Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 25

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 25 (NJ DDR 1990, S. 25); Neue Justiz 1/90 25 Recht und Justiz im Ausland Verfassungsaufsicht in der UdSSR Prof. Dr. sc. B. M. LASAREW, Sektorenleiter am Institut für Staat und Recht der Akademie der Wissenschaften der UdSSR Mit dem Gesetz der UdSSR vom 1, Dezember 1988 „Über Änderungen und Ergänzungen der Verfassung der UdSSR“ ist ein neuartiges staatliches Organ geschaffen worden: der Ausschuß für Verfassungsaufsicht der UdSSR. Seine Rechtsiage ist durch Art. 125 der Verfassung der UdSSR umrissen. Zugleich sieht dieser Artikel vor, daß Organisation und Tätigkeit dieses Ausschusses durch ein Gesetz über die Verfassungsaufsicht der UdSSR definiert werden. Es wird die Möglichkeit anerkannt, in den Unionsrepubliken und Autonomen Republiken analoge Organe zu schaffen. Die Hauptbedeutung des neuen Organs besteht darin, nicht zuzulassen, daß vom Obersten Sowjet der UdSSR verabschiedete Gesetze, Akte der Unionsregierung sowie Gesetze und andere Akte der obersten Organe der Staatsmacht und der Verwaltung der Unionsrepubliken nicht mit der Verfassung übereinstimmen. Anders gesagt: es hat daran mitzuwirken, daß das, was-man bildlich die konstitutionelle Gesetzlichkeit nennt, auf Unionsebene gewährleistet wird. Aber darauf beschränkt sich die Aufsichtsrolle des neuen Organs nicht: Der Ausschuß hat dafür zu.sorgen, daß die Akte , der seiner Aufsicht unterstehenden Organe und Amtspersonen den vom Kongreß der Volksdeputierten und vom Obersten Sowjet der UdSSR verabschiedeten Gesetzen der UdSSR entsprechen. Das Recht des Ausschusses, die Akte des Obersten Sowjets und seiner Kammern vom Standpunkt ihrer Gesetzlichkeit juristisch einzuschätzen, ist in Art. 125 Abs. 2 der Verfassung der UdSSR vorgesehen. In Übereinstimmung mit Art. 125 Abs. 3 überwacht der Ausschuß die Übereinstimmung der Verfassungen und Gesetze der Unionsrepubliken und der Akte des Ministerrates der UdSSR und der Ministerräte der Unionsrepubliken mit dem Grundgesetz und den Gesetzen der UdSSR. Das alles sind ständige Objekte der Aufsicht durch den Ausschuß; aber er ist, wenn er es für notwendig erachtet, auch berechtigt, „Akte anderer staatlicher Organe und gesellschaftlicher Organisationen“ daraufhin zu untersuchen, ob sie mit der Verfassung der UdSSR und den Gesetzen der UdSSR übereinstimmen (Art. 125 Abs. 4). Eine Ausnahme bilden nur die vom Kongreß der Volksdeputierten der UdSSR verabschiedeten Akte; im Hinblick auf gesellschaftliche Organisationen sind keinerlei Einschränkungen festgelegt worden. Die vom Ausschuß ausgeübte Aufsicht unterscheidet sich von der staatsanwaltschaftlichen Aufsicht, die' erstens die Akte der höchsten Organe der Staatsmacht und der Verwaltung der UdSSR sowie der Republiken nicht erfaßt (sie „beginnt“ bei den Ministerien, staatlichen Komitees und Behörden der UdSSR), zweitens Akte der der Aufsicht unterliegenden Organe nicht nur mit der Verfassung der UdSSR und den Gesetzen der UdSSR, sondern auch mit den Regierungsakten vergleicht, was der Ausschuß für Verfassungsaufsicht nicht darf, drittens sich im Unterschied zur Verfassungsaufsicht auch auf die Bürger erstreckt. Insgesamt ist die Verfassungsaufsicht dazu geschaffen worden, die Gesetzlichkeit in der Tätigkeit der höchsten Machtbereiche zu gewährleisten, die nicht. der staatsanwaltschaftlichen Aufsicht unterliegen. Außer der Aufsichtsfunktion hat der Ausschuß für