Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 243

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 243 (NJ DDR 1990, S. 243); Neue Justiz 6/90 243 Empfehlung zur Schaffung einer „Kommission für gute Dienste, Vermittlung und Schlichtung im Rahmen der Vereinten Nationen“ Der „Sonderausschuß für die Charta der Vereinten Nationen und die Stärkung der Rolle der Organisation“ (Charta-Ausschuß) hatte sich seit einigen Jahren intensiv mit einem von Rumänien initiierten Projekt zur „Schaffung einer Kommission für gute Dienste, Vermittlung und Schlichtung im Rahmen der Vereinten Nationen“ beschäftigt. Ein entsprechendes Dokument konnte nunmehr am 4. Dezember 1989 durch die Entscheidung 44/415 der UN-Voll-versammlung ohne Abstimmung angenommen werden. In ihm wird den Staaten angeboten, „Dritt-Parteien-Unterstüt-zung (third-party assistance) in der Form einer Kommission für gute Dienste, Vermittlung und Schlichtung zur Lösung ihrer Streitfälle durch friedliche Mittel“ anzunehmen.25 26 Das Dokument enthält Festlegungen zur Bestellung der Mitglieder einer entsprechenden Kommissio(i, zur Ermittlung von Fakten, zur Vorbereitung eines möglichen abschließenden Berichts und zu anderen Fragen der Tätigkeit der Kommission. Empfehlungen können zu einer nützlichen Hilfe bei der Lösung internationaler Streitfälle werden. Sie reihen sich ein in die vielfältigen Bemühungen der UNO, das System der friedlichen Streitbeilegung in Übereinstimmung mit Art. 33 der UN-Charta auszugestalten und effektiver zu machen. In der Debatte zum Bericht des Charta-Ausschusses beschäftigte sich der Rechtsausschuß eingehend mit den von der DDR und der CSSR sowie von 6 westlichen Staaten im Frühjahr 1989 vorgelegten Arbeitspapieren zur .Tatsachenermittlung durch die Vereinten Nationen im Zusammenhang mit der Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheits-Biese Vorschläge gehen davon aus, daß die Vereinten Nationen volle Kenntnis über alle diesbezüglichen relevanten Tatsachen haben müssen, um potentiell gefährliche Situationen zu verhindern bzw. Streitfälle zu lösen. Dazu werden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der UN-Charta detaillierte Vorschläge zur Erhöhung der Rolle des Sicherheitsrates, der Vollversammlung und des Generalsekretärs der UNO unterbreitet. Während das gemeinsame Papier der DDR und der CSSR vor allem die Rolle des Sicherheitsrates und der Vollversammlung in'der Tatsachenermittlung betont, orientiert das Papier der westlichen Staaten stärker auf Funktionen des UN-Generalsekretärs auf diesem Gebiet. Auf der jüngsten Tagung des Charta-Ausschusses, die vom 12. Februar bis 2. März 1990 in New York stattfand, konnten beide Arbeitspapiere, die sich in vielen Fragen ergänzen, zu einem gemeinsamen Vorschlag vereinigt werden. Damit wurde die Voraussetzung geschaffen, die Arbeiten an einem Dokument zur „Tatsachenermittlung auf dem Gebiet der Erhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit durch die Vereinten Nationen“ in naher Zukunft erfolgreich abzuschließen. Arbeitsergebnisse der UN-Völkerrechtskommission Schwerpunkte des Berichts der 41. Tagung der ILC an den Rechtsausschuß waren neben dem Kodexentwurf der Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit Artikelentwürfe zum Status des diplomatischen Kuriers und des diplomatischen Gepäcks, Fragen der Haftung für schädliche Folgen aus Handlungen, die vom Völkerrecht nicht verboten sind, und die nichtschiffahrtsmäßige Nutzung internationaler Wasserläufe. Zum Status des diplomatischen Kuriers und des diplomatischen Gepäcks Die ILC empfahl, die in mehr als lOjähriger Tätigkeit erarbeiteten 32 Artikelentwürfe zum diplomatischen Kurier und zum diplomatischen Gepäck (nebst zwei speziellen Protokollentwürfen zum Status des Kuriers und des Gepäcks von Sondermissionen sowie von internationalen Organisationen universellen Charakters) auf einer Staatenkonferenz zu behandeln und u. a. anknüpfend an die Wiener Konvention über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961, die Wiener Konvention über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 und die Konvention über Sondermissionen vom 16. Dezember 196927 eine entsprechende Konvention abzuschließen.28 Es geht der ILC darum, das normale Funktionieren offizieller diplomatischer Verbindungen und den Schutz der Vertraulichkeit des Inhalts des diplomatischen Gepäcks bei gleichzeitiger Verhinderung seines Mißbrauchs mittels präziser völkerrechtlicher Bestimmungen zu gewähr- -leisten. Über die Artikelentwürfe bestanden im Rechtsausschuß