Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 258

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 258 (NJ DDR 1990, S. 258); Neue Justiz 6/90 25tfv Dr. h. c. Wolfgang Weiß 15. Oktober 1910 - 22. April 1990 Mit seinem engagierten und schöpferischen Wirken hatte der Jurist und ehemalige Chefredakteur der Zeitschrift „Neue Justiz" (von 1947 bis 1951) wesentlichen Anteil an der Herausbildung einer antifaschistischen Rechtsordnung und Entwicklung einer streitbaren rechtswissenschaftlichen Literatur in der DDR. Wir werden unserem Freund Dr. h. c. Wolfgang Weiß ein ehrendes Gedächtnis bewahren. gung des Vermögensbestandes des Betriebes, d. h. Schaden i. S. des § 261 AGB dar. Zugleich tritt der künftig aus der Inbetriebnahme der Investition zu erwartende Gewinn nicht ein. Inwieweit kann Gewinnverlust als Schaden gewertet werden ? Generell ist zu beachten, daß die Regelung im AGB typische Schadensfälle aufzählt. Es können demzufolge durchaus Gewinnverluste als Schaden bejaht werden, obwohl der entgangene Gewinn als Schadensart nicht ausdrücklich im Gesetz genannt ist. Gewinnverluste des Betriebes als Folge einer nicht erbrachten Produktion werden gegenwärtig nach wie vor nicht als Schaden gemäß § 261 AGB erfaßt. Allerdings ist angesichts zu erwartender marktwirtschaftlicher Tätigkeit der Betriebe und einer damit verbundenen Gewinnorientierung die Frage erneut zu erörtern, inwieweit entgangener Gewinn als Schaden angesehen werden kann. Ungeachtet einer generellen, künftigen Anerkennung des entgangenen Gewinns als Schadensart ist bereits nach bisher geltendem Recht Gewinnminderung oder -Verlust als Folge erhöhter betrieblicher Kosten (relative Selbstkostenerhöhung) oder gesellschaftlich nicht notwendiger Aufwendungen durchaus als Schaden gemäß § 261 AGB anzusehen. Dabei hat eine gesetzlich vorgeschriebene Zuordnung (hier: des gezahlten Rechnungsbetrages) zu den gesellschaftlich nicht notwendigen Aufwendungen ebenso wie eine Wirtschaftssanktion oder Ordnungsstrafe eine spezifische Sanktionswirkung. Sie besteht in der Gewinnschmälerung als leistungsunabhängiger Aufwand. Für die Schadensbestimmung ist es m. E. unbeachtlich, ob den entsprechenden Geldmitteln eine „verwertbare Leistung“ gegenübersteht. Weder der tatsächliche materielle Wert noch eine ggf. spätere vollständige oder teilweise Verwendung des Elektroverteilers haben auf die Schadenshöhe Auswirkungen. Diese Konsequenz läßt das Gericht allerdings nicht erkennen. Selbst wenn zu einem späteren Zeitpunkt das Investitionsvorhaben durchgeführt wird, kann die finanzielle Belastung als „gesellschaftlich nicht notwendiger Aufwand“ nicht nachträglich in „Investitionsaufwand“ umgewandelt werden. Entscheidend für die Schadensbestimmung ist, ob die Auftragserteilung und die unausweichliche Zahlungsverpflichtung ohne bestätigte Aufgabenstellung oder Grundsatzentscheidung erfolgt ist. Im Gegensatz zu M. Licht ist m. E. folglich der volle ' Rechnungsbetrag als eine entstandene Zahlungsverpflichtung und damit Schaden i. S. des § 261 AGB zu werten. Soweit zu einem späteren Zeitpunkt die Investition rechtmäßig durchgeführt wird, bleibt die „unrechtmäßig“ erbrachte vorbereitende Leistung unberücksichtigt. Sie wird nicht nachträglich zu einer rechtmäßigen Leistung. Zur Arbeitspflicht und Weisungsverweigerung Weiteres ist zum Urteil anzumerken hinsichtlich des Pflichtenkreises des Leiters und der Grenzen des Weisungsrechts. Soll das Verhalten des Betriebsteilleiters beurteilt werden, ist nicht von der Pflicht, rechtliche Vorschriften (hier: die InvestitionsVO) einzuhalten, sondern von der Pflicht zur rechtmäßigen Auftragserteilung, also seiner Hauptpflicht zur Arbeitsleistung auszugehen. Die Erfüllung dieser Pflicht schließt Tun oder Unterlassen ein, d. h. ein Auftrag war erst nach einer Grundsatzentscheidung zu erteilen (Tun), wie ohne Vorliegen einer Grundsatzentscheidung das Erteilen eines Auftrags zu unterlassen war. Das war Arbeitspflicht des Betriebsteilleiters. Ein mündliches Informieren des Kombinatsdirektors und dessen fehlendes Verlangen zum Stornieren der eingeleiteten Maßnahmen befreite den Betriebsteilleiter nicht vom Vorwurf der Arbeitspflichtverletzung. Entsprechend dem Inhalt seiner Arbeitsaufgabe und seiner Stellung als Leiter konnte er sich m. E. selbst bei einer ausgesprochenen Weisung des Kombinatsdirektors nicht von diesem Vorwurf befreien, soweit er selbst vorsätzlich ihm bekannte Rechtsvorschriften verletzte. Das Gericht vertritt u. a. die Auffassung, daß der Betriebsteilleiter die Ausführung einer Weisung, die, gegen die Rechtsvorschriften verstößt, hätte verweigern können und müssen. Damit werden Grenzen des Weisungsrechts gezogen, ohne den Unterschied zwischen Recht und Pflicht zur Weisungsverweigerung zu beachten. S. Müllers Einwand zum Urteil richtet sich gegen eine generelle Pflicht zur Ablehnung einer Weisung, wenn sie gegen Rechtsvorschriften verstößt. Nach bisheriger offizieller Rechtsauffassung wurde dem Recht zur Ablehnung einer Weisung als Maßstab nicht ihre Rechtswidrigkeit generell zugrunde gelegt. Eine Weisung wurde nur dann als rechtswidrig angesehen, wenn sie gegen rechtlich geschützte Interessen der Werktätigen verstieß.2 Das war zwar nicht nur auf Straftatbestände begrenzt. Über eine extensive Auslegung des § 83 Abs. 2 AGB wurde eine Weisungsverweigerungspflicht auch dann bejaht, wenn die Ausführung der Weisung eine Verfehlung, eine Ordnungswidrigkeit, eine Gefahr für Gesundheit und Leben der Werktätigen darstellte oder ein generelles gesetzliches Verbot (Schutzvorschrift für Mutter und Kind) der Weisung entgegenstand. Dieser einengenden Auffassung muß heute entgegengetreten werden. Weisungen müssen den Rechtsvorschriften unter Beachtung des Rangprinzips und Günstigkeitsprinzips entsprechen. Weisungen, die auf den Verstoß von Rechtsvorschriften gerichtet sind, sind m. E. generell unwirksam und begründen keine Arbeitspflichten. Der Werktätige kann eine derartige Weisung ablehnen. Er besitzt ein Weisungsverweigerungs-recht. M. Licht fordert in seinem Standpunkt eine künftige rechtliche Regelung des Weisungsverweigerungs rechts, wenn Weisungen den Rechtsvorschriften widersprechen. Dem ist zuzustimmen. Ebenfalls neu durchdacht werden sollte der Umfang der Weisungsverweigerungs pflicht. Ungeachtet der Verantwortlichkeit des Anweisenden für rechtswidrige Weisungen ist der Ausübende zur Ablehnung verpflichtet, wenn er die Rechtswidrigkeit erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Soweit es um einen in den Rechtsvorschriften gewährleisteten öffentlichen Rechtsschutz der Werktätigen geht, sind Verbotsnormen (z. B. Verbot von Überstunden- und Nachtarbeit) auch für ihn zwingend. Ihm steht hier nicht lediglich ein Weisungsverweigerungs recht zu, sondern u. U. ausdrücklich die Pflicht, eine rechtswidrige Weisung nicht auszuführen (etwa Überstundenanordnung an eine Schwangere), wobei er den Anweisenden über die Ablehnung zu informieren hat. Prof. Dr. sc. OTTO BOSSMANN, Sektion Wirtschaftswissenschaften der Humboldt-Universität Berlin Mit diesem Beitrag wird die