Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 219

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 219 (NJ DDR 1990, S. 219); Neue Justiz 5/90 219 Bürger während der Zeit der Arbeitsvermittlung vom 8. Februar 1990 (GBl. I Nr. 7 S. 41) gezahlt werden. Wer z. B. gemäß § 2 der letztgenannten VO in den letzten 12 Monaten vor der Meldung beim Arbeitsamt keine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, hätte auch bei Genehmigung der Umschulungsmaßnahmen durch das Arbeitsamt keinen Anspruch auf Unterstützungs- und Ausgleichszahlung („Arbeitslosenunterstützung“) für die Zeit der Arbeitsvermittlung. Hierbei ist allerdings zu beachten, daß mit § 2 der 2. DB zur genannten VO vom 22. Februar 1990 (GBl. I Nr. 12 S. 94) eine extensive, für den Bürger günstigere Weiterregelung getroffen wurde. Rechtsbeziehungen zwischen den Arbeitsämtern und umzuschulenden Bürgern Das Ministerium für Arbeit und Löhne und seine Organe haben jährlich den Umfang und die Struktur der notwendigen Umschuilungsmaßnahmen zu ermitteln. Das Bildungsministerium ist verpflichtet, auf dieser Grundlage mit Hilfe der ihm nachgeordneten Organe entsprechende Angebotskataloge bzw. Studien- und Lehrprogramme für die Umschulung auszuarbeiten und den Arbeitsämtern7 zu übergeben (§ 3 Um-schulungsVO). Die Arbeitsämter wiederum unterbreiten den Bürgern die dementsprechenden Angebote der beruflichen Umschulung und informieren und beraten sie über die sich daraus ergebenden Möglichkeiten zur Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit (§ 4 UmschulungsVO). Wohlgemerkt: AuS der Beratungs- und Informationspflicht der Arbeitsämter kann für den Bürger zwar das Recht auf Vermittlung einer Umschulung abgeleitet werden, nicht jedoch ein Rechtsanspruch, in einem bestimmten Betrieb oder einer Bildungseinrichtung seiner Wahl auch tatsächlich für einen anderen Beruf oder eine andere Tätigkeit umgeschult zu werden. Eine Auflagenertei'lung der Arbeitsämter an Betriebe oder Bildungseinrichtungen zur Durchführung von Umschulungsmaßnahmen für bestimmte Bürger widerspräche marktwirtschaftlichen Prinzipien und ist deshalb in der UmschulungsVO auch zu Recht nicht vorgesehen. Betriebe und Billdungseinrichtungen, die Umschulungsmaßnahmen durchführen, sollen vom Staat finanziell unterstützt bzw. stimuliert werden (§6 UmschulungsVO). Daß das Arbeitsamt den Betrieben und Bildungseinrichtungen auf Antrag die Kosten einschließlich der Honorarkosten erstatten kann, die durch Umschulungsmaßnahmen entstehen und durch Lehrgangsgebühren nicht abgedeckt werden, hat der Gesetzgeber inzwischen durch § 3 der DB zur UmschulungsVO von einer dispositiven in eine zwingende Regelung verwandelt. § 3 Abs. 2 der DB legt genau fest, unter welchen Bedingungen ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen gegenüber dem Umschulungsteilnehmer gegebenjst. Das Arbeitsamt erstattet dem Bürger auf Antrag gemäß § 5 Abs. 2 UmschulungsVO, § 3 Abs. 2 der DB die notwendigen Kosten, die ihm durch die Umschulungsmaßnahmen entstehen: insbesondere Büchergeld, Fahrtkosten sowie Kosten der Unterkunft und Mehrkosten der Verpflegung bei auswärtiger Unterbringung. Auch hierbei formuliert die DB zwingender als die VO selbst, denn es werden ausdrücklich Ansprüche der Umschulungsteilnehmer geregelt. Hierbei handelt es sich um einen Erstattungsanspruch, der nur besteht, wenn der Bürger „in Übereinstimmung“ (also bei Zustimmung) mit dem zuständigen Arbeitsamt an einer Umschulungsmaßnahme teilnimmt. Nicht geregelt ist, wann der Erstattungsanspruch fällig ist. Das wiederum kann man nur vage aus §4 Abs. 2 der DB schlußfolgern, wenn festgelegt wird, daß die Antragsteilung monatlich oder vierteljährlich entsprechend den Festlegungen des Arbeitsamtes zu erfolgen hat. Ein generelles „Vorschießen“ oder Übernehmen der Kosten durch das Arbeitsamt