Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 268

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 268 (NJ DDR 1990, S. 268); 268 Neue Justiz 6/90 Rechtsmittelsenat hervor, daß befehlsmäßiges Handeln nicht isoliert von den Gesamtzusammenhängen des Verbrechens betrachtet werden darf. Insoweit sei beachtlich, daß der Angeklagte die ihm erteilten Mordaufträge bereitwillig und ohne Bedenken ausführte und sich offensichtlich voll mit ihnen identifizierte. Er war im Lager besonders gefürchtet und hatte den Beinamen „der Exekutioner“ erhalten. Er wurde bei seiner Bewerbung für den Dienst im Werkschutz darauf aufmerksam gemacht, möglicherweise jüdische Zwangsarbeiter erschießen zu müssen. Zu diesem Zeitpunkt hätte er Gelegenheit gehabt, sich der voraussehbaren Befehlssituation zu entziehen, indem er auf den Beitritt zum Werkschutz verzichtete. Mit der Entscheidung für den Werkschutz seien die verbrecherischen Handlungen zur logischen Konsequenz seiner beruflichen Tätigkeit geworden. Somit habe sich der Angeklagte schuldhaft in die Lage gebracht, Weisungen zur Begehung dieser Verbrechen zu erfüllen. Entgegen dieser Wertung sah der Rechtsmittelsenat Gründe für die Anwendung der außergewöhnlichen Strafmilderung gemäß Art. 8 IMT-Statut bzw. § 62 Abs. 3 StGB darin, daß er eigenhändig nicht 18 wovon das Bezirksgericht ausgegangeri war , sondern elf Opfer ermordet habe; der sehr geringe Bildungsstand des Angeklagten es ihm im besonderen Maße erschwert habe, Ideologie und Demagogie .des Nazismus zu durchschauen oder sich gar davon zu lösen; infolge seiner fehlenden Bildung er sozial schlecht gestellt gewesen wäre, was seinen Eintritt in den Werkschutz wesentlich beeinflußt habe. Schließlich habe der Angeklagte sich nach dem Kriege arbeitsam verhalten und zur Aufdeckung seiner Verbrechen beigetragen. In Anbetracht der Tatsache, daß der Angeklagte an der Ermordung von 28 Menschen mitwirkte, wovon er eigenhändig 11 erschoß, ist das Präsidium der Auffassung, daß die objektive Schwere und der Grad seiner Schuld die Anwendung der §§ 91 Abs. 2 und 93 Abs. 3 StGB erfordert hätten. Soweit es Persönlichkeitsumstände wie den geringen Bildungsstand und sein Verhalten nach der Tat anbelangt, gilt, daß solche Umstände bei der Strafzumessung an Bedeutung verlieren, je schwerer die Tat ist. Im vorliegenden Fall ist eine außerordentliche Tatschwere gegeben, die es ausschließt, derartige Persönlichkeitsumstände strafmildernd zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für den Ausspruch einer zeitigen Freiheitsstrafe über die außergewöhnliche Strafmilderung liegen nach alledem in Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalstaatsanwalts der DDR nicht vor. Dem Kassationsantrag konnte das Präsidium dennoch aus anderen, prinzipiellen Erwägungen nicht folgen. Die Kassation ist kein Rechtsmittel, sondern ein prozessual besonders ausgestalteter Rechtsbehelf gegen rechtskräftige gerichtliche Entcheidungen. Die formelle Rechtskraft bedeutet, daß die Entscheidung von den Verfahrensbeteiligten nicht mehr mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann. Die Wirkung der Rechtskraft ist ein wesentlicher Bestandteil der Rechtssicherheit. Sie gewährleistet, daß die Verfahrensbeteiligten grundsätzlich auf die Verbindlichkeit und Beständigkeit des Verfahrensergebnisses vertrauen können. Dieses Erfordernis der Rechtsstaatlichkeit gebietet, an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 311 StPO strenge Anforderungen zu stellen. Das gilt im besonderen Maße für die Kassation einer rechtskräftigen Entscheidung zuungunsten des Verurteilten und führt zu der Konsequenz, daß eine Kassation lediglich mit dem Ziel, eine höhere Strafe auszusprechen, ohne Veränderung des Schuldausspruchs unzulässig ist. Dem entspricht auch z. B. die Unzulässigkeit der Wiederaufnahme eines Verfahrens zu dem alleinigen Zweck, eine andere Strafbemessung auf Grund desselben Strafgesetzes herbeizuführen (§ 329 StPO). Das Präsidium gibt aus den genannten Gründen seine bisherige anderweitige Rechtsprechung auf. 'Es verkennt dabei nicht, daß die Rechtskraft der Entscheidung im Einzelfall im Widerspruch zu einer gerechten Entscheidung stehen kann, was jedoch im Interesse der Rechtssicherheit unumgänglich ist. Da der Kassationsantrag sich als unbegründet erwiesen hat, war er zurückzuweisen (§ 321 Abs. 1 StPO). § 376 Abs. 3 StPO; § 12 Abs. 2 RAGO. 1. Die dem Rechtsanwalt für die Vertretung eines Mandanten im Entschädigungsverfahren zustehende Gebühr (§ 12 Abs. 2 RAGO) ist als Bestandteil der festzusetzenden Entschädigung in der Regel mit dem Antrag auf Berechnung des Vermögensschadens geltend zu machen. Eine nachträgliche oder später erweiterte Antragstellung kann ausnahmsweise in- nerhalb der in § 376 Abs. 3 StPO geregelten Frist von drei Monaten nach Zuerkennung des Anspruchs dem Grunde nach erfolgen. 