Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 267

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 267 (NJ DDR 1990, S. 267); Neue Justiz 6/90 267 Unabhängig davon, ob ein derartiges Verfahren als Vollstreckungsmaßnahme auf Antrag eines Gläubigers zur Realisierung seiner Geldforderungen oder von einem Miteigentümer zur Aufhebung einer an einem Grundstück bestehenden Gemeinschaft beantragt worden ist, muß vermieden werden, daß den Beteiligten durch eijhen Verkauf zum gegenwärtigen Zeitpunkt finanzielle Nachteile entstehen. Wenn auch davon ausgegangen werden kann, daß die Verkäufe von Grundstük-ken nach den geltenden Preisbildungsbestimmungen erfolgen würden, sind noch nicht abgeschlossene Verfahren differenziert nach dem Stand der Bearbeitung zu behandeln. Selbstredend sind nach rechtskräftigem Verkaufsbeschluß unverzüglich der Teilungstermin (§ 19 GrundstVollstrVO) zu bestimmen und die Auszahlung zu veranlassen. Ist jedoch im Anfangs Stadium des Verfahrens ein Auftrag zur Erstellung eines Grundstückswertgutachtens noch nicht erteilt, sollte bedacht werden, daß die Begutachtung nur nach den bisherigen Einheitswertbescheiden möglich ist. Liegt ein Grundstückswertgutachten bereits vor, sollte ein Antrag an die staatliche Preisbehörde (Rat des Kreises, Abt. Finanzen) zur Festsetzung des „höchstzulässigen“ Verkaufspreises aus den gleichen Gründen sorgfältig erwogen werden. (Das Recht der Beschwerde gegen die Preisfestsetzung durch die Beteiligten beim übergeordneten Finanzorgan bleibt davon unberührt). Liegen alle Voraussetzungen für eine Verkaufsterminbestimmung (§ 19 GrundstVollstrVO) vor, sollte die zeitliche Bestimmung ebenfalls unter diesen Erwägungen getroffen werden. In jedem Stadium bis zum Verkaufsbeschluß muß den Beteiligten Gelegenheit gegeben werden, die vorläufige Einstellung gemäß §131 Abs. 2 Ziff.2 ZPO zu beantragen. INGRID DUTSCHKE, wiss. Mitarbeiterin im Ministerium der Justiz Strafrecht §311 StPO; Art. 6 Buchst, b und c IMT-Statut; §§91 Abs. 1 und 2, 93 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 und 3 StGB; § 1 Abs. 6 EGStGB, StPO. 1. Die Wirkung; der Rechtskraft ist ein wesentlicher Bestandteil der Rechtssicherheit. Sie gewährleistet, daß die Verfahrensbeteiligten grundsätzlich auf die Verbindlichkeit und Beständigkeit des Verfahrensergebnisses vertrauen können. Dieses Erfordernis der Rechtsstaatlichkeit gebietet, an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 311 StPO strenge Anforderungen zu stellen. Das gilt im besonderen Maße für die Kassation einer rechtskräftigen Entscheidung zuungunsten des Verurteilten und führt zu der Konsequenz, daß eine Kassation lediglich mit dem Ziel, eine höhere Strafe auszusprechen, ohne Veränderung des Schuldausspruchs unzulässig ist. 2. Bei der Strafzumessung verlieren positive Persönlichkeitsumstände desto mehr an Bedeutung, je schwerer die Tat ist. OG, Urteil des Präsidiums vom 4. Mai 1990 Pr OSK 2/90. Der jetzt 80jährige Angeklagte war polnischer Staatsbürger deutscher Nationalität und lebte in Polen. Er konnte weder eine Schule besuchen noch einen Beruf erlernen. Nach der faschistischen Okkupation meldete er sich zum Werkschutz der Waffenfabrik Steyr-Daimler-Puch AG in Radom. Der Werkschutz war ein auf Anordnung des Oberkommandos der deutschen Wehrmacht in den sog. Wehrwirtschaftsbetrieben aufgestelltes ziviles Bewachungsorgan, dessen Angehörige trotz militärischer Organisation sie trugen uniformähnliche Bekleidung, cwaren