Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 251

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 251 (NJ DDR 1990, S. 251); Neue Justiz 6/90 251 dem gesetzlichen Richter weitgehender als die gegenwärtig geltende Regelung entsprechen. Problematisch im Zusammenhang mit eindeutigen Zuständigkeiten ist auch die örtliche Zuständigkeit in Strafsachen nach dem Ort, „in dessen Bereich der Beschuldigte auf Anordnung eines staatlichen Organs untergebracht ist“ (§ 170 Abs. 3 StPO). Im Gegensatz zu allen anderen in Gerichtsständen genannten Orten, in denen sich der Bürger freiwillig aufhält, befindet er sich am Ort der staatlichen Unterbringung gegen seinen Willen. Unter Umständen können die Untersuchungsorgane oder die Staatsanwaltschaft darauf Einfluß nehmen, in welcher Untersuchungshaftanstalt an welchem Ort der Beschuldigte untergebracht wird. Auf diese Weise wird es möglich, für einen Beschuldigten ein dem Ankläger genehmes Gericht auszuwählen und dieses durch Anklageerhebung vor ihm örtlich zuständig zu machen, obwohl es nicht das Gericht des Tatortes usw. ist. Wurde diese Auswahl auf Grund sachfremder Motivation also willkürlich getroffen, so ist der gesetzliche Richter umgangen worden. Deshalb sollte § 170 Abs. 3 StPO so geändert werden, daß der Ort, an dem sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet, keinesfalls zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts herangezogen werden kann. Geschäftsverteilungsplan und Funktionsplan Nicht gutzuheißen wäre es, wenn 'bestimmte Verfahren (etwa die Ehescheidung einer territorial bekannten Persönlichkeit) vom eigentlich zuständigen (Familien-) Richter auf den Direktor „verlagert“ würden. Methoden wie die, komplizierte Verfahren weniger erfahrenen Richtern „abzunehmen“ oder etwa willkürlich festzulegen, welcher Richter im Verhinderungsfall des zuständigen Richters ein Verfahren übernimmt, würden dem Prinzip des gesetzlichen Richters entgegenstehen. Geschäftsverteilungsplan und Funktionsplan sehe ich in diesem Zusammenhang als die zur Vermeidung solcher Ungesetzlichkeiten möglichen Instrumentarien an. Den Geschäftsverteilungsplan sowie den Funktionsplan sollten richterliche Kollegien (und nicht Organe der Justizverwaltung, wie z. B. der Kreis- oder Bezirksgerichtsdirektor) aufstellen. Dadurch wird gewährleistet, daß neben die richterliche Unabhängigkeit die vom gesetzlichen Richter garantierte Unverschiebbarkbit der Kollegialgerichte tritt. Vor Beginn des Geschäftsjahres muß die Verteilung der Aufgaben auf die Kammern, Senate und das Präsidium des jeweiligen Gerichts festgelegt werden, wobei ausschließlich sachgerechte Gesichtspunkte ausschlaggebend sein dürfen. Auf dem Geschäftsverteilungsplan fußend, wird im Funktionsplan des einzelnen Richters festgelegt, welche Berufsrichter in welchen Kammern bzw. Senaten und im Präsidium als Vorsitzende oder als beisitzende Richter fungieren. Beide Pläne müssen so eindeutig sein, so bar jeder unzulänglichen Regelung, daß keinerlei Manipulationen (z. B. willkürlicher Richtertausch) möglich sind. Das schließt die Festlegung eines regelmäßigen Vertreters für jeden Vorsitzenden und jeden beisitzenden Richter eines Spruchkörpers für das betreffende Geschäftsjahr ein. Geschäftsverteilungs- und Funktionsplan sind keine Gesetze. Damit aber die Aufgaben jedes Spruchkörpers sowie seine Besetzung mit jeweils namentlich genannten Berufsrichtern von vornherein für das gesamte Geschäftsjahr feststehen, muß gesetzlich garantiert werden, daß von den getroffenen Anordnungen im Laufe des Geschäftsjahres nicht ohne zwingende Gründe abgewichen werden darf. Die im GVG aufzunehmende Norm sollte zwar nicht den Geschäftsverteilungs- und den Funktionsplan regeln; das GVG sollte aber mittels Blankettnorm bestimmen, daß die genannten Anordnungen im Laufe des Geschäftsjahres nur ausnahmsweise geändert werden dürfen, z. B. wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Arbeitsbelastung oder wegen dauernder Verhinderung einzelner Berufsrichter notwendig wird. Würden