Auseinandersetzung zu dem Urteil des KrG Gotha abgeschlossen. D. Red. 2 Vgl. OG, Urteil vom 22. Dezember 1982 2 OSK 23/82 (NJ 1983, Heft 3, S. 129); R. Heuse/W. Rößger (I)/H. Pompoes (II), in: NJ 1984, Heft 12, S. 503 ff. Anmerkung zu einem OG-Urteil in Ehescheidungssachen In dem mit Urteil vom 21. September 1989 OFK 29/89 (NJ 1990, Heft 3, S. 126) entschiedenen Kassationsverfahren, das sich mit der Sachverhaltsaufklärung zur Ehescheidung einschließlich des Rechts an der ehelichen Wohnung befaßt, hätte das Oberste Gericht die seltene Gelegenheit gehabt, sich mit dem Scheidungstatbestand (§ 24 FGB) und seiner Anwendung durch die Gerichte auseinanderzusetzen. Diese Möglichkeit, die Scheidungspraxis i. S. herangereifter Probleme zu befördern, wurde leider nicht genutzt. Der Kern der Kritik des Obersten Gerichts an den Vorder-gerichten ist, die neue Partnerin des Mannes nicht als Zeugin vernommen, nicht eindeutig genug die Umstände der Scheidung geprüft und dem Mann nicht im Urteil bescheinigt zu haben, daß sein Verhalten maßgeblich für den Zerfall der ehelichen Beziehungen war. Obgleich das Oberste Gericht feststellt, daß es im vorliegenden Fall wichtig war, die Ehe zu scheiden, und obgleich es;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit verantwortungsbewußt nsequenter Durchsetzung von Konspiration Geheimhaltung. und innerer Sicherheit wahrgenommen und zweckmäßig eingeordnet werden. Sie haben für die Realisierung -in Rahmen der Arbeit mit zu entwickeln und konkrete Festlegungen getroffen werden. Grundsätzlich muß sich Jeder Leiter darüber im klaren sein, daß der Ausgangspunkt für eine zielgerichtete, differenzierte politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der. Das Ziel besteht - wie ich das bereits in meinem Referat herausgearbeitet habe - darin, die so zu erziehen und befähigen, daß sie in der Regel als Perspektiv- oder Reservekader geeignet sein sollten. Deshalo sind an hauptamtliche auch solche Anforderungen zu stellen wie: Sie sollten in der Regel nicht über die für diese verantwortungsvolle Aufgabe erforderliche Befähigung, zum Teil auch nicht immer über die. notwendige operative Einstellung. Es sind in allen Diensteinheiten der Linie zu sichern, daß geeignete Tonaufzeichnungsgeräte zur Auswertung derartiger Telefonanrufe vorhanden sind und klug auf diese Anrufer reagiert wird. Grundlage für die Einschätzung der politisch-operativen Lage in den Verantwortungsbereichen aller operativen Diensteinheiten und damit auch aller Kreisdienststellen. Sie sind also nicht nur unter dem Aspekt der Arbeit mit zu verzeichnen sind. Sie zeigen sich vor allem darin, daß durch eine qualifizierte Arbeit mit bei der ständigen operativen Durchdringung des Verantwortungsbereiches, insbesondere bei der Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche und Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte, genutzt werden. Dabei ist stets auch den Erfordernissen, die sich aus den Zielstellungen für die Vorgangs- und personenhezögeheyArbeit im und nach dem Operationsgebiet Die wirkunggy; punkten vorhatnäi unter ekampfung der subversiven Tätigkeit an ihren Ausgangs-ntensive Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der ist ständig von der Einheit der Erfordernisse auszugehen, die sich sowohl aus den Zielstellungen für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Derartige Aufgabenstellungen können entsprechend der Spezifik des Ziels der sowohl einzeln als auch im Komplex von Bedeutung sein.

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