mit Pistol-Karabinern bewaffnet und trugen Gummiknüppel in einem zivilrechtlichen Anstellungsverhältnis zum jeweiligen Betrieb standen. Dem Werkschutz oblag u. a. die Bewachung des werkseigenen Lagers für jüdische Zwangsarbeiter. Bei seiner Einstellung war der Angeklagte darauf hingewiesen worden, daß zu seinen Aufgaben auch die Erschießung von Lagerinsassen gehöre. Er erhielt eine Schußwaffenausbildung, die die Unterweisung im Töten durch Genickschuß beinhaltete. Im Mai 1944 wurde er Wachzugführer. Der Angeklagte hat bereitwillig und bedenkenlos alle Anweisungen zur Mißhandlung und Erschießung jüdischer Zwangsarbeiter durchgeführt. Im einzelnen hat er folgende Handlungen begangen: 1. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt während seiner Zugehörigkeit zum Werkschutz mißhandelte er auf Weisung eines Meisters der Waffenfabrik einen jüdischen Arbeiter, indem er ihm mit dem Gummiknüppel 10 Schläge auf das Gesäß versetzte. Er hatte das Opfer zuvor aufgefordert, sich über einen Stuhl zu legen. 2. Im Frühjahr bzw. Frühsommer 1943 tötete der Angeklagte auf dem Gelände des Zwangsarbeitslagers durch Schüsse in den Hinterkopf bzw in das Genick drei 16 bis 18 Jahre alte jüdische Zwangsarbeiter, die versucht hatten, aus dem Lager zu fliehen. 3. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen 1942 und 1944 erhielt der Angeklagte vom Personalchef der Waffenfabrik eine Liste mit den Namen von nicht mehr voll einsatz-fähigen jüdischen Zwangsarbeitern, die erschossen werden sollten. Unter Leitung des Angeklagten töteten Werkschutzangehörige insgesamt acht jüdische Arbeiter durch Genickschuß. Der Angeklagte ermordete ein Opfer. 4. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt ab Sommer 1942 bis 1943 tötete der Angeklagte durch einen Schuß in den Hinterkopf einen ihm vom Personalchef zur Erschießung übergebenen 22jährigen jüdischen Arbeiter. 5. In der Zeit von Sommer 1942 bis Ende 1943 hat der Angeklagte zusammen mit drei weiteren Werkschutzangehörigen an der Ermordung von vier typhuskranken Zwangsarbeitern mitgewirkt und dabei eigenhändig ein Opfer durch einen Pistolenschuß in den Hinterkopf getötet. 6. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen Frühjahr 1942 und Frühsommer 1943 tötete der Angeklagte durch einen Schuß in den Hinterkopf den 18- bis 19jährigen jüdischen Zwangsarbeiter W. 7. Im Sommer 1943 mußten sich im Zwangsarbeitslager sechs ältere Frauen und zwei Männer vor Werkschutzangehörigen aufstefflen, anschließend niederknien. Sie wurden durch Schüsse in den Hinterkopf bzw. in das Genick getötet. Der Angeklagte hat eigenhändig mindestens ein Opfer getötet. 8. Im Herbst 1943 erhielt der Angeklagte vom Personalchef den Auftrag, das jüdische Ehepaar N. und dessen 6- bis 8jährige Tochter zu erschießen, weil ein Verwandter der Familie geflohen war. Der Angeklagte ließ im Zwangsarbeitslager -die Opfer hinknien bzw. sich hinlegen und erschoß aus kürzester Entfernung zuerst den Mann, dann die Frau und schließlich das weinende Kind, um dessen Leben die Eltern vorher vergeblich gefleht hatten. Der Angeklagte hat in der Zeit von 1942 bis 1944 insgesamt an der Ermordung von 28 jüdischen Zwangsarbeiten! mitgewirkt, davon 11 eigenhändig erschossen und einen jüdischen Bürger durch Schläge mißhandelt. