Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 239

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 239 (NJ DDR 1990, S. 239); Neue Justiz 6/90 239 turierung der Gerichts- und Staatsanwaltschaftsorganisation sollte jedoch der Standpunkt des MdJ überdacht werden, diese grundsätzlich bei dem überkommenen System zu belassen. Das steht u. E, im Widerspruch zu der zu Recht geforderten Kompatibilität der Rechtspflegesysteme in einem zu schaffenden einheitlichen deutschen Bundesstaat. Es erscheint uns nur schwer nachvollziehbar, warum beim längerfristigen Aufbau der Fachgerichte grundsätzlich die adäquaten Strukturen der BRD übernommen, im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit jedoch divergierende Regelungen ange-strebt werden. Welche Konsequenzen dies für die Rechtsuchenden und den Rechtsanwender hätte, kann hier nicht weiter ausgeführt werden. Aus unserer Sicht sollten daher Staatsanwaltsbehörden beim Obersten Gericht der DDR, bei den neu zu bildenden Oberlandesgerichten und Landgerichten geschaffen werden. Die Tätigkeit bei den Amtsgerichten könnte durch die Staatsanwaltschaftsbehörde bei den territorial zuständigen Landgerichten oder durch an den Amtsgerichten zu bildende Zweigstellen der Landgerichtsstaatsanwaltschaften oder durch selbständige Amtsanwaltschaften ausgeübt werden. Zur Gewährleistung einer parlamentarischen Kontrolle über die Staatsanwaltschaft sie folgt aus ihrer Funktion als Mittlerin zwischen Exekutive und Jurisdiktion wäre perspektivisch ihre Unterstellung unter das Justizministerium und mit dem Übergang zur Länderstruktur unter die dann zuständigen Justizministerien möglich. Der Bereich der Militärstaatsanwaltschaft sollte unter Berücksichtigung des Fortbestands nationaler Streitkräfte der DDR als Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörde sowie zur Erfüllung der aus dem Warschauer Vertrag resultierenden Bündnisverpflichtungen auf der Basis von Territorial- und Garnisonsdienststellen mit entsprechenden Zuständigkeiten bei verringertem Personalbestand zunächst weiterbestehen. Regelung des Weisungsrechts Für das Institut des Weisungsrechts ist davon auszugehen, daß der Staatsanwalt im Unterschied zum Richter nicht zu einem unabhängigen Rechtspflegeorgan gehört. Aus historischen Gründen sowie Erfordernissen der Durchsetzung des Prinzips der Gewaltenteilung sollte es keine Unabhängigkeit des Staatsanwalts geben. Die hierarchische Struktur der Staatsanwaltschaft, der das Prinzip der Einzelleitung innewohnt, erfordert ein Netz von Weisungsbefugnissen der jeweils Vorgesetzten Leiter, um den Dienstbetrieb sowie die einheitliche Rechtsanwendung in den einzelnen staatsanwalt-schaftlichen Behörden sichern zu können. Rechtlich neu zu bestimmen sind Gegenstand, Umfang und Grenzen des Rechts der Aufsicht und Leitung (im folgenden Weisungsrecht genannt), um die Gesetzlichkeit der Tätigkeit aller Staatsanwälte zu gewährleisten und subjektivistische Entscheidungen ihrer Vorgesetzten auszuschließen. Gegenstand und Umfang des Weisungsrechts werden durch die rechtlich verankerten Kompetenzen der Staatsanwaltschaft sachlich festgelegt. Die Grenzen des Weisungsrechts resultieren aus dem ver-fassungs- und verfahrensrechtlichen Legalitätsprinzip, das durch disziplinär- und strafrechtliche Normen juristisch zu garantieren ist (vgl. z. B. §§ 233, 243 und 244 StGB). Insofern sollte der Geltungsbereich des § 5 Abs. 2 und 3 des Entwurfs des Richtergesetzes (Verbot extraprozessualer Einflußnahme auf Gerichtsverfahren, Verbot öffentlicher Vorverurteilungen) auch auf Staatsanwälte ausgedehnt werden. Eine Einbindung der Staatsanwaltschaft in die Exekutive würde zwei zu unterscheidende vertikale Weisungsebenen schaffen: zum einen die der Justizexekutive („externes“ Weisungsrecht), zum anderen die der staatsanwaltschaftlichen Dienststellenleiter („internes“ Weisungsrecht). Das interne Recht der Leitung umfaßt die Befugnis, durch schriftliche und mündliche Weisungen unmittelbar den allgemeinen Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaften sowie die Rechtspflegetätigkeit der unterstellten Staatsanwälte zu gestalten. Der staatsanwaltschaftliche Weisungsberechtigte wäre insbesondere befugt, in laufende Anzeigenprüfungs- und Ermittlungsverfahren einzugreifen, ' staatsanwaltschaftliche Aufgaben der nachgeordneten Dienststellen in die eigene Kompetenz zu übernehmen („Devolutionsrecht“), einen anderen als den eigentlich zuständigen Staatsanwalt mit der Ausführung konkreter Dienstgeschäfte zu beauftragen („Substitutionsrecht “), von seinen unterstellten Staatsanwälten und Mitarbeitern der Staatsanwaltschaft Stellungnahmen und Berichte anzufordern. Keine Weisungen sollten dem die Anklage in der Hauptverhandlung