Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 260

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 260 (NJ DDR 1990, S. 260); 260 Neue Justiz 6/90 Rechtsprechung Arbeitsrecht §§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 1, 54 Abs. 2 Buchst, b, 60 AGB. Im Zusammenhang mit den Verhandlungen zum Abschluß eines Änderungsvertrages kann der Hinweis des Betriebes auf eine eventuelle Kündigung geboten und durchaus im Interesse des Werktätigen sein. Behauptet aber der Betrieb das Vorliegen eines Kündigungsgrundes insbesondere nach § 54 Abs. 2 Buchst, b AGB (Nichteignung für die vereinbarte Arbeitsaufgabe), ohne daß ein solcher tatsächlich gegeben ist, kann sich die Ankündigung einer Kündigung für den Fall, daß der Werktätige einem Änderungsvertrag nicht zustimmen will, durchaus als unzulässige Willensbeeinflussung erweisen, die im Falle der Anfechtung des Änderungsvertrages gemäß § 60 AGB zur Feststellung seiner Rechtsunwirksamkeit zwingt. OG, Urteil vom 29. Dezember 1989 OAK 32/89. Der seit 1978 beim Verklagten beschäftigte Kläger arbeitete seit dem 1. Juli 1986 nach der Arbeitsaufgabe „Elektriker-Instandhaltung-Mechaniker-3“. Diese Tätigkeit wurde nach Lohngruppe CP 8 eingestuft. Mit ihr verband sich eine Anleitungsfunktion als stellvertretender Meister. In einem mit dem Kläger am 10. Juli 1987 geführten Gespräch wurde jedoch eingeschätzt, daß der Kläger den an einen Leiter zu stellenden sachlichen und politisch-ideologischen Anforderungen nicht mehr gerecht werde. Hierauf gestützt wurde dem Kläger ein Änderungsvertrag mit der Arbeitsaufgabe „Elektriker-Instandhaltung-Mecbani-ker-2“ angetragen, womit ein Wegfall seiner bisherigen Anleitungsfunktion sowie die Entlohnung nach der Lohngruppe CP 7 verbunden waren. Der Kläger war hierzu zunächst nicht bereit, erklärte sich aber schließlich damit am 1. August 1987 einverstanden, nachdem ihm zuvor wiederholt bedeutet worden war, daß er andernfalls mit einer Kündigung wegen Nichteignung für die mit ihm bisher vereinbarte Arbeitsaufgabe zu rechnen hätte. Der Änderungsvertrag wurde am 1. September 1987 wirksam. Mit der Behauptung, bei seiner Zustimmung zum Änderungsvertrag vom 1. August 1987 nicht frei in seiner Willens-entscheidung gewesen zu sein, legte der Kläger Einspruch ein und beantragte, die Rechtsunwirksamkeit dieses Änderungsvertrages festzustellen. Die Konfliktkommission wies den Einspruch ab. Auf die hiergegen erhobene Klage hob das Kreisgericht mit Urteil vom 24. November 1988 den Beschluß der Konfliktkommission auf, erklärte den Änderungsvertrag vom 1. August 1987 für rechtsunwirksam und verurteilte den Verklagten, an den Kläger die Differenz in der Entlohnung zwischen der Lohngruppe OP 7 und der Lohngruppe CP 8 ab 1. September 1987 bis zum 30. November 1988 zu zahlen. Die gegen die kreisgerichtliche Entscheidung eingelegte Berufung des Verklagten führte zur Aufhebung dieses Urteils durch das Bezirksgericht (10. Januar 1989). Es wurde festgestellt, daß der Änderungsvertrag vom 1. August 1987 mit der hierin vereinbarten Tätigkeit ab 1. September 1987 rechtswirksam zustande gekommen ist. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Mit ihm wird unzutreffende Anwendung der Regelung in § 60 AGB i. V. m. §§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 1 AGB durch das Bezirksgericht gerügt. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Nach den im Verfahren zweifelsfrei getroffenen Feststellungen lagen der vom Verklagten ausgehenden Initiative zum Abschluß eines Änderungsvertrages nicht fachliche Mängel im Leistungsvermögen des Klägers zugrunde. Ihm wurde im Gegenteil bescheinigt, daß er „fachlich alle Voraussetzungen für einen Leitungskader“ mitbringe. Der Vorwurf des Betriebes, in politisch-ideologischer Hinsicht versagt zu haben, bezog sich darauf, daß der Kläger im Frühjahr 1987 den Austritt aus der SED anstrebte, was im Mai 1987 zur Streichung seiner Mitgliedschaft in dieser Partei führte. Hieraus leitete der Betrieb dessen Nichteignung als stellvertretender Meister und die Unmöglichkeit, ihn zum Meister zu qualifi- zieren, ab. Das kommt u. a. auch in der