Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 241

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 241 (NJ DDR 1990, S. 241); Neue Justiz 6/90 241 Resonanz: im Plenum wurde der Vorschlag für eine Dekade des Völkerrechts als verantwortungsvoll und zeitgemäß gewürdigt.5 Die UdSSR lenkte in ihrem Memorandum „Über die Stärkung der Rolle des Völkerrechts“6 die Aufmerksamkeit auf die Notwendigkeit, eine umfassende internationale Strategie auszuarbeiten, um den Vorrang des Völkerrechts in den internationalen Beziehungen durchzusetzen. Sie betonte, daß eine solche Strategie u. a. die Stärkung bestehender und die Entwicklung neuer Sicherungen gegen Völkerrechtsverletzungen durch breitere Nutzung von Verfahren und Mechanismen der Überwachung und Durchsetzung, die Stärkung der Mechanismen der friedlichen Streitbeilegung, den Verzicht der Staaten auf einseitige Interpretation der allgemein anerkannten Völkerrechtsprinzipien und -Verpflichtungen und die Ausarbeitung gemeinsamer Interpretationen dieser Prinzipien und Verpflichtungen sowie die Erarbeitung eines Programms zur Entwicklung des Völkerrechts einschließen müsse. In der Debatte im Plenum wurden Vorschläge zur Stärkung bestehender bzw. zur Ausarbeitung neuer rechtlicher Instrumente u. a. auf den Gebieten der Abrüstung, des Umweltschutzes, der Förderung und Gewährleistung der Menschenrechte, der Nutzung neuer Kommunikationstechnologien und der Bekämpfung des illegalen Drogenhandels sowie des internationalen Terrorismus unterbreitet. Zugleich wurde gefordert, nicht nur neue Gebiete der internationalen Zusammenarbeit zu regeln, sondern auch solche bereits existierenden Konventionen zu überprüfen, die wegen ihrer für zahlreiche Staaten unannehmbaren Einzelbestimmungen noch nicht in Kraft getreten sind (wie z. B. die Seerechtskonvention) oder die nur von wenigen Staaten angewandt werden.7 Verschiedene Delegierte, u. a. der der USA, unterstrichen, daß die Dekade des Völkerrechts nur dann erfolgreich sein werde, wenn ihr das Konsensusprinzip zugrunde gelegt wird.8 Ausgehend vom Prinzip der souveränen Gleichheit der Staaten, könnten völkerrechtliche Normen nur mit Zustimmung aller betroffenen Staaten Verbindlichkeit erlangen. Andere Delegierte, u. a. der Frankreichs, wiesen darauf hin, daß die Vereinten Nationen bereits eine Reihe anderer Dekaden, darunter die Abrüstungsdekade für einen ähnlichen Zeitraum, proklamiert haben und die Dekade des Völkerrechts keinesfalls deren Aufgabenstellung übernehmen dürfe.9 Als Ergebnis der Debatte nahm die UN-Vollversammlung am 17. November 1989 ohne Abstimmung einen von 70 Staaten (darunter die DDR und alle fünf ständigen Mitglieder des UN-Sicherheitsrats) vorgelegten Resolutionsentwurf an. Die Resolution 44/23, die den Zeitraum von 1990 bis 1999 zur Dekade des Völkerrechts erklärt, legt fest, in diesem Jahrzehnt folgende Hauptziele zu fördern: die Billigung und Einhaltung der Prinzipien des Völkerrechts, die Mittel und Verfahren zur friedlichen Beilegung zwischenstaatlicher Streitfälle einschließlich der Inanspruchnahme und der vollen Respektierung des Internationalen Gerichtshofs, die fortschreitende Entwicklung des Völkerrechts und seine Kodifikation sowie die Lehre, das Studium, die Verbreitung und breitere Anwendung des Völkerrechts. Der UN-Generalsekretär wird aufgefordert, die Meinungen der UN-Mitgliedstaaten sowie internationaler Gremien zum Programm für die Dekade (einschließlich der Abhaltung einer internationalen Friedenskonferenz zum Abschluß der Dekade) einzuholen und der 45. Tagung der UN-Voll Versammlung darüber einen Bericht vorzulegen. Die Resolution 44'23 trägt deutlich Kompromißcharakter. Von den nichtpaktgebundenen Staaten vorgeschlagene und von sozialistischen Staaten unterstützte substantielle Zielstellungen wie die allgemeine und vollständige Abrüstung wurden in der Resolution nicht aufgegriffen. Dem Rechtsausschuß der UN-Voll Versammlung, der zur 45. Tagung allgemein annehmbare Empfehlungen für die Dekade ausarbeiten soll, wird damit eine schwierige Aufgabe zugewiesen. Debatte über den Entwurf eines Kodex der Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit sowie über einen Internationalen Strafgerichtshof Auf der 41. Tagung der UN-Völkerrechtskommission (ILC), die vom 2. Mai bis 21. Juli 1989 in Genf stattfandl0 11, hatte der Spezialberichterstatter seinen 7. Bericht zu. diesem Kodifikationsprojekt vorgelegt11 und darin neue Vorschläge zu den Tatbeständen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit wie Völkermord, Apartheid, Sklaverei, Zwangsarbeit, Zwangsumsiedlung, Umweltverbrechen unterbreitet. Darüber