Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 265

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 265 (NJ DDR 1990, S. 265); Neue Justiz 6/90 265 zumutbaren Wohnraums zu räumen. Die Prozeßparteien waren unter Ziff. 2 bis 4 dieser Einigung ferner übereingekommen, daß der Verklagte die Wohnung der Klägerin in der Weise mitnutzen kann, daß ihm bei einem Aufenthalt in D. eine Schlafmöglichkeit im Wohnzimmer eingeräumt wird und daß das Recht auf Mitnutzung den Verbleib von persönlichen Sachen des Verklagten in der Wohnung beinhaltet. Der Verklagte hatte sich zur Zahlung eines Entgelts von 20 M monatlich bereit erklärt und verpflichtet, keinen Besuch mit in die Wohnung der Klägerin zu bringen. Mit ihrer Klage von 5. Juli 1989 hat die Klägerin vorgetragen, ihr sei die weitere Erfüllung der mit der Einigung übernommenen Verpflichtungen nicht mehr zuzumuten. Sie hat beantragt, die vor dem Bezirksgericht am 1. Dezember 1987 zwischen den Prozeßparteien geschlossene Einigung zu Ziff. 2 bis 4 aufzuheben. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat dargelegt: Bis zur Zuweisung eigenen Wohnraums sei er zur Mitnutzung der Wohnung der Klägerin wie ein Untermieter berechtigt. Er habe nach wie vor nur eine Arbei-terwohnunterkunft in B., jedoch keine eigene Wohnung. Nach der dem Kreisgericht erteilten Auskunft steht dem Verklagten ein Bauarbeiterquartier bestehend aus einem 1-Bett-Zimmer mit Küchen- und Badbenutzung zur Verfügung. Das Kreisgericht hat die Klage durch Urteil abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wurde durch Beschluß des Bezirksgerichts vom 25. Oktober 1989 als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Dem Kassationsantrag ist zuzustimmen, daß die Voraussetzungen, die Berufung als offensichtlich unbegründet abzuweisen, nicht Vorgelegen haben. Die Gerichte sind zutreffend davon ausgegangen, daß gerichtliche Einigungen gemäß § 78 ZGB durch das Gericht geändert oder aufgehoben werden können (vgl. G. Janke in NJ 1981, Heft 6, S. 270, und OG, Urteile vom 13. Februar 1990 2 OZK 2/90 und vom 15. Februar 1990 2 OZK 1/90*). Voraussetzung dafür ist, daß sich die für den Abschluß der Einigung maßgeblichen Umstände nachträglich so verändert haben, daß einem der Partner die Erfüllung nicht mehr zugemutet werden kann. Entgegen der Rechtsauffassung der Instanzgerichte ist diese Voraussetzung nach dem festgestellten Sachverhalt erfüllt. Ihnen ist darin zuzustimmen, daß die Rechtsbeziehungen zur Klärung der Wohnverhältnisse nach Beendigung der Beziehungen unverheirateter Partner nicht nach familienrechtlichen, sondern nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen sind (vgl. Bericht des Präsidiums an die 16. Plenartagung des Obersten Gerichts zur Wohnungsmietrechtspre-chung, Abschn. IV, Ziff. 2 [NJ 1980, Heft 8, S.347]). Daraus folgt jedoch nicht, daß in solchen Fällen einem Räumungspflichtigen stärkere Rechte zustünden als einem geschiedenen Ehepartner, der zur Räumung der früheren Ehewohnung verpflichtet ist. In beiden Fällen" handelt es sich um die vorübergehende weitere Nutzung von Teilen einer Wohnung bei grundsätzlich bestehender Räumungspflicht. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein geschiedener räumungspflichtiger Ehegatte das Mitnutzungsrecht in der früheren Ehewohnung nur ausüben, wenn er tatsächlich auf die Mitnutzung angewiesen ist. Soweit ihm eine anderweitige Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht,' besteht ein solcher Anspruch nicht mehr (vgl. OG, Urteil vom 20. Februar 1979 3 OFK 1/79 - NJ 1979, Heft 10, S. 464). Diese Grundsätze sind auch auf den vorliegenden zivil-rechtlichen Anspruch des Verklagten entsprechend anzuwenden. Ihm ist mit der vor dem Bezirksgericht geschlossenen Einigung ein vorübergehendes Recht zur gelegentlichen Mitnutzung des Wohnzimmers in der Wohnung der Klägerin zugestanden worden. Dabei wurde davon ausgegangen, daß der Verklagte sich wegen seiner beruflichen Tätigkeit nicht ständig in D. aufgehalten hat und daher auch im Interesse der bei der Klägerin wohnenden beiden Kinder nicht wie ein Untermieter berechtigt sein sollte, allein ein Zimmer nutzen und Besuch empfangen, sondern lediglich hin und wieder im Wohnzimmer nächtigen zu können. Im Vollstreckungsverfahren hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, daß sich der Verklagte letztmalig im März 1988 in ihrer Wohnung aufgehalten, im April 1988 persönliche Sachen und Baumaterial vom Grundstück abgeholt und erst wieder am 5. Dezember 1988 Zutritt gefordert hatte. Durch die betriebliche Stellungnahme wird bestätigt, daß ihm ein 1-Bett-Zimmer mit Küchen- und Badbenutzung als Bauarbeiterquartier zur Verfügung steht. Gegenüber dem Zeitpunkt des Abschlusses der Einigung, zu der er an seinem Arbeitsort lediglich ein 2-Bett-Zimmer mitnutzen konnte, ist demzufolge für ihn eine andere günstigere Situation eingetreten, die als vertretbare Zwischenlösung bis zur anderweiten Verwirklichung seines Grundrechts auf Wohnraum zu beurteilen ist. Dafür, daß der Verklagte auf die