlicher Menschenhandel) wird auch § 106 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 und Abs. 2 aufgehoben. Mit Strafe bedroht wird künftig gemäß § 103 StGB die Verherrlichung des Nationalsozialismus und des Militarismus sowie die Hetze gegen nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppen, die mit der Zielstellung begangen werden, die verfassungsmäßige Ordnung der DDR anzugreifen. Eine wesentliche Änderung wurde mit der Strafbestimmung „Verfassungsfeindlicher Zusammenschluß“ gemäß § 102 gegenüber der früheren Regelung vorgenommen. Danach kann die Zugehörigkeit zu einer Partei oder anderen politischen Vereinigung erst dann bestraft werden, wenn diese Partei oder Vereinigung auf Grund ihrer verfassungsfeindlichen Zielstellung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung verboten worden ist und eine Person ihr nach dieser Entscheidung weiter angehört oder trotz gerichtlichen Verbots einen solchen verfassungsfeindlichen Zusammenschluß organisiert, fördert oder aufrechterhält. Neu geregelt wurde im 2. Kapitel auch der Schutz führen- der Repräsentanten vor Gewaltanwendung oder Bedrohung mit Gewalt, wenn sie dadurch an der Ausübung ihrer verfassungsmäßigen Tätigkeit gehindert werden sollen (§§ 104, 105). Es wurde darauf verzichtet, künftig alle Straftaten des 2. Kapitels als Verbrechen auszugestalten; die bisherigen Strafandrohungen wurden z. T. deutlich herabgesetzt. Als Konsequenz ergab sich die Änderung der Definition des Verbrechens in § 1 Abs. 3. Änderungen und Ergänzungen im 8. Kapitel des Besonderen Teils des StGB Die Straftatbestände zum Schutz der staatlichen Ordnung sollen künftig vor allem darauf gerichtet sein, in politischen Auseinandersetzungen die Anwendung oder Androhung von Gewalt und von Tätlichkeiten, von Beleidigungen oder von Verleumdungen auszuschließen. Dazu wird in bezug auf Beleidigungen und Verleumdungen mit den Änderungen der §§ 137 bis 139 ein von gleichen Pflichten ausgehender gleichrangiger Schutz aller auf dem Boden der Verfassung wirkenden Organe, Kräfte und Personen garantiert, das Schutzerfordernis bei entsprechenden Angriffen gegen Organe und Organisationen usw. aus der Würde der in ihnen tätigen Menschen und nicht wie bisher aus der Rolle oder Stellung des Organs an sich abgeleitet. Mit der Bestimmung des § 214 (Beeinträchtigung verfassungsmäßiger Tätigkeit) wird die geordnete Tätigkeit von Volksvertretungen, deren Organen oder Mitgliedern oder von staatlichen Organen vor Nötigungshandlungen gesichert. Angehörige staatlicher Organe sowie Bürger, die im staatlichen Auftrag oder im öffentlichen Interesse zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung tätig sind, werden wirksam und differenziert gegen die Behinderung oder Beeinträchtigung ihrer Tätigkeit mittels Gewaltanwendung oder Bedrohung mit Gewalt geschützt (§ 213). Der Schutz der staatlichen und öffentlichen Ordnung erstreckt sich weiter auf den Schutz von friedlichen Versammlungen und Demonstrationen (§ 212) und die Unterbindung von Gewalttätigkeiten, die im Zusammenhang mit größeren Ansammlungen von Personengruppen begangen werden (§§ 216, 217). Mit der Aufnahme dieser Strafbestimmungen über den Landfriedensbruch in das StGB wird auf diesem Gebiet eine Angleichung an die entsprechenden Regelungen im StGB/ BRD angestrebt. Strafbar nach § 216 (Landfriedensbruch) macht sich derjenige, der sich als Täter oder Teilnehmer an Gewalt gegen Menschen oder Sachen oder Bedrohung von Menschen mit Gewalttätigkeit beteiligt, sofern diese aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise begangen werden. Aufgehoben werden die bisherigen §§ 215 und 217 (Rowdytum und Zusammenrottung), die in ihrer in der Vergangenheit z. T. extensiven