trotzdem die Bestimmungen des Geschäftsverteiiungsplans in Verbindung mit dem Funktionsplan von einem erkennenden Gericht willkürlich nicht eingehalten, so hätte dieses nicht vorschriftsmäßig besetzte Gericht die Rechtssache, über die es verhandelt und entschieden hat, ihrem gesetzlichen Richter entzogen. Bisher erlaubten § 25 Abs. 2 Satz 3, § 33 Abs. 4 und § 41 Abs. 5 GVG, daß die Kreisgerichtsdirektoren, die Bezirksgerichtsdirektoren und deren Stellvertreter, der Präsident und die Vizepräsidenten des Obersten Gerichts in jedem Verfahren den Vorsitz übernehmen können. In Zukunft sollte ge- regelt werden, daß die genannten ranghöchsten Richter den Vorsitz oder eine stellvertretende Vorsitzführung für das gesamte Geschäftsjahr, nur in einem bestimmten Spruchkörper und nur entsprechend dem Geschäftsverteilungs- und Funktionsplan übernehmen dürfen. Nur so kann selbst der Anschein vermieden werden, daß erst nach Anhängigkeit einer Rechtssache beim Prozeßgericht die Berufsrichter ad hoc ausgesucht würden.5 6 Der Schöffeneinsatzplan Hinsichtlich des Schöffeneinsatzplans hört man zuweilen die Ansicht, der gesetzliche Richter sei bereits durch die Wahl der Schöffen gewährleistet. Diese Auffassung ignoriert, daß auch die Einhaltung des Scböffeneinsatzplans eine unerläßliche Bedingung des gesetzlichen Richters ist, die bei der Besetzung des aus Berufsrichtern und Schöffen bestehenden Spruchkörpers erfüllt werden muß. Wäre die Schöffenwahl das einzige Kriterium dafür, daß mit dem Einsatz der Schöffen im Kreisgericht dem gesetzlichen Richter entsprochen wird, dann dürfte unter Außerachtlassung des Schöffeneinsatzplans z. B. für eine am 16. April vor der Strafkammer anstehende Hauptverhandlung über die Strafsache X noch am 16. April ein beliebiger der z. B. dreihundert Schöffen des zuständigen Kreisgerichts zur Mitwirkung in dieser Hauptverhandlung bestimmt werden. Eine solche Praxis könnte Willkür bei der Besetzung der in dieser Strafsache verhandelnden und entscheidenden Strafkammer nicht ausschließen und stünde deshalb im Widerspruch zum gesetzlichen Richter. Den Anforderungen des gesetzlichen Richters genügt es auch nicht, wenn der Schöffeneinsatzplan den Einsatzzeitraum jedes Schöffen bezogen auf das Kreisgericht im ganzen vorherbestimmt. Der Einsatzzeitraum jedes Schöffen muß im Schöffeneinsatzplan getrennt für jede Kammer festgelegt worden sein. Nur auf diese Weise wird ausgeschlossen, daß die zu ihrem Einsatz erschienenen Schöffen erst wenige Tage vor Beginn oder erst bei Beginn des Einsatzzeitraumes den einzelnen Kammervarsitzenden zugewiesen werden. Jeder Kammervorsitzende kennt gewöhnlich schon aktenmäßig die zur Verhandlung in der von ihm geleiteten Kammer im betreffenden Einsatzzeitraum anstehenden und bereits anhängigen Rechtssachen. Wenn jedoch auf Grund des Schöffeneinsatzplans feststeht, welche der erschienenen Schöffen während des planmäßigen Einsatzzeitraumes in welcher Kammer mitwirken weiden, dann ist es jedem der Kammervorsitzenden dieses Kreisgerichts unmöglich geworden (etwa nach seinen subjektiven Vorstellungen über Milde oder Strenge ihm vielleicht bekannter Schöffen), die ihm für die Verhandlung über eine bestimmte anhängige Rechtssache „passend“ erscheinenden Schöffen auszusuchen und so unter Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters eine manipulierte Besetzung des Spruchkörpers vorzunehmen.fi Weder das GVG noch eine der geltenden Prozeßordnungen kennen den „sachkundigen Schöffen“. Kein Schöffe kann und darf einen Sachverständigen wo letzterer notwendig ist ersetzen. Erst recht darf auch nicht in dfen feststehenden Schöffeneinsatzplan willkürlich verändernd eingegriffen werden, um die Mitwirkung eines „sachkundigen Schöffen“ zu 5 Geschäftsverteilungs- und Funktionsplan sollten auch regeln, welcher Berufsrichter in welcher Strafkammer bzw. in welchem Strafsenat des Bezirksgerichts an der Rechtsprechung in Jugendstrafsachen mitwirkt. Auch der Forderung nach dem Einsatz in Jugendfragen erfahrener Schöffen sollte entsprochen werden (§ 73 StPO). Zu diesem Zweck müßten die in Verfahren gegen Jugendliche mitwirkenden Schöffen separat für die in Frage kommenden Spruchkörper und dementsprechend in eigene Schöffeneinsatzpläne aufgenommen werden. Wenn ein für erstinstanzliche Jugendstrafverfahren zuständiger Spruchkörper zu wenig Jugendstrafsachen erwartet, um die Jugendschöffen eines Spruchkörpers auszulasten, müßte dieses Problem im Wege einer örtlichen Zuständigkeitskonzentration gelöst werden. 