Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 262

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 262 (NJ DDR 1990, S. 262); 262 Neue Justiz 6/90 deutungslos. Das trifft besonders für bestimmte Arbeitnehmer des öffentlichen (Staats-) Dienstes zu. (Von den besonderen Treuepflichten der Berufsbeamten ganz zu schweigen; aber das Beamtenrecht ist bekanntlich nach bundesdeutschem Rechtsverständnis kein Privat-, sondern öffentliches Recht.fi „Kündigt eine private oder öffentliche Verwaltung oder Betrieb aus Sicherheitsbedenken so müssen im Kündigungsschutzprozeß einzelne Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die Gefährdung ergeben soll.“0 Bei dem ersten vom Obersten Gericht entschiedenen Fall (ÖAK 32/89) handelt es sich ganz offensichtlich obwohl nur angedroht um eine personenbedingte Kündigung7, denn hier hatte der Austritt des Werktätigen aus einer Partei (der ehemaligen SED) allein genügen sollen, um die Nichteignung (eines stellvertretenden Meisters!) zu rechtfertigen. Fehlende Eignung für die vereinbarte Arbeitsleistung ist selbstredend ein personenbedingter Kündigungsgrund. Hierfür ist der Betrieb (der Arbeitgeber) darlegungs- und beweispflichtig ß. Fehlende politische Zuverlässigkeit darf jedoch auch in diesem Falle arbeitsrechtlich nur dann zu Buche schlagen, wenn die Arbeits- und die politische Tätigkeit gleichsam arbeitsvertraglich miteinander verquickt sind. So kann gerade im Bereich des öffentlichen Dienstes politische Unzuverlässigkeit durchaus als personenbedingter Kündigungsgrund bewertet werden.9 ln beiden vorstehenden Urteilen des Obersten Gerichts gehen wie ersichtlich Verhaltens- und personenbedingte Kündigungsgründe ineinander über. K r iterien der Eignung eines Arbeitnehmers für die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitsaufgabe sind somit nicht nur fachliche Arbeitsleistungen und sonstiges Arbeits- und Leistungsverhalten, sondern auch berufsethische Einstellungen und Haltungen, die ggf. von politischer Relevanz sein können.10 Letzteres darf jedoch nur dann gelten, wenn dadurch das Arbeitsverhältnis in seinem Wesensgehalt berührt wird. Ist dies nicht der Fall, wäre die Kündigung als Willkürakt zu bewerten. Eine entsprechende Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers müßte deshalb regelmäßig erfolgreich sein. Dr. PETER SANDER, Sektion Pädagogik der Humboldt-Universität Berlin 5 Vgl. U. Battis, Einführung zum Beamtenrecht, München 1989, S. IX f. 6 G. Schaub, a. a. O., S. 911, und die dort angegebenen Quellen zur Rechtsprechung. 7 Vgl. z. B. P. Hanau/K. Adomeit, Arbeitsrecht (Juristisches Lem-buch, Bd. 1), Frankfurt a. M. i988, S. 241 ff. 8 Vgl. G. Schaub, a. a. O., S. 889. 9 Vgl. ebenda. 10 Vgl. ausführlich P. Sander, „Eignung und Nichteignung als arbeitsrechtliche Bewertungsbegriffe“, in: Festschrift für Roger Schlegel, Humboldt-Universität Berlin 1984 (als Manuskript gedruckt). Zivilrecht 1 2 3 §§ 126, 66, 68 Abs. 2,127 ZGB. 1. Bei einem Wohnungstauschvertrag ist ein wesentlicher Punkt des Vertrages, ob ein direkter Tausch oder die Einbeziehung eines weiteren Vertragspartners und somit ein Ringtausch vereinbart worden ist. 2. Fehlt für einen wesentlichen Vertragsteil des Wohnungstauschvertrages die Schriftform, ist der gesamte Vertrag nichtig. 3. Zum Rücktritt von einem Wohnungstauschvertrag. OG, Urteil vom 31. Oktober 1989 - 2 OZK 23/89. Der Kläger zu 1) ist Mieter einer 1-Raum-Wohnung in G.-Ost, die Klägerin zu 2) bewohnt mit einem Kleinkind eine 1-Raum-Wohnung mit Balkon in G.-L. Die Kläger hatten eine Annonce aufgegeben und die beiden Wohnungen zum Tausch gegen eine größere, die sie gemeinsam beziehen wollten, an-geboten. Der Verklagte zu 1) ist Mieter einer 4-Raum-Wohnung in G., die er zusammen mit dem Verklagten zu 2), seinem erwachsenen Sohn, bewohnt. Die Verklagten sind an einer räumlichen Trennung interessiert und wollen die Wohnung gegen zwei kleinere Wohnungen tauschen. Der Verklagte zu 1) meldete sich auf die Tauschanzeige der Kläger. Nach gegenseitiger Besichtigung der Wohnungen hatte der Verklagte zu 1) den Klägern mitgeteilt, er sei im Prinzip mit dem Tauschangebot einverstanden; er bemühe sich jedoch um eine zweite Wohnung in G.