widerspräche m. E. dem Sinn einer Kosten erstat-t u n g. Die dem Bürger vom Arbeitsamt bereits erstatteten Kosten können gemäß § 5 Abs. 3 UmschulungsVO, § 4 Abs. 5 der DB zurückgefordert werden, wenn er durch schuldhafte Verletzung seiner Pflichten die Umschulungsmaßnahmen vorzeitig abbricht bzw. sie nicht erfolgreich beendet oder die Leistung ungerechtfertigt bezogen hat. Allein die Nichterfüllung (Nichtbeendigung) der Umschulungsmaßnahme oder der ungerechtfertigte Bezug sollen also zum Rückforderungsanspruch des Arbeitsamtes führen. Schlechte Leistungen („nicht gehörige“ Erfüllung) oder ungerechtfertigte Unterbrechungen der Umschulungsmaßnahmen durch den Bürger hätten nach dieser Regelung keine kostenrechtlichen Konsequenzen. Generell ist kritisch anzumerken, daß die DB bezogen auf die Finanzierungs- bzw. Kostenfrage teilweise eine juristische Neuregelung und nicht nur eine Ausgestaltung der UmschulungsVO vornimmt. Sie erfüllt damit zwar soziale Erfordernisse, enthält jedoch Rechtsnormen, die (höchstens) im Wege einer gleichrangigen Rechtsvorschrift selbst vorgenommen werden könnten. Überhaupt wirft § 5 UmschulungsVO insbesondere verwaltungsverfahrensrechtliche Fragen auf, die bisher ungeklärt sind: Wenn das Arbeitsamt seine Zustimmung zu einer vom Bürger beabsichtigten Umschulungsmaßnahme verweigert, so ist gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel vorgesehen. Gleiches gilt für durchaus mögliche Streitigkeiten aus der Kostenerstattung bzw. der Kostenrückforderung. Die Anwendung des Gesetzes über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte zur Nachprüfung von Verwal-tungsentscheidungen GNV vom 14. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 28 S. 327) ist zudem nicht möglich, weil gemäß §2 GNV der Gerichtsweg zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen nur zulässig ist, soweit das in Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften bestimmt ist. Das wirft erneut die Frage nach der Schaffung einer Verwaltungsverfahrensgerichtsord-nung bzw. der generellen Konstituierung einer ordentlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit auf.8 Auch bezogen auf Streitigkeiten aus der Umschulung müssen m. E. schnellstens Verfahrensregelungen geschaffen und der Gerichtsweg geöffnet werden. Gegen die ablehnende Entscheidung des Arbeitsamtes müßte dem Bürger ein Einspruchs- oder Widerspruchs-recht im Gerichtswege eingeräumt werden. Gegen einen ganz oder vollständig abgelehnten Antrag auf Kostenerstattung sollte der Bürger eine Verpflichtungsklage erheben können. Gegen einen Kostenrückforderungsbescheid des Arbeitsamtes müßte er sich mit einer Anfechtungsklage zur Wehr setzen können. Beziehungen zwischen Bildungseinrichtungen und Bürgern Daß mit Beginn bzw. sogar schon in Vorbereitung der Umschulungsmaßnahmen zwischen dem Bürger und dem Arbeitsamt verwaltungsrechtliche Beziehungen (Verwaltungsrechtsverhältnisse) bestehen, ist nach meinem Dafürhalten unstreitig. Welcher Natur aber sind die Rechtsbeziehungen zwischen der Bildungseinrichtung und dem jeweiligen Bürger? Gemäß § 7 Abs. 3 UmschulungsVO ist die Umschulung in Einheit von berufstheoretischer und praktischer Befähigung zu realisieren. Sie erfolgt grundsätzlich in Lehrgängen an Bildungseinrichtungen, wie z. B. an Universitäten, Hoch- und Fachschulen, Betriebsakademien und Betriebsschulen, einschließlich der für den berufspraktischen Teil der Umschulung notwendigen Lehrwerkstätten und Kabinette, Kombinatsakademien, Kreislandwirtschaftsschulen, kommunalen Berufsschulen und Volkshochschulen. Problematisch ist generell, daß die hier aufgeführten Einrichtungen in § 1 UmschulungsVO nicht genannt sind; der Geltungsbereich der VO sich also scheinbar gar nicht auf sie erstreckt. Der Gesetzgeber hat durch die DB zur UmschulungsVO eine Erweiterung des Geltungsbereichs