Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 227

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 227 (NJ DDR 1990, S. 227); Neue Justiz 5/90 227 größerung bzw. Erweiterung sonstigen Vermögens darstellen können (OG, Urteil vom 2. Juli 1981 - 2 OSB 6/81 - OG-In-formationen 1981, Nr. 5, S. 21). Aus den bisherigen globalen Angaben des Angeklagten und der Zeugen läßt sich für den Tatzeitraum zwar gelegentlicher An- und Verkauf ableiten. Für eine Kennzeichnung dieses Verhaltens des Angeklagten als gewerbliche Tätigkeit i. S. der bezeichneten Steuergesetze fehlen bisher aber die Voraussetzungen. Insoweit sind Nachermittlungen erforderlich, deren Ergebnisse eine qualifizierte Beurteilung zulassen müssen. Der Nachweis von wiederholten Verkäufen aus dem Vermögen stellt allein noch keine gewerbliche Tätigkeit dar. Die nach § 217 der Abgabenordnung vom Finanzorgan vorgenommene Vermögenszuwachsrechnung stellt als zulässiges Beweismittel i. S. des § 24 StPO für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen eine geeignete Basis dar, in diesem Falle für die Berechnung der Vermögenssteuer. Die Vermögenszuwachsrechnung kann auch für die Berechnung der Einkommens- und Umsatzsteuer Grundlage sein, wenn gesicherte Erkenntnisse über die Art, den Umfang und die Ergebnisse einer gewerblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen vörliegen und der errechnete Vermögenszuwachs dadurch erzielt wurde. Hier wurde schon die Steüerpflicht des Angeklagten nach dem Einkommens- und Umsatzsteuergesetz nicht zweifelsfrei aufgeklärt. Für die weitere Schlußfolgerung, daß der ermittelte Vermögenszuwachs allein öder hauptsächlich auf einer gewinnbringenden gewerblichen Tätigkeit der bezeichneten Art beruht, fehlen gesicherte Erkenntnisse. Es ist unzulässig, aus einem Vermögenszuwachs und lediglich Anhaltspunkten für eine gewerbliche Tätigkeit auf die Verkürzung von mehreren Hunderttausend Marie Einkommens- und Umsatzsteuern zu schließen, ohne auch weitere Umstände, die zu dem Vermögenszuwachs geführt haben können, zu prüfen. Der Angeklagte hatte im Verfahren mit Hinweisen auf wesentlich veränderte Preise für von ihm verkaufte Sachen äuf solche Umstände aufmerksam gemacht. Ein solcher auf Preisveränderungen beruhender Vermögenszuwachs wurde nicht ausgeschlossen. Wenn der Basis für die Berechnung der Steuernachforderungen nach dem Einkommens- und Umsatzsteuergesetz zweifelhafte Feststellungen zugrunde gelegt werden, ist auch der insoweit angelastete Verkürzungsbetrag als ein weiteres wesentliches Kriterium für die Tatbestandsmäßigkeit der Handlung zweifelhaft. Die Instanzgerichte übernahmen unkritisch die Ermittlungsergebnisse des Finanzorgans, obwohl sie verpflichtet waren zu prüfen, ob die Ermittlungen der Steuerpflicht, der Besteuerungsgrundlagen, die dabei vom Finanzorgan angewandten Verfahren sowie die Berechnung der Steuern nach Art und Höhe den Steuergesetzen entsprachen und die Ergebnisse den Tatbestand des § 176 StGB erfüllen. Sie wären gehalten gewesen, die Sache gemäß § 190 Abs. 1 Ziff. 2 StPO zur weiteren Ermittlung an die Staatsanwaltschaft im gekennzeichneten Umfang zurückzugeben, damit reale Grundlagen für die Berechnung der Einkommens- und Umsatzsteuern erarbeitet und die ggf. strafrechtlich relevanten Steuerverkürzungen ermittelt werden. Erst danach kann über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten entschieden werden. Der Senat hat daher in Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR die Urteile der Instanzgerichte auf gehoben, und die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen (§§ 321 Abs. 1, 322 Abs. 3 StPO), das die sich aus den Urteilsgründen ergebenden Hinweise zu beachten haben wird. g 200 StGB. 1. Zum Vorliegen einer allgemeinen Gefahr für Leben und Gesundheit anderer Menschen bei Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit. 2. Auf Freiheitsstrafe ist bei Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit i. d. R. nur dann zu erkennen, wenn der Täter aus einschlägigen Vorstrafen keine Lehren gezogen hat und der Grad der Gefährdung erheblich ist. 3. Zu unterschiedlichen