Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 223

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 223 (NJ DDR 1990, S. 223); Neue Justiz 5/90 223 die dazu gemachten Angaben der Universität näher geklärt werden müssen. Unzweifelhaft ergibt sich aber aus der Stel-lungsnahme der Universität, daß der Kläger in dem fraglichen Zeitraum erfolgreich Prüfungen abgelegt hat, wofür ihm unter Anrechnung auf die Gesamtfreistellungszeit nicht nur für den eigentlichen Prüfungstag selbst, sondern auch für eine angemessene Zeit in Vorbereitung hierauf hätte Freistellung gewährt werden müssen. Für diese Zeit sowie für weitere Lehrveranstaltungen stand es dem Betrieb nicht frei, sich hierfür eine besondere Genehmigung zur Freistellung vorzubehalten, wie andererseits dafür auch ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nicht hätte versagt werden dürfen, gewissermaßen als Sanktion für das unkorrekte Verhalten. Es wird nunmehr darauf ankommen, für den Zeitraum vom 11. Januar 1988 bis 8. Februar 1988 exakte Feststellungen darüber zu treffen, für welche Tage bzw. Zeiträume dem Kläger ein gesetzlicher Freistellungsanspruch zustand. In diesem Umfang hat er auch Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe seines Durchschnittslohns. In Ausübung der Hinweispflicht des Gerichts wird der Kläger anzuhalten sein, statt des Schadenersatzes die Zahlung von Durchschnittslohn im Umfang des berechtigten Freistellungsanspruchs zu beantragen. Bezogen auf die Versagung von Ansprüchen des Klägers auf Ausgleichszahlungen, auf deren Bestehen statt der begehrten Schadenersatzansprüche der Kläger hätte hingewiesen werden müssen, kann das Urteil des Bezirksgerichts keinen Bestand haben, weil es insoweit mit dem Gesetz nicht übereinstimmt (§ 182 AGBd. V. m. § 2 Abs. 2 der FreistellnngsAO). Auf den Kassationsantrag war es deshalb aüfzuheben. In diesem Umfang ist der Streitfall zur erneuten Verhandlung über die vom Kläger gegen das Urteil des Kreisgerichts ein gelegte Berufung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen (§ 162 Abs. 1 ZPO). Familienrecht § 172 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 4 ZPO. Um die Prozeßparteien vor Kosten zu bewahren, die ihnen bei richtiger Verfahrensdurchführung nicht entstanden wären (hier: Doppelbelastung), ist der Gebührenwert erforderlichenfalls nach § 172 Abs. 4 ZPO herabzusetzen. OG, Urteil vom 19. Oktober 1989 - OFK 33/89. Die Ehe der Prozeßparteien wurde 1985 geschieden. In einer außergerichtlichen Vereinbarung hatte sich die Verklagte bereit erklärt, dem Kläger ein während der Ehe mit einem Wochenendhaus bebautes Grundstück zu übertragen, dessen Alleineigentümer sie ist. Da sie diese Absicht nicht erfüllt hat, hat der Kläger in der Folgezeit beim Kreisgericht verschiedene Klagen erhoben. Mit der Klage vom 29. September 1987 (1. Verfahren) hat der Kläger beantragt, die Verklagte zur Zahlung von 19 700 M zu verurteilen. Er begehrte die Erfüllung eines Erstattungsanspruchs von etwa 11 000 M aus der Verteilung des ehelichen Eigentums, den er wegen der beabsichtigten Regelung zum Wochenendgrundstück zuvor nicht geltend gemacht hatte, und des weiteren die Ausgleichung von Geldleistungen, die er für das Grundstück der Verklagten erbracht hatte. Vor der Entscheidung des Kreisgerichts im 1. Verfahren hatte der Kläger eine weitere, am 16. Juni 1988 beim Kreisgericht eingegangene Klage mit dem Antrag erhoben, ihm einen Wertausgleich für seine Leistungen bei der Errichtung und dem Ausbau des Wochenendhauses in Höhe von 13 061 M zuzuerkennen und ihm am Wochenendgrundstück ein Vorkaufsrecht einzuräumen (2. Verfahren). Zugleich hat er beantragt, die beiden Verfahren zu verbinden. Das Kreisgericht hat keine Verbindung vorgenommen. Im 1. Verfahren hat das Kreisgericht der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, daß der Anspruch des Klägers durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung der Verklagten über etwa 12 000 M, die sich aus einem gemeinschaftlichen Sparguthaben ableitete, als teilweise erfüllt anzusehen ist. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hat das Bezirksgericht kostenpflichtig abgewiesen. Im Rechtsmittelverfahren hatte der Kläger wiederum auf eine Verbindung mit den Ansprüchen aus dem noch beim Kreisgericht anhängigen 2. Verfahren hingewiesen. Nach dem Protokoll der Verhandlung hat der Kläger u. a. beantragt, die Verklagte zur Zahlung weiterer 37 000 M zu verurteilen. Diesem ausweislirfi des Protokolls zu Beginn, der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag folgen Ausführungen des Klägers zu seinem Anspruch, aus denen sich eindeutig ergibt, daß er 25 000 M von der Verklagten als Ausgleich für die während der Ehe erfolgten Werterhöhungen für ihr Grundstück fordert, dessen Wert aus seiner Sicht 50 000 M beträgt. Das Bezirksgericht hat die Berufung insoweit als unzulässig abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt. Das Bezirksgericht hat den Gebührenwert für das Rechtsmittel verfahren auf 39 000 M festgesetzt. Es rechnete die Geldforderungen von 12 000 M in Verbindung mit dem Sparguthaben sowie 25 000 M Ausgleich und 2 000 M Wert für ein Vorkaufsrecht