Verfassungsaufsicht auch eine beratende Funktion. Gemäß Art. 125 Abs. 1 der Verfassung der UdSSR unterbreitet er dem Kongreß der Volksdeputierten der UdSSR in dessen Auftrag oder aus eigener Initiative Gutachten darüber, ob die vom .Kongreß zu erörternden Gesetzentwürfe mit der Verfassung der UdSSR übereinstimmen. Aus eigener Initiative oder auf Empfehlung des Obersten Sowjets der UdSSR oder seines Präsidiums unterbreitet der Ausschuß Gutachten darüber, ob die Entwürfe von Akten des Obersten Sowjets der UdSSR und dessen Kammern mit der Verfassung der UdSSR und mit den Gesetzen übereinstimmen. Eine dritte Funktion des Ausschusses für Verfassungsaufsicht ist die Mitwirkung an der Vervollkommnung der Gesetzgebung. Gemäß Art. 114 der Verfassung der UdSSR hat der Ausschuß das Recht zur Gesetzesinitiative; folglich ist er dazu berechtigt, bei den Gesetzgebungsorganen der UdSSR Gesetz- entwürfe einzubringen. Das ist verständlich kann doch der Ausschuß im Verlauf seiner Aufsichts- und Beratungstätigkeit „weiße Flecken“ in der Unionsgesetzgebung aufdecken, ver7 altete Gesetzgebungsakte und widersprüchliche Rechtsnormen feststellen und sich aus diesem Anlaß mit entsprechenden Empfehlungen an den Kongreß der Volksdeputierten der UdSSR oder den Obersten Sowjet der UdSSR wenden. Der Ausschuß ist ein Aufsichtsorgan und kein Kontroll-oder Justizorgan. Daraus folgt, daß er nicht berechtigt ist, Akte aufzuheben, die er als nicht der Verfassung der UdSSR und den Gesetzen der UdSSR entsprechend ansieht. Würde ihm das Recht eingeräumt, beispielsweise Gesetze der Republiken aufzuheben, so würde das als eine Verletzung der Souveränität der Unionsrepubliken gewertet werden, denn selbst der Kongreß der Volksdeputierten der UdSSR hat dieses Recht nicht. Würde dem Ausschuß das Recht gewährt, Gesetze der UdSSR aufzuheben, so würde er dadurch gewissermaßen über den Kongreß der Volks'deputierten gestellt, was unmöglich ist, ohne das grundlegende Verfassungsprinzip zu brechen: „Alle Macht gehört in der UdSSR dem Volk. Das Volk übt die Staatsmacht durch die Sowjets der Volksdeputierten aus, die die politische Grundlage der UdSSR bilden. Alle anderen Staatsorgane werden von den Sowjets der Volksdeputierten kontrolliert und sind ihnen rechenschaftspflichtig“ (Art. 2 der Verfassung der UdSSR). Deshalb bringt der Ausschuß seine offizielle Einschätzung des betreffenden Aktes in einem Gutachten zum Ausdruck; steht der Akt insgesamt oder in einzelnen Bestimmungen mit der Verfassung der UdSSR oder einem Gesetz der UdSSR in Widerspruch, so wird die Durchführung dieses Aktes (insgesamt oder in bestimmten Teilen) „automatisch“ ausgesetzt. Dasjenige Organ, dem dieses Gutachten des Ausschusses für Verfassungsaufsicht übermittelt wurde, ist verpflichtet, Maßnahmen zur Beseitigung des Widerspruchs zu treffen. Der Ausschuß für Verfassungsaufsicht der UdSSR ist außerdem berechtigt, sich mit einem Hinweis an den Kongreß der Volksdeputierten, den Obersten Sowjet oder den Ministerrat der UdSSR zu wenden, um die Aufhebung solcher Akte der ihnen gegenüber rechenschaftspflichtigen Organe und Amtspersonen, die der Verfassung der UdSSR oder einem Gesetz der UdSSR widersprechen (Art 125 der Verfassung der UdSSR), zu erreichen. Der Ausschuß für Verfassungsaufsicht der UdSSR und die in ihn gewählten Personen sind mit „Sicherstellungsrechten“ versehen, die zur Verwirklichung der ihnen übertragenen Funktionen erforderlich sind. Der Ausschuß ist berechtigt, von staatlichen Organen der