hinaus hatte die ILC Artikelentwürfe zur Aggressionsdrohung, zur Intervention und zum Tatbestand des Kolonialismus vorläufig angenommen. Diese Komplexe und die Durchsetzung eines zukünftigen Kodex standen auch im Mittelpunkt der Aussprache im Rechtsausschuß der UN-Vollversammlung. Während die Vertreter osteuropäischer Staaten und von Entwicklungsländern die bisherige Arbeit der ILC und des Spezialberichterstatters würdigten, aber zugleich eine beschleunigte Formulierung von konkreten Artikelentwürfen forderten, bezweifelten andere Vertreter, insbesondere westlicher Staaten, nach wie vor die Zweckmäßigkeit der Ausarbeitung eines Kodex und die Möglichkeit, übereinstimmende Auffassungen dazu zu erreichen.12 Im Verlauf der Diskussion wurden zu den vorgeschlagenen Tatbeständen zahlreiche konstruktive Hinweise unterbreitet. Weitgehende Übereinstimmung bestand darin, daß in den Kodex der Tatbestand des Kriegsverbrechens aufgenommen werden muß. Eine große Anzahl von Vertretern aller Staatengruppen trat dafür ein, die allgemeine Definition durch eine Liste von Kriegsverbrechen zu ergänzen. Dies würde juristische Ungenauigkeiten vermeiden und eine gewisse einheitliche Anwendung der Bestimmungen des Kodex gewährleisten. Einige Delegierte (darunter der DDR, der UdSSR, Marokkos und Ghanas) sprachen sich erneut für die Formulierung eines speziellen Tatbestands zum Verbot von Massenvernichtungswaffen, insbesondere von Kernwaffen, aus. Ober die Aufnahme der Tatbestände des Völkermordes und der Apartheid bestand grundsätzliche Übereinstimmung. Dies gilt auch für den wichtigen Tatbestand des „ökologischen oder Umweltverbrechens“, wobei eine Reihe von Staaten (u. a. Österreich, Bahrein, Vietnam, Bulgarien und die DDR13) Vorschläge zur Konkretisierung unterbreiteten. Der Vorschlag der ILC, auch den ungesetzlichen Handel mit Drogen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu qualifizieren und den Spezialberichterstatter mit der Formulierung einer entsprechenden Bestimmung zu beauftragen, wurde von vielen Delegationen begrüßt. Hinsichtlich der durch die ILC vorläufig angenommenen Tatbestände der Drohung mit Aggressionsakten, der Intervention sowie des Kolonialismus bestehen die bereits früher geäußerten gegensätzlichen Meinungen unvermindert fort. Während die Aufnahme dieser Tatbestände von osteuropäischen Staaten und Entwicklungsländern grundsätzlich befürwortet wird, haben insbesondere westliche Staaten erhebliche Bedenken geäußert So verwies der Vertreter der BRD darauf, daß das Konzept der Aggressionsdrohung weder in der UN-Charta noch in der Deklaration über die Prinzipien des Völkerrechts von 1970 noch in der Definition der Aggression von 1974 enthalten sei.14 Der Vertreter Frankreichs erklärte, der Tatbestand der Intervention sei zu ungenau und zu allgemein, um als Verbrechen gegen die Menschlichkeit normiert zu werden.15 Zur Problematik der Durchsetzung des Kodex der Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit sprachen sich u. a. die Vertreter Japans, der BRD, Jamaikas und von Trinidad und Tobago für die Schaffung eines Internationalen Strafgerichtshofs aus. Australien und die Niederlande favorisierten dagegen eine Lösung, die die Durchsetzung des Kodex den zuständigen nationalen Gerichten überläßt. Der Vertreter der DDR betonte, daß es an der Zeit sei, die unproduktive Gegenüberstellung von universeller Strafhoheit und internationalem Strafgerichtshof zu überwinden und nach langfristigen Lösungen zu suchen, die eine wirksame Durchsetzung des Kodex gewährleisten. Er verwies auf Vorschläge, die B. Graefrath auf der 41. Tagung der ILC unterbreitet hatte und die darauf hinauslaufen, die Vorteile von nationalen Gerichten und dem Prinzip der universellen Strafhoheit mit der Schaffung eines Internationalen Straf- 5 Zur Debatte dieses Tagungsordnungspunktes am 24. November 1989 Vgl. A/44/PV 59 und 60. 6 A/44/585. 7 Vgl. die Rede des Vertreters Mexikos, A/44/PV 59, S. 37 ff. 8 A/44/PV 60, S. 6 f. , 9 A/44/PV 60, S. 2 f. 10 Der Bericht der ILC-Tagung (A/44/10) wurde erstmalig von dem DDR-Völkerrechtler Prof. Dr. Bernhard Graefrath vorgestellt, der als Vorsitzender der Tagung fungiert hatte. 11 A/CN. 4/419 und Add. 1. 12 Vgl. A/C. 6/44/SR. 28 (Brasilien), A/C. 6/44/SR. 30 (USA u. a.). 13 Vgl. A/C. 6/44/SR. 27, SR. 30, SR. 29. 14 Vgl. A/C. 6/44/SR. 28. 15 Vgl. A/C. 6/44/SR. 38. i;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 241 (NJ DDR 1990, S. 241) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 241 (NJ DDR 1990, S. 241)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

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