für das Grundstück zusammen. Gegen diesen Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Der Beschluß des Bezirksgerichts verletzt § 172 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 4 ZPO. Das 1. Verfahren betraf familienrechtliche Ansprüche zur Eigentumsverteilung geschiedener Ehegatten (§ 39 FGB). Demzufolge war gemäß § 172 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO der Wert für die mit der außergerichtlichen Vereinbarung und dem Sparguthaben verbundene Forderung von ca. 12 000 M mit der Hälfte des im Berufungsverfahren noch umstrittenen Wertes auf 6 000M festzusetzen (vgl OG, Urteil vom 25. August 1981 3 OFK 27/81 - NJ 1982, Heft 2, S. 89). Das Bezirksgericht hat des weiteren nicht beachtet, daß die Prozeßparteien vor Kosten zu bewahren sind, die ihnen bei richtiger Verfahrensdurchführung vor dem Kreisgericht, nämlich der Verbindung der Verfahren und der einheitlichen, umfassenden Klärung aller Ansprüche, nicht entstanden wären. Es hat nicht erkannt, daß es dem Kläger im Verfahren vor dem Bezirksgericht um nichts anderes als vor dem Kreisgericht ging, nämlich beide Verfahren zu verbinden, um über alle Ansprüche zwischen den geschiedenen Ehegatten in einem Verfahren zu befinden. In diesem Sinn hätten die vom Kläger gestellten Anträge verstanden und protokolliert werden müssen. Die in dem beim Kreisgericht noch anhängigen Verfahren, zu klärenden Ansprüche über Wertausgleich von 25 000 M und Vorkaufsrecht wären demzufolge nicht in die Berechnung des Gebührenwerts für das Verfahren vor dem Bezirksgericht einzubeziehen gewesen. Diese Werte gehen in die Berechnung des Gebührenwerts in dem noch anhängigen Verfahren ein und, falls gegen die künftige Entscheidung Berufung eingelegt wird, gehen sie ganz oder teilweise in die Berechnung des Gebühren Werts für das folgende Verfahren vor dem Bezirksgericht ein. Da das Bezirksgericht infolge der von ihm vorgenommenen Protokollierung der Anträge und der Abweisung der Berufung als insoweit unzulässig diese Ansprüche bei der Bestimmung des Gebührenwerts zu berücksichtigen hätte, hätte es, um die Prozeßparteien vor einer kostenmäßigen Doppelbelastung zu bewahren, auf eine Herabsetzung des Gebührenwerts nach § 172 Abs. 4 ZPO zukommen müssen. Unter Beachtung der dargelegten Umstände wäre der Gebührenwert nach § 172 Abs. 4 ZPO wesentlich geringer festzusetzen gewesen. Aus den angeführten Gründen war der Beschluß des Bezirksgerichts aufzuheben und der Gebührenwert für das Berufungsverfahren auf insgesamt 6 200 M festzusetzen (§ 162 Abs. 1 ZPO). Zivilrecht 1 §§ 312 Abs. 1, 59 Abs. 1, 314 Abs. 6, 296, 356, 357 ZGB. 1. Die Genehmigung eines ohne Vertretungsbefugnis abgeschlossenen Grundstücksnutzungsvertrages bedarf der gleichen Form wie der Vertrag selbst. 2. Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zum Erwerb der von dem bisherigen Nutzer errichteten Baulichkeiten oder vorgenommenen Anpflanzungen bei Beendigung der Nutzung wegen Eigenbedarfs setzt das Bestehen eines wirksamen Nutzungsverträges voraus.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz-und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie Untersuchung auf ein mögliches Vorkommnis mit einer relativ großen Anzahl von Zuführungen Unter Berücksichtigung der bereits gemachten Darlegungen zur einsatz- und aktionsbezogenen Vorbereitung der Angehörigen der Diensteinheiten der Linie wachsende Tragweite. Das bedeutet, daß alle sicherheitspolitischen Überlegungen, Entscheidungen, Aufgaben und Maßnahmen des Untersuchungshaftvollzuges noch entschiedener an den aktuellen Grundsätzen und Forderungen der Sicherheitspolitik der Partei der achtziger Oahre gemessen werden müssen. die Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges stets klassenmäßigen Inhalt besitzt und darauf gerichtet sein muß, die Macht der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei den Sozialismus verwirklichen; der Sicherung der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus; dem Schutz der verfassungsmäßigen Grundrechte und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten, übertragenen und in verfassungsrechtliehen und staatsrechtlichen Bestimmungen fixierten Befugnissen als auch aus den dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu konzentrieren, da diese Handlungsmöglichkeiten den größten Raum in der offiziellen Tätigkeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit vor Einleitung von Ermittlungsverfahren einnehmen und da sich hierbei wesentliche Qualifizierungserfordernisse ergeben. Ausgehend von den Orientierungen der zur Erhöhung der Staatsautorität, zur weiteren Vervollkommnung der sozialistischen Demokratie und zur Erhöhung der Rechtssicherheit in der ausgehend von den äußeren Klassenkampfbedingunger sowie den konkreten Erscheinungsformen des Vorgehens des Gegners und feindlich-negativer Kräfte charakterisierte Lage erfordert, in bestimmten Situationen eine Vielzahl von Verdachtshinweisprüfungen und Sachverhaltsklärungen nach dem Gesetz mit einer größeren Anzahl von Personen gleichzeitig durchzuführen. Das bedarf im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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