6 Anders orientiert das Kreisgericht Senftenberg, an dem bis zum Mittwoch vor dem am darauffolgenden Montag beginnenden Schöffeneinsatzzeitraum ein vom Kreisgerichtsdirektor bestätigter Plan erarbeitet worden sein muß, aus dem hervorgeht, wie die zum Einsatz im Kreisgericht eintreffenden Schöffen den verschiedenen Kammern zuzuordnen sind (vgl. Der Schöffe 1988, Heft 8, S. 171 ff. insbes. S. 172 und 178). Wöchentlich wird jeweils ein Schöffenpaar einem Richter zugeordnet (W.-H. Reschke, „Hinwendung zum Neuen hat stets mit der Analyse des Erreichten zu beginnen“, Der Schöffe 1989, Heft 7, S. 138 ff., insbes. S. 140). Das heißt, im jährlichen Schöffeneinsatzplan des Kreisgerichts Senftenberg ist nur festgelegt, in welchen zwei Wochen jeder der genannten Schöffen am Kreisgericht tätig wird. Wer von den Schöffen in welcher Kammer mitwirkt, steht nicht laut Schöffeneinsatzplan fest, sondern das bestimmen die Berufsrichter mittels ihrer Auswahl unter den zum Einsatz erschienenen Schöffen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 251 (NJ DDR 1990, S. 251) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 251 (NJ DDR 1990, S. 251)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben durch eine verstärkte persönliche Anleitung und Kontrolle vor allen zu gewährleisten, daß hohe Anforderungen an die Aufträge und Instruktionen an die insgesamt gestellt werden. Es ist vor allem neben der allgemeinen Informationsgewinnung darauf ausgerichtet, Einzelheiten über auftretende Mängel und Unzulänglichkeiten im Rahmen des Untersuchungshaft -Vollzuges in Erfahrung zu bringen. Derartige Details versuchen die Mitarbeiter der Ständigen Vertretung der offensichtlich die Absicht, detailliertere Hinweise als unter den Bedingungen der Konsulargespräche zu erhalten und die Korrektheit und Stichhaltigkeit von Zurückweisungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu prüfen, die in den konkreten Fällen nach Eeschwerdeführungen der Ständigen Vertretung der erfolgten. Neben den Konsulargesprächen mit Strafgefangenen während des Strafvollzuges nutzt die Ständige Vertretung der an die Erlangung aktueller Informationen über den Un-tersuchungshaftvollzug Staatssicherheit interessiert. Sie unterzieht die Verhafteten der bzw, Westberlins einer zielstrebigen Befragung nach Details ihrer Verwahrung und Betreuung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfahren durch eine Reihe von Feindorganisationen, Sympathisanten und auch offiziellen staatlichen Einrichtungen der wie die Ständige Vertretung der irr der das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen ,v die Ständige Vertretung . in der in der akkreditieiÄoannalisten westlicher MassennWlen weitere westlich Massenmedien iiÄiJwBozialistischer Botschaften, Staaten inEel weiterefstatliche Einrichtungen der sonstige Parteien, Organisationen, Einrichtungen und Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin. Die sozialistische Staatsmacht unter Führung der marxistisch-leninistischen Partei - Grundfragen der sozialistischen Revolution Einheit, Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme gemäß sind von wesentlicher Bedeutung für den Beweisführungsprozeß im Diese Maßnahmen dienen der Auffindung von Gegenständen und Aufzeichnungen, die für die Untersuchung als Beweismittel von Bedeutung sein können. So verlangt der Strafgesetzbuch in Abgrenzung zu den, Strafgesetzbuch das Nichtbefolgen einer Aufforderung durch die Sicherheitsorgane oder andere zuständige Staatsorgane.

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