Auswirkungen des Grades der alkoholischen Beeinflussung auf die Fahrtüchtigkeit von Fahrzeugführern. BG Potsdam, Urteil vom 14. Dezember 1989 S 120/89. Der West-Berliner Angeklagte fuhr am 6. Oktober 1989 mit dem Pkw von Berlin (West) in die BRD. Tn seiner Begleitung befand sich eine Konzertgruppe. Am 7. Oktober 1989 trank der Angeklagte von Beginn des Konzerts um 13 Uhr bis zum 8. Oktober 1989 um 6 Uhr 20 bis 30 0,33 Liter-Flaschen Bier sowie 2 Schnäpse. Danach schlief er bis gegen 12 Uhr und trat gegen 14 Uhr die Rückfahrt nach Berlin (West) an. Während dieser Fahrt regnete es wiederholt, und der Angeklagte mußte seine Fahrgeschwindigkeit teilweise reduzieren. Während seiner Fahrt auf dem Gebiet der DDR überholte er ca. 10 bis 20 Fahrzeuge und wurde auch in gleichem Umfang von anderen Fahrzeugen überholt. Am Kilometer 34,8 der Autobahn A 16 wurde eine Geschwindigkeitskontrolle durchgeführt. In diesem Bereich war die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Vorschriftszeichen entsprechend Bild 218 der Anlage 2 zur StVO der DDR auf 80, 60 und 40 km/h in einem Abstand von jeweils 100 m reduziert. Beim Vorschriftszeichen 60 km/h bestand Überholverbot. Als sich der Angeklagte mit seinem Pkw bereits in diesem Bereich befandvor sich hatte er eine Fahrzeugkolonne setzte er zum Überholen dieser Kolonne an. Dabei wechselte er die Fahrspur und erhöhte seine Geschwindigkeit. Das war der Anlaß, den Angeklagten um 15.43 Uhr zu stoppen. Die um 16.45 Uhr durchgeführte Blutalkoholuntersuchung ergab eine Äthanolkonzentration von 1,8 mg g. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit (Vergehen gemäß § 200 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Weiterhin wurde ihm untersagt, für die Dauer von zwei Jahren ein Kraftfahrzeug auf dem Territorium der DDR zu führen. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung erstrebt der Angeklagte unter Hinweis auf die Schwere der Tat den Ausspruch einer Geldstrafe und die Aufhebung des Verbots der Führung eines Kraftfahrzeugs auf dem Territorium der DDR. Die Berufung hatte teilweise Erfolg. Aus der Begründung: Das Kreisgericht hat den zur Entscheidungsfindung erforderlichen Sachverhalt ausreichend aufgeklärt und richtig festgestellt. Seiner Beweiswürdigung war zu folgen. Bei der rechtlichen Beurteilung des Handelns des Angeklagten ist die Strafkammer richtig davon ausgegangen, daß der Angeklagte durch die Führung des Pkw im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit eine allgemeine Gefahr für Leben und Gesundheit anderer Menschen i. S. des Bestehens einer realen Möglichkeit von Personenschäden fahrlässig (gemäß § 7 StGB) verursachte. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang und den wechselseitigen Bedingungen des konkreten Verkehrsgeschehens. So liegt im allgemeinen diese Gefahr für Leben und Gesundheit anderer Menschen dann vor, wenn z. B. innerstädtische Straßen im Berufsverkehr befahren werden, Autobahnen, Fernverkehrsstraßen und Hauptnetzstraßen bei dichtem Verkehr befahren werden, bei Überhol- und Begegnungsvorgängen Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden, riskant überholt wird oder Vorfahrtsregeln verletzt werden, der Fahrzeugführer in Schlangenlinie fährt und sich dabei anderen Fahrzeugen oder Fußgängern gefährlich nähert, der Fahrzeugführer ein Spezialfahrzeug führt oder gefährliche Güter transportiert und dabei bewohnte Gegenden passiert, bei schlechtem Fahrbahnzustand (Schlaglöchern bzw. anderen Unebenheiten) oder bei widrigen Straßenverhältnissen (Schnee, Eis, extreme Nässe) mit unangemessener Geschwindigkeit gefahren wird, erhöhte Anforderungen an die Reaktions- und Kon-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung Kader der Hauptabteilung Kader und Schulung Abteilung Kader und Schulung der Bezirksverwaltungen im weiteren als zuständiges Kaderorgan bezeichnet abgestimmter und durch die Leiter der nhe führen gründlich zu prüfen und mit Entscheidungsvor lägen den Leitern der Hauptabteilungen selbstän digen Abteil Bezirksverwaltungen zur Bestätigung einzureichen.

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