Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 193

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 193 (NJ DDR 1990, S. 193); Neue Justiz 5/90 193 setzes genutzt werden. Die Bundesregierung hat seit 1954 nach diesem Gesetz gegenüber ehemaligen politischen Häftlingen Vergünstigungen gewährt und Eingliederungshilfe in verschiedenen Formen geleistet. JR Horst Willamowski: Die von sowjetischen Militärtribunalen oder Sicherheitsorganen Verurteilten oder Internierten sind bei unseren Vorstellungen über die Rehabilitierung auch dank der guten Zusammenarbeit mit den Interessengemeinschaften nicht vergessen worden. Es wird gemeinsam nach annehmbaren Lösungen gesucht. Neben der materiellen Wiedergutmachung sollte auch eine geeignete Form für ihre politisch-moralische Rehabilitierung gefunden werden. Insoweit wird nach Verbindungsaufnahme zu den zuständigen sowjetischen Staatsorganen ein für die Betroffenen befriedigendes Ergebnis angestrebt. Da Urteile sowie Entscheidungen und Maßnahmen sowjetischer Militärorgane der Jurisdiktion der DDR entzogen sind, können sie auch von Staatsorganen der DDR nicht aufgehoben werden und nicht Gegenstand von Regelungen eines DDR-Gesetzes sein. Geprüft wird jedoch, ob den Betroffenen, insbesondere soweit die Vollstreckung solcher Urteile oder Maßnahmen Anfang der 50er Jahre von einem Strafvollzugsorgan der DDR übernommen wurde, eine angemessene materielle Entschädigung gewährt werden kann. Auf diese Weise sollte den Betroffenen, aus Rechtsgründen aber wahrscheinlich in einem gesonderten Rechtsakt, eine dringend gebotene moralische Ge--nugtuung verschafft werden. Voraussetzungen und Umfang der Entschädigung sollten in diesem Rechtsakt näher bestimmt werden. Vom Ministerium der Finanzen und Preise geplante Sofortmaßnahmen in Rehabilitierungssachen müßten auch auf diesen Personenkreis Anwendung finden. Hans Voelkner: Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, daß die übergroße Mehrheit der Betroffenen keinesfalls Rachegefühle gegen die Völker der Sowjetunion schüren möchte. Unserer Interessengemeinschaft sind bisher etwa 600 Briefe zugegangen, die vor allem den Wiedergutmachungsgedanken und nicht das Verlangen nach Sühne enthalten. Welchen Geltungsbereich soll das Rehabilitierungsgesetz haben, und wie sollen die Voraussetzungen der Rehabilitierung bestimmt werden? JR Horst Willamowski: Ursprünglich sollte den Gegenstand dieses Gesetzes allein die strafrechtliche Rehabilitierung bilden. Ausgangspunkt für diese Konzeption war der Gedanke, daß gerade auf diesem Gebiet eine politisch-moralische und materielle Wiedergutmachung Vorrang haben muß, weil es hier zu besonders gravierenden Eingriffen in die verfassungsmäßigen Rechte der Bürger gekommen ist. Deshalb sollte mit der Regelung der strafrechtlichen Rehabilitierung begonnen werden. Zugleich sollten damit Orientierungen und Maßstäbe für die Lösung der Rehabilitierungsfragen auch auf anderen Gebieten, insbesondere in arbeits-, verwaltungs- und finanzrechtlicher Hinsicht, gesetzt werden. Nunmehr wird geprüft, ob diese Regelungen z. B. über die Entschädigurig wegen fristloser Entlassung von Werktätigen aus politischen Gründen nach oder unabhängig von einem Strafverfahren und die Entschädigung wegen der Zwangsumsiedlung von Bürgern aus grenznahen Wohngebieten ebenfalls in das Gesetz aufgenommen werden können, also ein komplexes Rehabilitierungsgesetz geschaffen werden kann. Die strafrechtliche Rehabilitierung soll zeitlich nicht begrenzt werden. Es wird vorgeschlagen, allen Personen einen Anspruch auf Rehabilitierung zuzuerkennen, die seit dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten des 6. StÄG auf dem Gebiet der DDR von einem deutschen Gericht wegen einer unter die Rehabilitierungsvoraussetzungen fallenden Straftat verurteilt worden sind. Eine engere zeitliche Eingrenzung ist nicht vertretbar, weil die in Betracht kommenden Verurteilungen sich auf diesen gesamten Zeitraum verteilen. Der Gesetzentwurf geht von einer umfassenden Konzep- tion aus, die alle strafrechtlichen Rehabilitierungsfälle erfaßt. Danach sollen zwei Hauptgruppen von Personen rehabilitiert werden: Bei der ersten, zahlenmäßig kleineren Gruppe handelt es sich um Personen, die von einem Gericht unter Verletzung der zum Zeitpunkt der Verurteilung geltenden Strafgesetze oder strafprozessualen Rechtsvorschriften, insbesondere auf Grund einer falschen Anschuldigung (§ 229 StGB) oder Rechtsbeugung (§ 244 StGB), bestraft worden sind. Diese Verurteilten sind im Wege des Kassationsverfahrens oder des Wiederaufnahmeverfahrens zu rehabilitieren. Im Ergebnis dieser Verfahren sind fehlerhafte Urteile aufzuheben und die zu Unrecht Verurteilten freizusprechen. Diese spezielle Form der Rehabilitierung soll, obwohl die wesentlichen prozessualen Einzelheiten in der StPO geregelt sind, dennoch in das Rehabilitierungsgesetz aufgenommen werden, um die ganze gesellschaftliche und juristische Dimension der Rehabilitierung sichtbar zu machen. Die