Anwendung berechtigt kritisiert wurden. Als §§ 219 und 219 a wurden ferner in Anlehnung an §§ 129 und 129 a StGB BRD Strafbestimmungen gegen die Bildung kriminellerund terroristischer Vereinigungen in das 8. Kapitel eingefügt. Damit bestehen die gesetzlichen Voraussetzungen, um perspektivisch auch solchen Kriminalitätserscheinungen wie terroristischen Anschlägen und organisiertem Verbrechertum strafrechtlich wirksam begegnen zu können. Im 1. Abschnitt des 8. Kapitels wurden die Strafbestimmungen zum Schutz der Wahlen deutlich erweitert und präzisiert. Diese Regelungen tragen den Erfordernissen der demokratischen Entwicklung in unserem Lande Rechnung und sind auch die notwendige Konsequenz aus den umfangreichen Wahlfälschungen und Wahlmanipulationen der vergangenen Jahre. Durch die §§ 210 und 210 a sowie 211 bis 211 b wurden die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen, um künftig gegen alle Formen von Wahlbehinderung, Wahlfälschung, Vernichtung von Wahlunterlagen sowie Verletzung des Wahlgeheimnisses mit strafrechtlichen Mitteln Vorgehen zu können. Strafrechtlich geschützt wird künftig auch der Richter oder Schöffe vor einer Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit (§ 238). Damit soll allen Versuchen einer Einflußnahme auf diesen Personenkreis entgegengewirkt werden, mit denen sie zu einer ihre richterlichen Pflichten verletzenden gerichtlichen Entscheidung veranlaßt werden sollen. Weiterhin wurden im 3. Abschnitt des 8. Kapitels neben 4 5 4 Vgl. L. Reuter, „Das Strafrecht im Erneuerungsprozeß der Gesellschaft“, NJ 1990, Heft 5, S. 190. 5 Vgl. E. Buchholz, a. a. O.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 292 (NJ DDR 1990, S. 292) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 292 (NJ DDR 1990, S. 292)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Untersuchungshaft unterbreiten. Außerdem hat dieser die beteiligten Organe über alle für das Strafverfahren bedeutsamen Vorkommnisse und andere interessierende Umstände zu informieren. Soweit zu einigen Anforoerungen, die sich aus den Sicherheitserfordernissen der sozialistischen Gesellschaft und der Sicher- heitspolitik der Partei ergebende generelle Anforderung an die Arbeit Staatssicherheit . Diese generelle Anforderung besteht in der Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der politischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse der ist es objektiv notwendig, alle eingewiesenen Antragsteller auf ständige Wohnsitznahme umfassend und allseitig zu überprüfen, politisch verantwortungsbewußt entsprechend den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den anderen bewaffneten sowie den Rechtspflegeorganen ist es für die Angehörigen der Abteilung verpflichtende Aufgabe, auch in Zukunft jeden von der Parteiund Staatsführung übertragenen Auftrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und Ordnung zu läsen. Eine wesentliche operative Voraussetzung für die Durchsetzung und Sicherung desUntersuchungshaftvollzuges kommt der jeierzeit zuverlässigen Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit o? - Ordnung zur Organisierung und Durchführung des militärisch-operativen Wach- und Sicherüngsdien-stes im Staatssicherheit ahmenwacbdienstordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Bc? Sie haben den Staatsanwalt sofort zu unterrichten, wenn die Voraussetzungen für Untersuchungshaft weggefallen sind. Der Staatsanwalt hat seinerseits wiederum iiT! Rahmer; seiner Aufsicht stets zu prüfen und zu dokumentieren, ob der Auftrag durchgeführt wurde und welche weiteren politisch-operativen Maßnahmen, insbesondere zur Auftragserteilung und Instruierung der und festzulegen sind.

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