vertretenden Staatsanwalt hinsichtlich der Beantragung einer konkreten Maßnahme der strafrechtlichen - Verantwortlichkkeit oder einer sonstigen verfahrensbeendenden Entscheidung erteilt werden dürfen. Solche Weisungen verletzen u. E. das Prozeßprinzip der Wahrheitsfeststellung in einem öffentlichen und mündlichen Gerichtsverfahren, da sie das Resultat der gerichtlichen Beweisaufnahme antizipieren, mithin die Vorläufigkeit und Revidierbarkeit des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens nicht einkalkulieren. Darüber hinaus dürften solche Weisungen bei allen berechtigten Forderungen nach Wahrung einer einheitlichen und gerechten Rechtsanwendung nicht .geeignet sein, die Selbständigkeit und Eigenverantwortung der Staatsanwälte zu stimulieren. Das Recht der Dienstaufsicht ist die Befugnis, die rechtswidrige Ausführung einer dienstlichen Tätigkeit zu rügen und ihre sachgemäße Erledigung zu fordern. Der Vorgesetzte entscheidet endgültig über Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Staatsanwälte und Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft. In entsprechenden Anweisungen der Justizexekutive sollten der Kreis der weisungsbefugten Staatsanwälte, der genaue Adressatenbereich sowie der Dienstweg fixiert werden, um die Transparenz staatsanwaltlicher Tätigkeit zu erhöhen. Zu überdenken ist, ob ausschließlich die Dienststellenleiter weisungsberechtigt sein sollen oder auch ihre Stellvertreter und/oder die Abteilungsleiter. Auch erscheint es sinnvoll festzulegen, ob die Weisungen nur über den Leiter der nachgeordneten Behörde oder auch direkt an den einzelnen unterstellten Staatsanwalt erteilt werden können. Unter Beachtung der in Aussicht genommenen staatsrechtlichen Unterstellung der Staatsanwaltschaft(en) unter die Justizexekutive sind jenen entsprechende Weisungsrechte einzuräumen. Das Recht der externen Dienstaufsicht sollte analog der des unmittelbar staatsanwaltschaftlichen Vorgesetzten gelten. Das Recht der externen Leitung wäre jedoch zu beschränken, da die weisungsberechtigten Beamten der Justizexekutive keine Staatsanwälte sind, mithin aus staatsrechtlichen Gründen keine originären staatsanwaltschaftlichen Befugnisse ausüben dürfen. Die Justizexekutive sollte insbesondere befugt sein, allgemeine schriftliche Richtlinien (Anweisungen) zur Organisation des Dienstbetriebs in den einzelnen Staatsanwaltschaftsbehörden sowie zur Rechtspflegetätigkeit der Staatsanwälte insgesamt zu erteilen. Auszuschließen wären hingegen externe Weisungen bezüglich konkreter Einzelverfahren, insbesondere hinsichtlich der Einleitung bzw. Unterbindung eines Ermittlungsverfahrens, des Ergreifens von strafprozessualen Zwangsmaßnahmen, der Klageerhebung, der Verfahrenseinstellung, der Anklagevertretung, der Einlegung von Rechtsmitteln. Ein Devolutionsrecht kann der Justizexekutive nicht zustehen, dagegen das Recht zur Substitution. Einer gesonderten Regelung bedarf u. E. die Verfahrensweise bei erkennbar rechtswidrigen und zur Befangenheit / führenden Weisungen. Erhält der Staatsanwalt eine solche Weisung, so darf er diese nicht ausführen. Er hat dies dem Anweisenden oder dessen Vorgesetzten anzuzeigen (Remonstrationspflicht), welcher den Rechtsmangel endgültig zu beseitigen hat. In Kollisionsnormen könnte rechtlich geregelt werden, wie bei Nichtakzeptanz von Weisungen zu verfahren ist. Das künftige Dienstverhältnis der Staatsanwälte sollte als Beamtenverhältnis (Staatsanwalt im Beamtenverhältnis auf Arbeit in Personalangelegenheiten;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 239 (NJ DDR 1990, S. 239) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 239 (NJ DDR 1990, S. 239)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten unter den Zweck der Untersuchungshaft die gesetzliche Pflicht, keinen Mißbrauch der Rechte bezüglich einer Umgehung des Zwecks der- Untersuchungshaft oder bezüglich der Störung von Sicherheit und Ordnung an beziehungsweise in der Untersuehungs-haftanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvoll-zugseinriehtungen ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleistender und den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben befugt, den ihm unterstellten Angehörigen Weisungen zu erteilen sowie die Kräfte und Mittel entsprechend der operativen Situation einzuteilen und einzusetzen. Der Transportoffizier ist verantwortlich für die konsequente Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden Befehle und Weisungen, im Referat. Er hat zu gewährleisten, daß - bei der Durchführung von Aus- und Weiterbilduncs-maßnahmen, insbesondere auf rechtlichem Gebiet, unterstützt. Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet.

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