Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 221

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 221 (NJ DDR 1990, S. 221); Neue Justiz 5/90 221 Erfahrungen aus der Praxis Bedenken gegen die Beibehaltung der gerichtlichen Rechtsauskunft Im Zusammenhang mit den in der Justiz notwendigen demokratischen Reformen haben W. Peller/G. Hünefeld (NJ 1990, Heft 1, S. 11) die Frage, ob die bisher nach § 28 GVG vorgesehene gerichtliche Rechtsauskunft weiterhin praktiziert werden sollte, bejaht. Über das Für und Wider der Rechtsauskünfte wird gegenwärtig an den Gerichten ausgiebig diskutiert. Die Rechtsauskunftstätigkeit der Gerichte entstand in der DDR in dem Bestreben, den Bürgern eine einfache und kostenlose Möglichkeit zu bieten, sich das Recht und seine Durchsetzung erläutern zu lassen. Sie sollte zugleich helfen, die Volksfremdheit des Rechts und der Justiz zu überwinden und das Vertrauensverhältnis der Bürger zur Justiz zu stärken.1 Dabei wurde auch berücksichtigt, daß die Rechtsanwaltschaft in unserem Lande, deren ureigenste Aufgabe es ist, die Bürger in Rechtsangelegenheiten zu beraten und zu vertreten, zahlenmäßig nur schwach entwickelt war (und noch ist) und deswegen das Bedürfnis nach Rechtsauskunft allein nicht erfüllen konnte. So waren die Richter in den vergangenen Jahren mit einer umfangreichen Rechtsauskunftstätigkeit belastet, die sie mit großem Einsatz erfüllten und die in der Bevölkerung breite Resonanz fand. Die Bürger wurden kostenlos von kompetenten Fachleuten beraten. Damit kamen die Gerichte einem echten Bedürfnis nach. Aus dieser Sicht würde es sich anbieten, diese Praxis beizubehalten. Doch tritt in den Mittelpunkt der Erörterung dieser Frage nun eine Problematik, die in den bisher zum Thema publizierten Beiträgen- nicht oder nur als Randproblem behandelt wurde: Die gerichtliche Rechtsauskunftstätigkeit berührt die richterliche Unabhängigkeit und speziell die Sicherung der Unvoreingenommenheit der Richter, also Problemkreise, die in den Jahren der stalinistischen Verformung der Machtstrukturen mit großem Schaden für das Ansehen der Justiz vernachlässigt wurden. Peiler und Hünefeld (a. a. O.-) meinen, daß in diesem Zusammenhang keine negativen Auswirkungen festzustellen sind. Der hier wirkende Mechanismus bedarf jedoch näherer Untersuchung. Die Rechtsauskünfte durch das Gericht sind keine bloße Erläuterung des Rechts. Die Bürger kommen zumeist mit einem ganz konkreten Sachproblem und erwarten Auskunft über ihre Rechtsposition sowie Beratung zu deren Durchsetzung. Der Richter hat nicht die Möglichkeit, sich auf eine allgemeine Ebene der Rechtserläuterung zurückzuziehen. Auch wenn er die Grundsätze der gerichtlichen Rechtsauskunft befolgt und Auskünfte in zur Verhandlung und Entscheidung anstehenden Sachen nicht gibt und in anderen Fällen darauf hinweist, „daß die erteilte Auskunft auf dem einseitigen Sachvortrag des Bürgers basiert und in einem eventuell später beim Kreisgericht anhängig werdenden Verfahren bei umfassender Sachaufklärung sich die Sach- und Rechtslage anders darstellen kann“3, kommt der Richter nicht selten in eine verfängliche Lage, wenn er dann doch im Falle nachfolgender Klageerhebung die Sache, in der er Berater war, verhandeln muß/* Besonders dann, wenn sich neue Gesichtspunkte darstellen, die er möglicherweise bei der Auskunft nicht erfragt bzw. nicht erkannt hatte, kann sich eine gewisse Befangenheit einstellen, die ihn möglicherweise auch unbewußt beeinflußt. Ist seine Beratungstätigkeit für einen der Streitpartner auch dem anderen bekannt geworden, läßt sich der Eindruck kaum vermeiden, daß das Gericht voreingenommen ist. Eine konsequente Sicherung der Unvoreingenommenheit des Richters kann es nicht nur auf die tatsächliche Befangenheit abstellen, sondern muß bei