UdSSR und der Unionsrepubliken sowie von gesellschaftlichen Organisationen die erforderlichen Akte und deren Entwürfe und andere Dokumente sowie Informationen anzufordern und zu erhalten. Der Ausschuß kann Vertreter der betreffenden staatlichen Organe und gesellschaftlichen Organisationen zu seinen Sitzungen einladen und bestellen. In Übereinstimmung mit Art. 125 der Verfassung der. UdSSR wird der Ausschuß für Verfassungsaufsicht der UdSSR vom höchsten Organ der staatlichen Macht dem Kongreß der Volksdeputierten der UdSSR auf die Dauer von 10 Jahren gewählt. Der Ausschuß, dem Spezialisten auf den Gebieten Politik und Recht angehören, etzt sich aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und 21 Mitgliedern zusammen. Auf Empfehlung vieler Deputierter des Obersten Sowjets der UdSSR ist in den Entwurf des Gesetzes der UdSSR vom 1. Dezember 1988 eine Formulierung des Inhalts aufgenommen worden, daß dem Ausschuß je ein Vertreter jeder Unionsrepublik angehört. Gemäß Art. 121 der Verfassung der UdSSR unterbreitet- der Vorsitzende des Obersten Sowjets dem Kongreß der Volksdeputierten Empfehlungen zur personellen Zusammensetzung des Ausschusses. Der Ausschuß ist in hohem Maße unabhängig von anderen staatlichen Organen: Gemäß Art. 125 der Verfassung der UdSSR sind die in den Ausschuß für Verfassungsaufsicht der UdSSR gewählten Personen bei der Erfüllung ihrer Pflichten unabhängig und nur der Verfassung der UdSSR unterworfen. Personen, die in den Ausschuß für Verfassungsaufsicht der UdSSR gewählt worden sind, dürfen nicht gleichzeitig solchen Organen angehören, deren Akte der Aufsicht des Ausschusses unterliegen. Das Gesetz über die Wahl der Volksdeputierten der UdSSR-erlaubt nicht, daß jemand, der dem Ausschuß angehört, Volksdeputierter der UdSSR ist. (Aus: Sozialistitscheskaja sakonnost 1989, Heft 7, S.3f.; Übersetzung von Uta Witt, Berlin; red. leicht gekürzt.);
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 25 (NJ DDR 1990, S. 25) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 25 (NJ DDR 1990, S. 25)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung zuständig für die Durchsetzung der Maßnahmen des operativen Untersuchungshaftvollzuges sowie der Durchsetzung von Maßnahmen des Strafvollzuges. Er hat die Durchsetzung der zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Diskussion weiterer aufgetretener Fragen zu diesem Komplex genutzt werden. Im Mittelpunkt der Diskussion sollte das methodische Vorgehen bei der Inrormations-gewinnung stehen. Zu Fragestellungen und Vorhalten. Auf der Grundlage der Direktive und der zu erlassenden Durchführungsbestimmungen zur Direktive ist in den Diensteinheiten Staatssicherheit unverzüglich mit der Überarbeitung der Mobilmachungsplanung und der zusätzlichen organisatorischen Mobilmachungsmaßnahmen, die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Aufgaben und Anforderungen an die konkrete Gestaltung und Sicherung wesentlicher Prozesse in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und bei spezifischen sich ständig wiederholenden Vollzugsmaßnahmen unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist für die Zusammenarbeit das Zusammenwirken mit den. am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit erfordern. Sie können aber auch, wenn sie mehrfach in Verfahren auftreten, gebotene umfangreichere Oberprüfungen und Veränderungen in der Führungs- und Leitungstätigkeit signalisieren.

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