Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 252

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 252 (NJ DDR 1990, S. 252); 252 Neue Justiz 6/90 ermöglichen.7 Manipulationen dieser Art führen zur unvorschriftsmäßigen Besetzung des zuständigen Spruchkörpers, dessen Entscheidung deswegen im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden kann. Weil während der Laufzeit des Schöffeneinsatzplans unvorhergesehene Zwischenfälle zwingend zu seiner Änderung führen können, kann er nicht Gesetz werden. Ohne ihn im GVG aufzunehmen, sollte das GVG auch hier mittels Blankett-norm regeln, daß sämtliche gewählten Schöffen durch einen Richter und einen Justizsekretär (letzterer als Protokollant) auf die mit Berufsrichter und Schöffen besetzten Spruchkörper aufgeteilt werden; Schöffeneinsatzpläne mindestens einen Monat vor Beginn des jährlichen Planungszeitraums fertiggestellt sein müssen; die Schöffeneinsatzpläne während ihrer Laufzeit grundsätzlich unabänderlich sind; nur beim Vorliegen zwingender Hinderungsgründe, die im GVG genannt werden, von einem Schöffeneinsatzplan abgewichen werden darf. Wenn diese Forderungen im GVG normiert werden, dann gewährleistet das den gesetzlichen Richter auch hinsichtlich des Einsatzes der gewählten Schöffen. Anklagerücknahme und Entzug des gesetzlichen Richters Zwar nicht im GVG geregelt, deshalb aber für das Prinzip des gesetzlichen Richters nicht weniger problematisch ist das dem Kreis- und dem Bezirksstaatsanwalt bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens, dam Generalstaatsanwalt bis zum Eintritt der Rechtskraft der abschließenden gerichtlichen Entscheidung in einem Strafverfahren gemäß § 189 Abs. 2 Ziff. 4 und § 193 Abs. 2 StPO zustehende Recht, die Anklage zurückzunehmen. Durch die Anklagerücknahme wird dem gerichtlichen Verfahren der Gegenstand entzogen. Das Gericht beschließt daher die endgültige Einstellung des Verfahrens (§ 189 Abs. 2 Ziff. 4 oder § 248 Abs. 1 Ziff. 4 StPO). Das hat zur Folge, daß wegen desselben Sachverhalts gegen denselben Bürger nicht erneut Anklage erhoben werden darf (§ 14 Abs. 1 StPO). Da das Gesetz keine Begründung für den Fall der Anklagerücknahme fordert8 9, besteht die Gefahr, daß auch bei weiterem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung und bei Fortbestehen hinreichenden Tatverdachts die beim Gericht anhängige Strafsache dem Gericht mittels der Anklagerücknahme wieder entzogen wird. Unausgesprochen wird das Bestehen dieser Gefahr auch durch die Argumentation bestätigt, daß die Anklagerücknahme eine Ausnahmeregelung sei, die getroffen wurde, „um in Fällen, in denen der weiteren Durchführung des Verfahrens wichtige Interessen der sozialistischen Gesellschaft, ihres Staates und ihrer Bürger entgegenstehen, durch Rücknahme der Anklage das Strafverfahren beenden zu können“ Sinngemäß wird damit gerechtfertigt, daß die Staatsanwaltschaft mittels ihrer Anklagerücknahme innerhalb eines von ihr ausgesuchten, vor Gericht schwebenden Strafverfahrens dessen endgültigen Abbruch herbeiführt. Die Ausrüstung der Staatsanwaltschaft mit einer solchen Eingriffsbefugnis in die Rechtsprechungstätigkeit eines Gerichts läuft dem Geist der Gewaltenteilung zuwider. Sie stellt eine Verletzung des Prinzips, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, dar. Zugleich läßt sie befürchten, daß Anklagerücknahmen auch unrechtmäßig stnaftatverdächtige Personen der strafrechtlichen Verfolgung entziehen. Unter den Aspekten des Art. 101 der Verfassung der DDR ist es unvertretbar, die Einrichtung der Anklagerücknahme weiter bestehen zu lassen. Sie muß im Interesse der Wahrung des gesetzlichen Richters ersatzlos gestrichen werden. 7 Anderer Ansicht, der aber nicht gefolgt werden kann, sind M. Licht, „Zu Fragen des Einsatzes der Schöffen am Kreisgericht“, Der Schöffe 1985, Heft 12, S. 273 f.; J. Reinelt, „Nochmals zum Einsatz der Schöffen am Kreisgericht“, Der Schöffe 1986, Heft 11, S. 242. Sie verkennen, daß der Schöffe seine Sachkunde während der Beweisaufnahme nicht vortragend darlegen darf und daß die Prozeßparteien keine Fragen an ihn. (als Mitglied des erkennenden Gerichts) stellen können. Dem Gericht ist es unmöglich, die evtl, intern geäußerten sachkundigen Informationen (die gemäß dem Gesetz keine Beweismittel sind) als Beweismittel zu würdigen und in der Urteilsbegründung zu verwenden. 8 Vgl. StPO-Kommentar, 3. Aufl., Berlin 1989, Anm. 2.4. zu § 193 (S* 239). 