vom AGL-Vorsitzenden in der Verhandlung vor dem Kreisgericht abgegebenen Stellungnahme zum Ausdruck, wird aber vor allem durch das Protokoll der Kaderaussprache vom 10. Juli 1987 belegt. Feststeht weiter, daß der Kläger vorerst nicht gewillt war, dem Änderungsvertrag und der damit verbundenen Entlohnung nach einer niedrigeren Lohngruppe zuzustimmen. Erst als ihm in der Beratung der Konfliktkommission hier ging es zunächst um die vom Kläger begehrte Feststellung, weiterhin nach der Lohngruppe CP 8 entlohnt zu werden auf eine entsprechende Frage erläutert worden war, daß er der Kläger im Falle einer Weigerung zum Abschluß eines Änderungsvertrages mit einer Kündigung rechnen müsse, stimmte der Kläger dem Änderungsvertrag am 1. August 1987 zu. Seine Behauptung, dabei in seiner freien Willensentscheidung beeinträchtigt gewesen zu sein, hat das Bezirksgericht jedoch nicht anerkannt. Das Bezirksgericht ging von der Verbindlichkeit des Änderungsvertrages aus, von der sich der Kläger nicht im Nachhinein hätte wieder lösen können. Insgeheime Vorbehalte beim Zustandekommen eines arbeitsrechtlichen Vertrages könnten nicht zu einer auf Willensmängel gestützten Aufhebung führen. Diese vornehmlich auf die formelle Seite für das Zustandekommen des Änderungsvertrages gestützte Bewertung des Sachverhalts durch das Bezirksgericht läßt den eigentlichen Grund für die vom Betrieb behauptete Nichteignung des Klägers ebenso außer Betracht wie die Tatsache, daß der Kläger bei den Vertragsverhandlungen vor Abschluß des Änderungsvertrages einem Druck seitens des Betriebes ausgesetzt war. Das Bezirksgericht führt in seiner Entscheidung selbst aus, „daß der Verklagte dem Kläger gegenüber eindeutig zum Ausdruck brachte, daß eine Kündigung bei Ablehnung weiterer Änderungsvertragsangebote erfolgen werde“. Mit der hieraus vom Bezirksgericht abgeleiteten Folgerung, daß dem Kläger damit noch ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden hätte und ihm „zum Zeitpunkt seines Vertragsabschlusses keine unmittelbare Gefahr für eine kurzfristige Lösung des Arbeitsrechtsverhältnisses“ gedroht hätte, wurde nicht die vom Kläger aufgeworfene Frage berührt, ob er durch die eindeutig vom Verklagten bekundete Absicht, ihm im Falle des Nichtzustandekommens eines Änderungsvertrages kündigen zu wollen, in seiner freien Entscheidung unzulässig beeinflußt wurde. Auf der 3. Plenartagung des Obersten Gerichts (Juni 1982)* ist zu dieser Problematik ausgeführt Worden, daß bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes nach § 54 Abs. 2 AGB der Hinweis des Betriebes auf eine eventuelle Kündigung im Zusammenhang mit den Verhandlungen zum Abschluß eines Änderungsvertrages im Interesse des Werktätigen geboten und rechtlich zulässig, in einem solchen Hinweis also keine unzulässige Willensbeeinflussung des Werktätigen zu erblik-ken ist. Behauptet aber der Betrieb das Vorliegen eines Kündigungsgrundes insbesondere nach § 54 Abs. 2 Buchst, b AGB (Nichteignung für die vereinbarte Arbeitsaufgabe), ohne daß ein solcher tatsächlich gegeben ist, kann sich die Ankündigung einer Kündigung für den Fall, daß der Werktätige einem Änderungsvertrag nicht zustimmen will, durchaus als eine unzulässige Willensbeeinflussung erweisen, die, wenn der Änderungsvertrag gemäß § 60 AGB angefochten wird, zur Feststellung seiner Rechtsunwirksamkeit zwingt. Im vorliegenden Fall gab es keine Gründe, dem Kläger die Qualifikation für die mit ihm vereinbarte Arbeitsaufgabe abzusprechen. Wenn der Betrieb gleichwohl mit dieser Behauptung einen Änderungsvertrag anstrebte und für den Fall seines Nichtzustandekommens „eindeutig“ mit einer Kündigung gedroht hat, so lag darin eine für die freie Entscheidung des Klägers bei seiner Zustimmung zu dem Änderungsvertrag beeinträchtigende Einflußnahme des Betriebes, die es erfordert hätte, auf das hiergegen erfolgte gerichtliche Vorgehen des Klägers den Änderungsvertrag für rechtsunwirksam zu erklären. Durch das Kreisgericht ist das zutref- * OG-Informationen 1982, Nr. 4, S. 13.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

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