-Ost mit Balkon und warte noch auf die Beantwortung einer von ihm aufgegebenen Tauschanzeige. Die Kläger könnten jedoch unabhängig davon beim Rat der Stadt die Genehmigung für den Tausch einholen. Über den genauen Umzugstermin müßte noch eine Verständigung erfolgen. Die Prozeßparteien haben einen Wohnungstauschantrag unterzeichnet, wonach vorgesehen war, daß die Kläger gemeinsam mit einem Kind in. die 4-Raum-Wohnung des Verklagten zu 1), der Verklagte zu 1) in die i-Raum-Wohnung der Klägerin zu 2) und der Verklagte zu 2) in die 1-Raum-Woh-nung des Klägers zu 1) umziehen. Am 15. November 1988 sind die Zustimmungen der Vermieter erteilt worden. Der Tauschvertrag wurde durch den Rat der Stadt genehmigt. Ein Umzugstermin war noch nicht vorgesehen. Der Verklagte zu 1) hat mit Schreiben vom 18. Dezember 1988 den Klägern mitgeteilt, er ziehe seine Zustimmung zum Wohnungstausch zurück, da sich trotz Bemühungen für die 1-Raum-Wohnung in G.-L. kein Tauschpartner gefunden habe und sich familiäre Veränderungen ergeben hätten. Die Kläger haben beantragt, die Verklagten zu verurteilen, den abgeschlossenen und genehmigten Vertrag von Mitte November 1988 zu realisieren. Die Verklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben ausgeführt: Den Klägern sei bekannt gewesen, daß eine der beiden Tauschwohnungen nicht den Ansprüchen genüge, da, sie eine wesentliche Verschlechterung der bisherigen Wohnbedingungen des Verklagten zu 1) darstelle, das Familienproblem nicht gelöst werde und er deshalb zum Umzug, nur unter Einbeziehung einer weiteren in G.-Ost gelegenen Wohnung bereit gewesen sei. Er habe den Wohnungstauschantrag nur auf Bitten der Kläger unterzeichnet, da diese die Sicherheit haben wollten, daß ihnen die 4-Raum-Wohnung nicht verlorengehe. Zugleich habe er darauf aufmerksam gemacht, daß ein Termin für den Tausch nur vereinbart werden könne, wenn sich für die 1-Raum-Wohnung in G.-L. ein geeigneter Tauschpartner gefunden habe. Zudem sei der Verklagte zu 1) zur Rücknahme seiner Zustimmung zum Tausch auch deshalb veranlaßt worden, weil sein ältester Sohn Gebrauchsgegenstände und Hausrat nach seiner Ehescheidung in der Wohnung des Vaters untergebracht habe und sich dort auch zeitweilig aufhalte, denn er habe zwar in G. Arbeit aufgenommen, aber noch keine Wohnung. Die Kläger haben erklärt, ihnen sei bekannt gewesen, daß der Verklagte zu 1) beabsichtige, nicht in die 1-Raum-Wohnung in G.-L. einzuziehen, sondern sie gegen eine 2-Raum-Wohnung täuschen wollte. Das Kreisgericht hat die Verklagten verurteilt, den abgeschlossenen und genehmigten Tauschvertrag zu realisieren. Es ist davon ausgegangen, daß den Verklagten die gegen den Tauschvertrag vorgetragenen Gründe bei Vertragsabschluß bekannt gewesen seien und Rücktrittsgründe nicht Vorgelegen hätten. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Verklagten. Sie haben die vor dem Kreisgericht vorgetragenen Argumente wiederholt und zusätzlich darauf hingewiesen, daß sich der Gesundheitszustand des Verklagten zu 1) nach Vertragsabschluß verschlechtert habe. Die Kläger haben bestätigt, daß der Verklagte zu 1) die Festlegung eines Umzugstermins abgelehnt habe, da er sich bemühen wollte, für die Wohnung in G.-L. eine Tauschwohnung in G.-Ost zu erhalten. Das Bezirksgericht hat die Berufung abgewiesen. Es ist von dem Zustandekommen eines wirksamen Wohnungstauschvertrages zwischen den Prozeßparteien ausgegangen und hat die Voraussetzungen für ein Rücktrittsrecht der Verklagten verneint. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Bei dem Konflikt um die Durchsetzung eines Wohnungstauschvertrages sind die Gerichte zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß die Tauschpartner gemäß §§ 126, 127 ZGB grundsätzlich an ihre freiwillig übernommene Tauschverpflichtung gebunden sind (vgl. 2. Plenartagung des Obersten Gerichts vom 26. November 1986, Ziff. 4.1. der Orientierungen zu Aufgaben der Gerichte bei der Unterstützung der sozia-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

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