Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 264

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 264 (NJ DDR 1990, S. 264); 264 Neue Justiz 6/90 Im übrigen hätten die Instanzgerichte auch darauf einzugehen gehabt, daß die Kläger nicht schlechthin eine neue Klage im Hinblick auf die Aufhebung des Mietverhältnisses über die Scheune und deren Räumung erhoben hatten was übrigens in jedem Fall zur Einleitung eines selbständigen Verfahrens mit entsprechenden Kostenfolgen hätte führen müssen , sondern daß sie mit ihrer Klage die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens beantragt hatten. Allerdings war die Klage auch unter diesem Aspekt von der im ZPO-Kommentar (Berlin 1987, Anm. 0 zu § 163 [S. 251]) vertretenen Auffassung zur Zulässigkeit solcher Klagen gegen gerichtliche Einigungen abgesehen sachlich unbegründet, denn nach der Klagebegründung liegen keine Umstände vor, die gemäß § 163 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 ZPO die Wiederaufnahme rechtfertigen könnten. Die Anträge vom 2. August 1988 und 31. Mai 1989 hätten deshalb unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten abgewiesen werden müssen, so daß der Beschluß des Bezirksgerichts, mit dem die den Verklagten verurteilende Entscheidung des Kreisgerichts bestätigt wurde, keinen Bestand haben kann. §78 ZGB; §46 ZPO. Die im Wege einer gerichtlichen Einigung geschlossenen Verträge können außer durch Vereinbarung der Partner bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 78 ZGB auch durch das Gericht geändert oder aufgehoben werden. Nach Erfüllung des Vertrags ist jedoch dessen Aufhebung durch gerichtliche Entscheidung nicht mehr möglich. OG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 2 OZK 1/90. Die Prozeßparteien Mutter und Sohn haben vor dem Bezirksgericht am 25. Juni 1987 eine gerichtliche Einigung abgeschlossen, mit der sich die damalige Verklagte, jetzige Klägerin, unter teilweiser Aufhebung des Mietverhältnisses verpflichtet hat, ein Zimmer ihrer Wohnung bis zum 15. August 1987 zu räumen und an den damaligen Kläger, jetzigen Verklagten, herauszugeben. Die Einigung ist am gleichen Tage verbindlich geworden. Mit ihrer Klage vom 21. April 1989 hat die Klägerin vorgetragen; Der Verklagte habe sie im Vorprozeß getäuscht. Sie sei seinerzeit davon ausgegangen, daß das Zimmer für ein Enkelkind genutzt werde. Der Verklagte habe das Zimmer jedoch nicht bezogen. Damit sei bestätigt, daß kein Eigenbedarf Vorgelegen habe. Er habe auch die Absicht, das Haus zu verkaufen. Die Klägerin hat beantragt, die im Vorprozeß im Wege der gerichtlichen Einigung getroffene Vereinbarung zwischen den Prozeßparteien für nichtig zu erklären. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat ausgeführt: Er habe einen Wohnungstauschvertrag abgeschlossen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei nicht beabsichtigt gewesen, das Zimmer für seine Kinder zu nutzen. Er habe das Zimmer bisher nicht bezogen, weil er seine Schlafzimmermöbel nicht habe unterstellen können. Das Kreisgericht hat mit Urteil vom 25. Mai 1989 die Klage abgewiesen. Es hat dargelegt, die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 70 ZGB hätten nicht Vorgelegen. Die Klägerin habe vor Abschluß der Einigung die Verkaufsabsichten des Verklagten gekannt. Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung hat die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Kreisgerichts die vor dem Bezirksgericht am 25. Juni 1987 geschlossene Einigung aufzuheben. Der Verklagte hat Abweisung der Berufung beantragt Er hat erklärt: Er sei inzwischen umgezogen. In seine bisherige Wohnung sei eine andere kinderreiche Familie eingezogen. Das umstrittene Zimmer sei in den Wohnungstausch einbezogen worden. Das Bezirksgericht hat mit Urteil vom 21. Juli 1989 das Urteil des Kreisgerichts sowie die am 25. Juni 1987 zwischen den Prozeßparteien vor dem Bezirksgericht geschlossene Einigung gemäß § 78 Abs. 1 ZGB aufgehoben. Zur Begründung hat es dargelegt: Die Klägerin habe sich zur Herausgabe des Zimmers nur wegen der verwandtschaftlichen Beziehungen bereit erklärt. Nachdem fremde Personen die frühere Wohnung ihres Sohnes bezogen hätten, könne ihr die Einschränkung der Wohnbedingungen nicht zugemutet werden. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Die Gerichte sind wenn auch ohne nähere Begründung zutreffend davon ausgegangen, daß es sich bei der gerichtlichen Einigung vom 25. Juni .1987 um ein im Verlaufe der gerichtlichen Verhandlung (§ 46 ZPO) geschlossenes Rechtsgeschäft vergleichbar mit einem notariellen Vertrag gehandelt hat, bei dessen Abschluß die Prozeßparteien von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, ihnen zustehende zivilrechtliche Befugnisse im Rahmen der geltenden Rechtsordnung auszuüben (vgl. G. Janke in NJ 1981, Heft 6, S. 270 ff.). Da die im Wege der gerichtlichen Einigung geschlossenen Verträge gemäß § 77 ff. ZGB durch Vereinbarung der Partner geändert oder aufgehoben werden können, ist dem Bezirksgericht zuzustimmen, daß gemäß § 78 ZGB auf die Klage eines Partners auch das Gericht die Aufhebung oder Abänderung vornehmen kann.* Voraussetzungen hierfür liegen jedoch nur vor, wenn sich die für den Vertragsabschluß maßgeblichen Umstände nach Vertragsabschluß so verändert haben, daß einem Vertragspartner die Erfüllung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann. Aus der gesetzlichen Regelung ergibt sich somit, daß nach Erfüllung des Vertrags dessen Aufhebung nach § 78 ZGB einseitig durch gerichtliche Entscheidung nicht mehr möglich ist. Der Rechtsstreit wegen Eigenbedarfs ist zwischen den Prozeßparteien im Vorprozeß durch die Einigung vom 25. Juni 1987 beigelegt worden mit der Wirkung, daß das Mietverhältnis an dem umstrittenen Zimmer beendet worden ist und die jetzige Klägerin das Zimmer auch geräumt hat. Damit ist dieser Raum aus dem bestehenden Mietverhältnis gelöst worden. Die Klägerin hat damit die von ihr vertraglich übernommenen Verpflichtungen erfüllt. Eine Vertragsaufhebung durch gerichtliche Entscheidung gemäß § 78 ZGB konnte bei dieser Sachlage nicht mehr erfolgen. Dem Kassationsantrag ist ferner zuzustimmen, daß das Kreisgericht nach vorgenommener Prüfung die Voraussetzungen einer Anfechtung der Einigung gemäß § 70 ZGB wegen behaupteter arglistiger Täuschung zutreffend verneint hat. Im übrigen hätte die Klägerin eine Herausgabe des Zimmers die im vorliegenden Verfahren nicht beantragt wurde und gegen den Verklagten nach dessen Auszug aus dem Haus auch nicht mehr hätte geltend gemacht werden können gemäß § 99 ff. ZGB nur fordern können, wenn ihr der Raum durch das zuständige Wohnraumlenkungsorgan wieder zugewiesen worden wäre. Aus den dargelegten Gründen war auf den Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts das Urteil des Bezirksgerichts gemäß § 162 Abs. 1 ZPO wegen Verletzung von § 78 ZGB aufzuheben und im Wege der Selbstentscheidung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Kreisgerichts abzuweisen. * 88 * Vgl. auch BG Leipzig. Urteil vom 6. September 1988 - 5 BZB 159/ 88 - (NJ 1989, Heft 5, S. 216 f.). D. Red. §§ 78, 123 Abs. 3 ZGB; §§ 46, 128 Abs. 2 ZPO. 1. Zur Aufhebung und Änderung einer gerichtlichen Einigung durch gerichtliche Entscheidung. 2. Die familienrechtlichen Grundsätze, daß ein geschiedener räumungspflichtiger Ehegatte das Mitnutzungsrecht an der früheren Ehewohnung nur hat, wenn er tatsächlich darauf angewiesen ist, nicht aber, wenn ihm eine anderweitige Wohn-möglichkeit zur Verfügung steht, gilt entsprechend für die nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden Rechtsbeziehungen in bezug auf die Wohnverhältnisse unverheirateter Partner nach Beendigung ihrer persönlichen Beziehungen. OG, Urteil vom 27. Februar 1990 - 2 OZK 3/90. Die Prozeßparteien haben zur Regelung der Wohnungsfragen nach Beendigung ihrer außerehelichen Partnerschaft, aus der ein gemeinsames Kind hervorgegangen ist, vor dem Bezirksgericht am 1. Dezember 1987 eine Einigung abgeschlossen, nach der die Klägerin das Mietverhältnis über die in D. gelegene 3-Raum-Wohnung allein fortsetzt und der Verklagte verpflichtet ist, die Wohnung nach Zuweisung anderweitigen;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

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