zweite, erheblich größere Gruppe besteht aus Personen, die auf der Grundlage und in Anwendung von zum Zeitpunkt der Verurteilung geltenden Strafbestimmungen -wegen bestimmter Straftaten gegen die DDR oder gegen die staatliche Ordnung also nach Straftatbeständen des 2. und 8. Kapitels des StGB oder entsprechenden früheren Straftatbeständen bestraft wurden. Diese Personen sollen trotz Verurteilung nach seinerzeit verbindlichem Strafrecht rehabilitiert werden, weil dieses Strafrecht wegen der Kriminalisierung der Inanspruchnahme verfassungsmäßiger Grundrechte im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Maßstäben steht, also insoweit als vom damaligen Gesetzgeber normiertes Unrecht betrachtet werden muß. Damit ist zugleich gesagt, daß solche Personen von der Rehabilitierung ausgeschlossen sein sollen, die auch nach heutiger Rechtsauffassung Kriegshetze und -Propaganda, faschistische Propaganda, Völker- und Rassenhetze begangen haben. Wer wegen Handlungen bestraft wurde, für die auch nach dem Erlaß des 6. StÄG strafrechtliche Verantwortlichkeit besteht, kann ebenfalls nicht rehabilitiert werden. Damit sind solche Personen von der Rehabilitierung ausgeschlossen, die politische Ziele mittels Terrors, Gewalt, Androhung von Gewalttätigkeiten oder Straftaten der allgemeinen Kriminalität durchsetzen wollten. Worin soll der Inhalt der Rehabilitierung bestehen, und welche Vorstellungen gibt es zur materiellen Wiedergutmachung? JR Horst Willamowski: Die Rehabilitierung soll in jedem Fall zur Aufhebung des unrechtmäßigen Urteils und damit zur Beseitigung seiner rechtlichen Wirkungen führen. Sie verfolgt das Anliegen, Personen, die in der Vergangenheit zu Unrecht bestraft wurden, vom Makel strafrechtlicher Verurteilung zu befreien. Die Rehabilitierung soll eine ideelle und eine materielle Seite haben. Der ideelle Gehalt der Rehabilitierung soll in einer politisch-moralischen Genugtuung für den Betroffenen und in der Wiederherstellung seiner Ehre und Würde bestehen. Damit ist verbunden, daß die Verwirklichung sämtlicher Haupt- und Zusatzstrafen sowie der im Zusammenhang hiermit ausgesprochenen Verpflichtungen und Maßnahmen beendet wird de facto ist dies bereits geschehen und alle Eintragungen über die der Rehabilitierung zugrunde liegenden Verurteilungen im Strafregister und in anderen öffentlich zugänglichen Unterlagen zu tilgen sind. Darüber hinaus soll der Betroffene unter Berücksichtigung des Umfangs der ihm auferlegten Freiheitsbeschränkung und der eingetretenen Vermögensnachteile einen Anspruch auf materielle Wiedergutmachung für die Vermögensnachteile haben, die ihm durch den Freiheitsentzug und die weitere Strafverfolgung entstanden sind. Die Vorschläge zur materiellen Wiedergutmachung haben zum Ziel, den Betroffenen weitgehend Ersatz für den Vermögensschaden zu leisten, der durch die Strafverfolgung eingetreten ist. Sie sehen die rechtliche Gleichstellung des Betroffenen mit der Entschädigung bei Freispruch gemäß den Bestimmungen des § 369 ff. StPO vor. Das soll auch für die Fälle gelten, in denen die Strafverfolgung im Ermittlungsverfahren beendet worden ist.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 193 (NJ DDR 1990, S. 193) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 193 (NJ DDR 1990, S. 193)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsortinunq in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der neuen Lage und Aufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Schwerpunkte bereits zu berücksichtigen. Unter diesem Gesichtspunkt haben die Leiter durch zielgerichtete Planaufgaben höhere Anforderungen an die Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage mit der Bearbeitung der Ermittlungsverfahren wirksam beizutragen, die Gesamtaufgaben Staatssicherheit sowie gesamtgesellschaftliche Aufgaben zu lösen. Die Durchsetzung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit sind ausgehend von der Aufgabe und Bedeutung des Schlußberichtes für den weiteren Gang des Strafverfahrens insbesondere folgende Grundsätze bei seiner Erarbeitung durchzusetzen: unter Berücksichtigung der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie der Möglichkeiten und Fähigkeiten der und festzulegen, in welchen konkreten Einsatzrichtungen der jeweilige einzusetzen ist. Die Intensivierung des Einsatzes der und insbesondere durch die Anwendung von operativen Legenden und Kombinationen sowie anderer operativer Mittel und Methoden; die Ausnutzung und Erweiterung der spezifischen Möglichkeiten der Sicherheitsbeauftragten, Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, die Drage Wer ist wer? eindeutig und beweiskräftig zu beantworten, noch nicht den operativen Erfordernissen, Daran ist aber letztlich die Effektivität des Klärungsprozesses Wer ist wer? erfordert auch die systematische Erhöhung der Qualität der Planung des Klärungsprozesses auf allen Leitungsebenen und durch jeden operativen Mitarbeiter.

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