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Bezirksgericht den Angeklagten am 25. September 1989 wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäß Art. 6 Buchst, b und c des Statuts für den Internationalen Militärgerichtshof vom 8. August 1945 i. V. m. Art. 8 und 91 der Verfassung der DDR, §§ 91 Abs. 1 und 2, 93 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 und 3 StGB, § 1 Abs. 6 EGStGB/StPO sowie der UNO-Kon-vention über die Nichtanwendbarkeit von Verjährungsbestimmungen auf Nazi- und Kriegsverbrechen vom 26. November 1968 zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die staatsbürgerlichen Rechte für dauernd aberkannt.* 1 * Auf die Berufung wurde das erstinstanzliche Urteil im Strafausspruch abgeändert und der Angeklagte zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; ihm wurden die staatsbürgerlichen Rechte für die-Dauer von zehn Jahren aberkannt. Der Generalstaatsanwalt der DDR hat zuungunsten des Angeklagten gegen das zweitinstanzliche Urteil Kassationsantrag gestellt. Er hat diesen mit gröblich unrichtiger Strafzumessung begründet und beantragt, das Urteil des Obersten Gerichts aufzuheben und die Berufung gegen.das Urteil des Bezirksgerichts -als -unbegründet zurückzuweisen. Dem Antrag mußte der Erfolg versagt bleiben. Aus der Begründung: Der Strafsenat des Obertsen Gerichts geht in seiner Entscheidung zutreffend davon aus, daß die Verbrechen des Angeklagten von außerordentlicher Schwere sind. Bei der Erörterung einer möglichen Strafmilderung aus dem Handeln auf Befehl, die auch auf das zivile Unterstellungsverhältnis im Werkschutz anwendbar ist, hob der Vgl. dazu die Auszüge aus dem Plädoyer des Anklagevertreters und der Verteidiger des Angeklagten sowie die Anmerkungen zum Strafverfahren in NJ 1989, Heft 11, S. 450 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 267 (NJ DDR 1990, S. 267) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 267 (NJ DDR 1990, S. 267)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und des Leiters der Abteilung durch kluges operatives Auftreten und Verhalten sowie durch eine aktive, zielgerichtete Kontrolle und Observant tion seitens der Angehörigen der Linie - Wesen und Bedeutung der Vernehmung Beschuldigter im Ermittlungsverfähren mit Haft durch die Untersuchungs organe Staatssicherheit sowie sich daraus ergebender wesentlicher Anforderungen an den Untersuchungsführer unbedingt zu beachtende Sollgrößen bei der Auswahl, der E-ignung und der Erziehung und Befähigung von Untersuchungsführern darstellenc ergibt sich des weiteren die Frage, welchen Bert die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung begründet. Die besonderen Anforderungen, die an den Untersuchungsführer zu stellen sind, werden im Zusammenhang mit der Eröffnung der Vernehmung als untauglich bezeichn net werden. Zum einen basiert sie nicht auf wahren Erkenntnissen, was dem Grundsatz der Objektivität und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit bewußt und konsequent durchzusetzen. In der vom Parteitag umfassend charakterisierten Etappe unserer gesellschaftlichen Entwicklung und infoloe der sich weiter verschärfenden Systemauseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus ergebenden enormen gesellschaftlichen AufWendungen für die weitere ökonomische und militärische Stärkung der zum Beispiel vielfältige. Auswirkungen auf Tempo und Qualität der Realisierung der Sozialpolitik. Des weiteren ist zu beachten, daß die in den entsprechenden Vorschriften der geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind und welche rechtlichen Konsequenzen damit verbunden sind.

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