Mitnutzung der Wohnung der Klägerin nicht mehr angewiesen ist, spricht nicht nur die lange Zeit der Nichtnutzung von März bis Dezember 1988, sondern auch sein eigenes Vorbringen vor dem Kreisgericht, wonach er nur in wenigen Fällen deren Notwendigkeit er nicht begründet hat die Mitnutzung der Wohnung der Klägerin weiterhin in Anspruch nehmen wolle. Aus der Tatsache, daß er seinen Wohnungsantrag in B. gestellt hat, ergibt sich, daß er zukünftig in D. kein Wohnrecht in Anspruch nehmen will. Andererseits haben sich die Wohnbedürfnisse der Klägerin, die die Wohnung zusammen mit zwei Kindern und dem neuen Partner nutzt, dadurch verändert, daß der erwachsenen, jetzt 18jährigen Tochter ein eigenes Zimmer eingeräumt worden ist. * Beide Urteile sind in diesem Heft abgedruckt. - D. Red. § 2 Abs. 1 der AO zur Regelung von Vermögensfragen vom 11. November 1989; Art. 89 Abs. 3 Verf.; §§ 160 ff., 71 ZPO. 1. An der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 1 der AO zur Regelung von Vermögensfragen vom 11. November 1989, wonach vor dem 31. Juli 1989 angeordnete staatliche Treuhandverwaltungen bestehen bleiben, bestehen Zweifel. 2. Zur Unterbrechung des Kassationsverfahrens bis zur Entscheidung der Volkskammer Uber Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsvorschrift. BG Frankfurt (Oder), Beschluß des Präsidiums vom 4. April 1990 - BZK 10/90. Der Rat des Kreises hat als staatlicher Treuhänder, der einen Vermögensanteil eines Miterben verwaltet, den gerichtlichen Verkauf eines im Eigentum einer ungeteilten Erbengemeinschaft stehenden Grundstücks nach § 25 GrundstVollstrVO beantragt. Er erstrebt die Aufhebung der Erbengemeinschaft am Grundstück. Der Antragsteller leitet seine Aktivlegitimation für die Einleitung des Verfahrens aus der AO Nr. 2 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die DDR verlassen haben, vom 20. August 1958 (GBl. I Nr. 57 S. 664) ab. Diese Rechtsvorschrift sah in § 1 Abs. 1 ein Ruhen der Verfügungsbefugnis des Eigentümers vor, die vom Treuhänder ausgeübt werden konnte. Das Kreisgericht hat mit Beschluß vom 9. Juni 1987 dem Antrag entsprochen und den gerichtlichen Verkauf des Grundstücks angeordnet. Gegen diese rechtskräftig gewordene Entscheidung richtet sich der vom Direktor des Bezirksgerichts gestellte Kassationsantrag, mit dem Verfahrensfehler gerügt werden. Aus der Begründung: Auf Grund der derzeitigen Rechtslage mußte von der Berechtigung des Treuhänders zur Einleitung des Verfahrens ausgegangen werden. Diese Folge ergibt sich aus § 2 Abs. 1 der AO zur Regelung von Vermögensfragen vom 11. November 1989 (GBl. I Nr. 22 S. 247). Mit § 3 Abs. 2 dieser Rechtsvorschrift wurden zwar die die staatliche Treuhandschaft regelnden Anordnungen vom 1. Dezember 1953 (GBl. Nr. 130 S. 1231) und vom 20. August 1958 (GBl. I Nr. 57 S. 664) außer Kraft gesetzt. Allein enthält § 2 Abs. 1 die Einschränkung, daß vor dem 31. Juli 1989 angeordnete staatliche Treuhandverwaltungen bestehen bleiben. Soweit vom Kassationsantragsteller- Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung erhoben werden, schließt sich das Präsidium diesen an.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der gesetzmäßigen Entwicklung des Sozialismus systematisch zurückzudrän-gen und zu zersetzen. Die wissenschaftliche Planung und Leitung des Prozesses der Vorbeuf gung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Systemcharakter verleiht. Unter Führung der Partei der Arbeiterklasse leitet, plant und organisiert der sozialistische Staat auch mittels des Rechts die Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; der sozialistische Staat leitet und organisiert auf der Grundlage des sozialistischen Rechts im gesamtgesellschaffliehen und gesamtstaatlichen Maßstab den Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung; mittels der weiteren Vervollkommnung der sozialistischen Demokratie muß und wird dieser Prozeß den Charakter einer Massenbewegung annehmen. Die Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen entstehen in allen wesentlichen Entwicklungsprozessen der sozialistischen Gesellschaft immer günstigere Bedingungen und Möglichkeiten. Die sozialistische Gesellschaft verfügt damit über die grundlegenden Voraussetzungen, daß die Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen eine große Verantwortung. Es hat dabei in allgemein sozialer und speziell kriminologischer Hinsicht einen spezifischen Beitrag zur Aufdeckung. Zurückdrängung. Neutralisierung und Überwindung der Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen als soziales und bis zu einem gewissen Grade auch als Einzelphänomen. Selbst im Einzelfall verlangt die Aufdeckung und Zurückdrängung, Neutralisierung Beseitigung der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld. seines Verhaltens vor und nach der Asylgewährung Prüfungs-handlungen durchzuführen, diesen Mißbrauch weitgehend auszuschließen oder rechtzeitig zu erkennen. Liegt ein Mißbrauch vor, kann das Asyl aufgehoben werden.

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