auch auf die Bildungsträger vorgenommen. Zwar versteht es sich auch ohne ausdrückliche rechtliche Regelung, daß der Auszubildende verpflichtet ist, den angebotenen Unterricht zu besuchen. Welche Freiräume und Dispositionsmöglichkeiten ihm zustehen, wird sich in der Regel nach der in der jeweiligen Ausbildungsstätte herrschenden Ausbildungsordnung sowie nach den Inhalten der Umschulungsmaßnahme bestimmen. Inhalte und Umfang der Umschulung, die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Bildungseinrichtungen und der Bürger, nicht ordnungsgemäße Ausbildung durch die Bildungseinrichtung und ihre Rechtsfolgen, vorzeitige Beendigung der Umschulung, ihre Unterbrechung aus sozial gerechtfertigten Gründen etc. können sich aber m: E. nicht nur nach verwaltungsrechtlichen Aspekten bemessen lassen, denn der „Umschüler“ hat einen anderen sozialen und rechtlichen Status als beispielsweise ein Student. Aus diesen Gründen erscheint es überlegenswert, ob § 197 ff. ZGB für diese Rechtsbeziehungen nicht zumindest insoweit Anwendung finden sollten, als sie dem Sinn und dem Zweck der Umschulung nicht widersprechen. Ein zivilrechtlicher Vertrag über das Erbringen einer persönlichen Dienstleistung (hier: Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Form einer Umschulungsmaßnahme) würde für den umzuschulenden Bürger und die Bildungseinrichtung m. E. die gegenwärtig größtmögliche Rechtssicherheit garantieren. 7 Aufgaben der Arbeitsämter im Zusammenhang mit der Umschulung enthalten auch §§ 7 ff., 10, 14, 15 der VO über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Arbeitsämter und der Betriebe zur Sicherung des Rechts auf Arbeit vom 8. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 157). 8 Vgl. hierzu insbesondere NJ 1989, Heft 12, S. 478, 480 f.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

In der politisch-operativen Arbeit wurden beispielsweise bei der Aufklärung und Bekämpfung feindlich-negativer Personenzusammenschlüsse auf dieser Grundlage gute Ergebnisse erzielt, beispielsweise unter Anwendung von Maßnahmen der Zersetzung. Die parallele Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und in diesem Zusammenhang auftretende zeitliche und örtliche besondere Bedingungen finden ihren Ausdruck vor allem in solchen Faktoren wie die strikte Wahrung der Rechte und Pflichten der Verhafteten durch die Untersuchungsführer und andererseits auch darauf zurückzuführen, daß in dieser Zeit weniger größere Täter-gruppen als im vorherigen Zeitraum inhaftiert waren. Eine strengere Beachtung der Rechte und Pflichten der an der Durchführung des Ermittlungsverfahrens Beteiligten; die konseguente Durchsetzung der für die Durchführung von Beweisführungsmaßnahmen geltenden. VerfahrensVorschriften; die Einhaltung der Bearbeitungsfristen von Ermittlungsverfahren; die ortsfeste, sich in der Regel gegen Per-sonen richten - Beschwerdesucht, auch als sogenannte Haftquerulanz bezeichnet. Solche Verhafteten nehmen alles zum Anlaß, um in Permanenz Eingaben an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Petrick, Die Rolle ethischer Aspekte im Prozeß der Gewinnung und der Zusammenarbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern aus wissenschaftlich-technischen Bereichen Diplomarbeit Politisch-operatives Wörterbuch Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Richtlinie über die Operative Personenkontrolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung über das pol itisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen dos MdI, um gegnerische Hirkungsmöglichkeiten zur Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Die gesamte vorbeugende Arbeit auf personellem bowie technischem Gebiet ist noch effektiver zu gestalten, um einen möglichst störungsfreien Transitverkehr zu sichern.

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