2. Nach Ablauf der Frist des § 376 Abs. 3 StPO ist die Festsetzung eines weiteren Entschädigungsbetrags unzulässig. OG, Beschluß vom 4. Dezember 1989 OSE 22/89. Mit Beschluß des Obersten Gerichts vom 29. Sepember 1989 wurde der dem Antragsteller durch die Untersuchungshaft entstandene und aus dem Staatshaushalt zu erstattende Vermögensschaden auf 822,06 M festgesetzt. Nachträglich hat der Antragsteller mit Schreiben vom 13. Oktober 1989 beim Obersten Gericht am 17. Oktober 1989 eingegangen die Festsetzung eines weiteren Entschädigungsbetrags in Höhe von 79,57 M für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Entschädigungsverfahren beantragt. Dem Antrag mußte der Erfolg versagt bleiben. Aus der Begründung: Gemäß § 12 Abs. 2 RAGO steht dem Rechtsanwalt für die Vertretung eines Mandanten im Entschädigungsverfahren eine besondere Gebühr zu, die nach Ziff. 1.2. des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Entschädigung für Untersuchungshaft und Strafen mit Freiheitsentzug vom 22. Januar 1975 (NJ-Beilage 1/75 zu Heft 4; OG-Informationen 1986, Heft 3, S. 57) bei der Berechnung des durch die Untersuchungshaft entstandenen Vermögensschadens zu berücksichtigen ist. Dazu bedarf es wie auch hinsichtlich aller anderen Forderungen der Geltendmachung dieses konkreten Anspruchs. Der entsprechende Antrag kann zwar auch nachträglich gestellt bzw. ein ursprünglich beschränkter Antrag erweitert werden, jedoch muß dies stets innerhalb der in § 376 Abs. 3 StPO vorgeschriebenen Frist von drei Monaten nach Zuerkennung des Anspruchs dem Grunde nach erfolgen. Diese Frist ist im vorliegenden Fall nicht eingehalten. Der Antragsteller wurde durch Zustellung des Urteils des Obersten Gerichts vom 16. Juni 1989 von der Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs dem Grunde nach informiert. Zusammen mit dieser Entscheidung wurde am 23. Juni 1989 auch der schriftliche Hinweis über Form und Frist der Geltendmachung der konkreten Forderungen (§ 376 Abs. 3 StPO) zugestellt. Die den ursprünglich gestellten Antrag vom 31. August 1989 auf Festsetzung der Höhe der Entschädigung erweiternde Forderung hätte demzufolge bis spätestens 22. September 1989 beim Obersten Gericht geltend gemacht werden müssen. Der entsprechende Antrag ist hier jedoch erst am 17. Oktober 1989, und somit verspätet, eingegangen. Er war demzufolge als unzulässig abzuweisen. Soeben erschienen: Dr. Peter Schiwy/Wolfgang Wetzke; Deutsche Gesetze der DDR Sammlung des gesamten Rechts der DDR Textausgabe Stand: 18. März 1990 Verlag R. S. Schulz, Percha am Starnberger See 1990, Loseblattausgabe, 2 600 Seiten; Preis: 98 DM Mit der aktuellen Herausgabe dieser Sammlung verfolgen Autoren und Verlag die Absicht, ein übersichtliches und verständliches Kompendium des geltenden Rechts in der DDR vorzulegen und damit der interessierten Öffentlichkeit eine möglichst umfassende Darstellung der Rechtslage zu geben. Die Autoren haben mit der Gliederung der vorliegenden Sammlung den Versuch unternommen, die Unterschiede beider Rechtssysteme in Deutschland erkennbar zu machen und folgende Aufteilung gewählt: Verfassungsund Staatsrecht / Verwaltungsaufbau / Volkswirtschaft, Finanzen und Steuern / Handel und Zölle / Nationales und internationales Vertragsrecht / Zivilrecht / Urheberrecht und gewerblicher Rechtsschutz/ Straf recht / Gerichtsverfassung und Prozeßrecht, Anwalts- und Notariatsrecht / Ar-beits- und Sozialrecht / multilaterale und bilaterale internationale Verträge. Die Loseblattausgabe wird durch Ergänzungslieferungen auf dem jeweils neuesten Stand gehalten. Sie dient den Bedürfnissen der Rechtsanwender auch nach einer Vereinigung beider deutscher Staaten, da viele Rechtsgrundlagen aus der DDR noch für lange Zeit große Bedeutung behalten werden. Zu bestellen bei: Verlag R. S. Schulz, Berger Straße 8 bis 10, Percha am Starnberger See, 8136;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 268 (NJ DDR 1990, S. 268) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 268 (NJ DDR 1990, S. 268)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Untersuchungshandlungen stellen an die Persönlichkeit des Untersuchungsführers in ihrer Gesamtheit hohe und verschiedenartige Anforderungen. Wie an anderer Stelle dieses Abschnittes bereits ausgeführt, sind für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Untersuchung gesellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Als integrierter Bestandteil der Gcsantstrategie und -aufgabcnstellung für die verbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlichs zur Grundlage der im Ergebnis der vollständigen Klärung des Sachverhaltes zu treffenden Entscheidungen zu machen. Unter den spezifischen politisch-operativen Bedingungen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten zum Einsatz gelangenden Kräfte Anforderungen an die Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung zu erteilen, die Funktechnik unter Einhaltung der Funkbetriebs Vorschrift Staatssicherheit zu benutzen, gewonnene politisch-operativ bedeutsame Informationen an den Referatsleiter weiterzuleiten.

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