9 R. Müller/S. Stranovsky/H. Willamowski, „Rationelle Verfahrensweise und Beschleunigung des Strafverfahrens wichtiges Anliegen der StPO-Novelle“, NJ 1975, Heft 6, S. 155 ff. (157). Zum Beginn des Strafverfahrens FRANK VON DER HEIDE, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR Die Frage, wann das Strafverfahren beginnt, ist nicht nur von rechtstheoretischer, sondern auch von unmittelbar rechtspolitisch-praktischer Bedeutung. Sie ist gegenwärtig besonders aktuell geworden. So ging es in Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Rechtsbeugung gemäß § 244 StGB um das Problem, ob Entscheidungen des Staatsanwalts, Anzeigen wegen Wahlfälschung nicht ordnungsgemäß und 'damit gesetzwidrig zu bearbeiten, im Ermittlungsverfahren getroffene Entscheidungen sind und damit der Tatbestand des § 244 StGB erfüllt ist. Zunächst stimme ich H. Weber und H. Willamowski zu, die in NJ 1990, Heft 3, S. 108, den Standpunkt vertreten, „daß das Strafverfahren mit der Einleitung des Ermittlungsverfahrens (§ 98 StPO) beginnt und sofern das Gericht das Hauptverfahren eröffnet hat mit dem Eintritt der Rechtskraft der abschließenden gerichtlichen Entscheidung (vgl. insb. §§ 241 Abs. 1, 242 bis 244, 248 Abs. 1, 249 StPO) endet“. Da sie sich in ihrem Beitrag Problemen einer künftigen Regelung der Verwirklichung der Strafen ohne Freiheitsentzug widmeten, ging es ihnen in erster Linie um die eindeutige Bestimmung des Endes des Strafverfahrens. Die Frage bleibt also, wann das Ermittlungsverfahren eigentlich beginnt. Verläßt man sich auf den StGB-Kommentar (5. Aufl., Berlin 1987), dann scheint die Antwort schon gefunden. Dort heißt es in der Anm. 2 zu § 244; „Das gerichtliche und das Ermittlungsverfahren umfassen auch -die zur Einleitung oder zur Beendigung bestimmten Entscheidungen, z. B. Überprüfung von Anzeigen und Mitteilungen nach §95 StPO.“ (S. 516 f.) Ebenso konkret ist der StPO-Kommentar (3. Aufl., Berlin 1989). In der Vorbemerkung zum 3. Kapitel Ermittlungsverfahren steht: „Zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens gehören alle prozessualen Handlungen und Maßnahmen von der Erstattung einer Anzeige oder Mitteilung (vgl. § 92) über deren Prüfung (vgl. § 95) bis zum Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (vgl. § 96), zur Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht (vgl. § 97) oder zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (vgl. § 98).“ (S. 121) Nun kann man sich zwar am Kommentar orientieren, entscheidend ist aber das Gesetz selbst. Die StPO bezeichnet den zweiten Abschnitt des 3. Kapitels mit „Einleitung des Ermittlungsverfahrens“ und ebenso den §98 mit „Einleitung eines Ermittlungsverfahrens“. Danach gibt es folglich zwar ein Ermittlungsverfahren, aber im weiteren Sinne soll es mit der Anzeigenaufnahme und im engeren Sinne mit der Entscheidung über die Einleitung nach Abschluß der Anzeigenprüfung beginnen. Mir scheint eine derartige Konstruktion mehr als fragwürdig. Jeder Praktiker weiß, daß sich das Verfahren der Anzeigenprüfung grundsätzlich vom Ermittlungsverfahren das tatsächlich erst mit der Einleitungsentscheidung durch das Untersuchungsorgan oder den Staatsanwalt beginnt unterscheidet. Die Anzeigenprüfung beginnt mit der Aufnahme der Anzeige oder Mitteilung (vgl. § 93) und endet mit einer der im § 95 Abs. 1 genannten Entscheidungen. Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist eine der möglichen Entscheidungen; sie beendet das Anzeigenprüfungsverfahren und „eröffnet“ das Ermittlungsverfahren. Eine der Festlegungen im § 95 Abs. 2 unterstreicht die Notwendigkeit einer strikten Unterscheidung zwischen Anzeigenprüfung und Ermittlungsverfahren im besonderen Maße: „Eine Vernehmung als Beschuldigter sowie die Vornahme prozessualer Zwangsmaßnahmen sind unzulässig.“ Verletzungen dieses gesetzlichen Verbots darf sich kein Kriminalist erlauben. Er würde nicht nur vom Staatsanwalt- kritisiert, sondern unter Verletzung dieser Bestimmung erlangte Beweismittel dürften vom Gericht nicht anerkannt und der Beweisführung zugrunde gelegt werden. I-m übrigen gibt es weitere zahlreiche Regelungen in der StPO, die darauf hinweisen, daß das Strafverfahren erst mit der Entscheidung über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens beginnt. Einige möchte ich nennen: 1. Nach § 61 umfaßt das Recht auf Verteidigung Rechte des Beschuldigten oder des Angeklagten. Beschuldigter i. S. der StPO ist nach § 15 Abs. 4 aber erst der Bürger, gegen den ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. In diesem Zusammenhang ist auch auf Art. 102 Abs. 2 der Verfassung der DDR hinzuweisen, wonach das Recht auf Verteidigung während des gesamten Strafverfahrens gewährleistet wird.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 252 (NJ DDR 1990, S. 252) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 252 (NJ DDR 1990, S. 252)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

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