divergierende Auffassungen. Während viele Entwicklungsländer, aber auch osteuropäische Staaten den Entwurf als einen Beitrag zur Weiterentwicklung des Diplomatenrechts charakterisierten, sprach sich die Mehrzahl der westlichen Länder gegen den Abschluß einer neuen Konvention aus. Die Kritik konzentrierte sich insbesondere darauf, daß der Text ein unterschiedliches Regime für diplomatisches und konsularisches Gepäck normiert, daß das vorgesehene rigorose Verbot der elektronischen Kontrolle des Gepäcks der bestehenden Praxis auf den Flugplätzen widerspreche und daß einzelne Bestimmungen (wie z. B. die Unverletzlichkeit der zeitweiligen Unterkunft eines Kuriers, was auch Hotelzimmer einschließe) unrealistisch seien. Ungeklärt sei auch das Verhältnis einer neuen Konvention zu den bestehenden völkerrechtlichen Regelungen.29 Auf Grund der unterschiedlichen Standpunkte nahm der Rechtsausschuß vorläufig keine Entscheidung zur Durchführung einer Staatenkonferenz zum Abschluß einer Konvention an. Während der 45. Tagung der UN-Vollversammlung sollen informelle Konsultationen stattfinden, um einen Konsens zwischen allen Staatengruppen zu befördern. Zur Haftung für schädliche Folgen aus Handlungen, die vom Völkerrecht nicht verboten sind Die Arbeiten an diesem Projekt brachten kaum substantielle Fortschritte. Nach wie vor bestehen konzeptionelle Unklarheiten und gegensätzliche Auffassungen insbesondere zum Gegenstand eines möglichen Dokuments. Von besonderem Interesse ist zweifellos die Einbeziehung von Aktivitäten, die eine permanente grenzüberschreitende Schädigung verursachen, in den Anwendungsbereich des Konventionsprojekts. Damit wird von der bisherigen Linie, primär Aktivitäten zu erfassen, die ein besonderes Risiko der Verursachung grenzübersphreitender Schäden aufweisen (ultra hazardous activities), abgegangen. Dieses Herangehen wurde von der Mehrzahl der Staaten30 prinzipiell unterstützt, weil damit dem Umweltschutz besser Rechnung getragen werde und eine ausgewogene Balance von Vorbeugungs- und Wiedergutmachungspflichten erreicht werden könne. Einige Staaten31 wiesen darauf hin, daß die Schaffung einheitlicher Haftungsregelungen um so schwieriger werde, je mehr sich der Geltungsbereich und damit die Vielfalt der zu erfassenden Aktivitäten erweitert. Auch der Versuch, Aktivitäten einzubeziehen, die Schäden in mehreren Staaten oder in Gebieten außerhalb nationaler Jurisdiktion verursachen, ist in diesem Sinne zu werten. Weiterhin umstritten ist das Kriterium für die Bemessung des relevanten Schadens bzw. Risikos. Auch die Vorschläge zu Verfahrensregelungen wurden nahezu einhellig kritisiert und sollen überarbeitet werden. Zum Recht der nichtschiffahrtsmäßigen Nutzung internationaler Wasserläufe Zu diesem Thema wurden im 5. Bericht des Spezialberichterstatters neue Artikelentwürfe unterbreitet, die sich mit sog. wasserbezogenen Schäden, Gefahren und Notsituationen beschäftigen sowie Regelungen zum Verhältnis zwischen nichtschiffahrtsmäßiger Nutzung und Nutzung internationaler Wasserläufe durch die Schiffahrt bzw. zur Regulierung internationaler Wasserläufe enthalten. Es wird erwartet, daß in nächster Zeit ein kompletter Entwurf von Artikeln durch die ILC in erster Lesung angenommen werden kann. Dabei scheint sich die Auffassung durchzusetzen, daß es sich um eine Rahmenkonvention handeln muß, die allgemeine Grundsätze enthält und den Staaten den notwendigen Handlungsspielraum beim Abschluß bi- und multilateraler Verträge (in der Regel zwischen den Anliegerstaaten eines internationalen Wasserlaufs) läßt. Wegen konzeptioneller und begrifflicher Unklarheiten (z. B. zum Begriff „wasserbezogene Schäden“) sowie inhaltlicher Überschneidungen zwischen neuen und bereits angenommenen Artikeln wird aber eine gründliche Überarbeitung der Entwürfe erforderlich sein. 25 A/C. 6/44/L. 15. 26 Vgl. A/44/33, A/AC. 182/L. 60 (Belgien, BRD, Italien, Japan, Neuseeland, Spanien), A/AC. 182/L. 62 (CSSR, DDR). 27 Völkerrecht, Dokumente, Teil 2, Berlin 1980, S. 486 ff., 501 ff., 660 ff. 28 A/44/10, S. 24 f. 29 A/44/10, S. 10, S. 107 ff., 65 ff., 117 ff. 30 Beispielsweise Kanada, Schweden, Brasilien und Polen. Vgl. A/C. 6/44/SR. 31, A/C. 6/44/SR. 37. 31 Beispielsweise die BRD und Brasilien (A/C. 6/44/SR. 31) sowie die DDR (A/C. 6/44/SR. 32).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 243 (NJ DDR 1990, S. 243) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 243 (NJ DDR 1990, S. 243)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

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