konkreten Sachverhalten auch jeden begründeten Eindruck von Befangenheit in der Öffentlichkeit berücksichtigen. Die Beratung einer Prozeßpartei durch den Richter ist ein Grund der Besorgnis der Befangenheit. Während in größeren Gerichten diese Situation dadurch vermieden werden kann, daß von vornherein ein anderer Richter die Sache übernimmt, läßt sich das an kleinen Gerichten nur schwer lösen. Diese Tatsachen machen die Institution der gerichtlichen Rechtsauskunft problematisch und sprechen dafür, sie in einem neuen Gerichtsverfassungsgesetz nicht mehr zu verankern.5 Aus der Diskussion über die gerichtliche Rechtsauskunft sollte die Beratung der Bürger bei der Einreichung von Klagen und.Anträgen ausgeklammert werden, da diese von den Seki-etären vorgenommen wird, die selbst in der Sache keine richterliche Entscheidung treffen. Diskutiert werden sollte jedoch auch die Frage, auf welche andere Weise die Bürger künftig Rechtsauskünfte erhalten könnten. Dabei wäre davon auszugehen, daß sich die Zahl der Rechtsanwälte in nächster Zeit erhöht und sie damit auch in wachsendem Maße für diese, ihnen obliegende Aufgabe zur Verfügung stehen werden. Sollte abzusehen sein, daß die Zahl der zugelassenen Rechtsanwälte nicht so schnell anwächst, kommt eventuell eine Übergangsregelung in Frage, nach der die Gerichte noch für eine bestimmte Zeit ihre Rechtsauskunftstätigkeit fortsetzen. In Anbetracht der Weiterentwicklung des Rechtsanwaltsrechts wäre zu diskutieren, wie eine kostenlose Rechtsauskunft gesichert werden könnte.1* Im übrigen sollten bei den örtlichen Räten Beratungsstellen geschaffen werden, in denen sich Bürger durch Fachjuristen kostenlos beraten lassen können. Letztlich ist, wie viele Richter zum Ausdruck bringen, auch festzustellen, daß die Gerichte mit der wachsenden Anzahl von Verfahren und zugleich mit der zunehmenden Rechtsauskunftserteilung immer mehr in ein Spannungsverhältnis geraten, in dem sie sich überfordert fühlen, so daß auch von dieser Seite eine Entlastung geboten ist. Hier geht es nicht allein um die Arbeitsbelastung der Richter, sondern auch um die Qualität einer verantwortlichen Rechtsauskunft, die so nicht mehr gewährleistet ist. MARGARETE SCHÖNFELDT, Direktor des Kreisgerichts Jena-Land Dr. HANS SCHÖNFELDT, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-JJniversität Jena 1 Seinen gesetzgeberischen Ausdruck fand das schon in § 44 GVG vom 2. Oktober 1952 (GBl. I Nr. 141 S. 983). 2 Vgl. U. Bettle, „Gerichtliche Rechtsauskunftstätigkeit“, NJ 1987. Heft 3, S. 114; K. A. Mollnau/M. Niemann B. Richter, „Stand und Entwicklungstendenzen der gerichtlichen Rechtsauskunft“, NJ 1987, Heft 7, S. 262 ff.; G. Jackwerth,H. Schröder, „Weitere Qualifizierung der Rechtsauskunft der Kreisgerichte“, NJ 1988, Heft 6, S. 246 f. 3 Vgl. G. Jackwerth/H. Schröder, a. a. O., S. 246. 4 Vgl. den Leserbrief vom H. Jurczok, NJ 1990, Heft 4, S. 168. 5 Rechtsvergleichend ist festzustellen, daß im GVG der BRD eine gerichtliche Rechtsauskunft nicht geregelt ist. 6 § 3 Abs. 1 Bucnst. f Gesetz über die Kollegien der Rechtsanwälte der DDR vom 17. Dezember 1980 (GBl. I 1981 Nr. 1 S. 1) sieht die Erteilung kostenloser mündlicher Rechtsauskünfte vor, während die VO über die Tätigkeit und die Zulassung von Rechtsanwälten mit eigener Praxis vom 22. Februar 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 147) eine Regelung dazu nicht enthält. Entweder Verwarnung mit Ordnungsgeld oder Ordnungsstrafe Die unterschiedliche Stellung beider Ordnungsstrafmaßnahmen wird bereits im Katalog der Ordnungsstrafmaßnahmen in § 5 OWG deutlich. Hier beziehen sich die Absätze 1 bis 3 auf den Verweis und die Ordnungsstrafe, während Abs. 4 die-v ser Bestimmung ausschließlich die Verwarnung mit Ordnungsgeld betrifft. In den Rechtsvorschriften (Ordnungsstrafbestimmungen) kann danach für geringfügige Ordnungswidrigkeiten eine Verwarnung mit Ordnungsgeld von 1 bis 20 M vorgesehen werden. Ordnungsstrafe und Ordnungsgeld sind also unterschiedliche Ordnungsstrafmaßnahmen, die in den entsprechenden Ordnungsstrafbestimmungen jeweils gesondert geregelt sind. Auch die verfahrensrechtl’ichen Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitsrechts für diese beiden Ordnungsstrafmaßnahmen sind unterschiedlich. Eine Ordnungsstrafe kann nur im Ergebnis eines Ordnungsstrafverfahrens von einem Ordnungsstrafbefugten in einer Ordnungsstrafverfügung ausgesprochen werden (§ 21 ff. OWG). Diese Ordnungsstrafverfügung ist nach § 26 Abs. 1 und 2 OWG an bestimmte Kriterien gebunden1 und dem betroffenen Bürger gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen oder durch die Deutsche Post gemäß § 39 ZPO innerhalb von einer Woche zuzustellen. 1 Vgl. OWG/OWVO-Kommentar, Berlin 1989, Anlage 4, S. 178 f.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 221 (NJ DDR 1990, S. 221) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 221 (NJ DDR 1990, S. 221)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Auf der Grundlage der Direktive und der zu erlassenden Durchführungsbestimmungen zur Direktive ist in den Diensteinheiten Staatssicherheit unverzüglich mit der Überarbeitung der Mobilmachungsplanung und der zusätzlichen organisatorischen Mobilmachungsmaßnahmen, die sich aus den objektiven Erfordernissen an die Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit ergeben, herauszuarbeiten und zu erläutern, Haupterkenntnisse und -ergebnisse einer von mir eingesetzten Kommission zur Überprüfung der Bearbeitung von Untersuchungsvorgängen Entwicklung der Qualität und Wirksam- keit der Untersuchung straftatverdächtiger Sachverhalte und politischoperativ bedeutsamer Vorkommnisse Weiterentwicklung der Leitungstätigkeit Entwicklung der Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten die Potenzen des Straf- und Strafprozeßrechts und des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Volkspolizei und im Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen die Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitsrechts immer wirkungsvoller mit den politisch-operativen Maßnahmen sowie politischen Offensivmaßnahmen genutzt. In diesem Prozeß entwickelte sich die objektiv aus der Gesamtaufgabenstellung notwendige qualifizierte Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten dazu beigetragen werden, gegen die und andere sozialistische Staaten gerichtete Pläne, Absichten und Aktivitäten der Geheimdienste sowie anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte, die gegen den Verantwortungsbereich gerichtet sind; Personen, die zur Verwirklichung der feindlichen Pläne und Absichten der imperialistischen Geheimdienste, anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte, die gegen den Verantwortungsbereich gerichtet sind; Personen, die zur Verwirklichung der feindlichen Pläne und Absichten der imperialistischen Geheimdienste, anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte, die gegen den Verantwortungsbereich gerichtet sind; Personen, die zur Verwirklichung der feindlichen Pläne und Absichten der imperialistischen Geheimdienste, anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte, die gegen den Verantwortungsbereich gerichtet sind; Personen, die zur Verwirklichung der feindlichen Pläne und Absichten der imperialistischen Geheimdienste, anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte Geeignete sind zur Aufklärung erkannter möglicher Verbindungen der verdächtigen Personen zu imperialistischen Geheimdiensten, anderen feindlichen Zentren, Organisationen und Kräften einzusetzen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X