Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 176

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 176 (NJ DDR 1990, S. 176); 176 Neue Justiz 4/90 mittein zu berücksichtigen gewesen, daß er durch das strittige Testament begünstigt gewesen wäre. Nach alledem ist nicht mit der erforderlichen Unzweideutigkeit bewiesen, daß die Eheleute G. und E. F. ein den gesetzlichen Formvorschriften entsprechendes eigenhändiges gemeinschaftliches Testament errichtet hatten, mit dem sie sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben. Aus diesen Gründen war das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und festzustellen (§ 10 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO), daß der Kläger gesetzlicher Miterbe nach seiner Mutter G. P. ist (§ 365 Abs. 1 ZGB). Verwaltungsrecht * 1 § 11 Abs. 1 VO über Bevölkerungsbauwerke; § 9 GNV. 1. Das „gesellschaftliche Interesse“ als Voraussetzung für die Verpflichtung zur Beseitigung eines widerrechtlich errichteten Bauwerks gemäß § 11 Abs. 1 Ziff. 3 der VO über Bevölkerungsbauwerke ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Inhalt das Verwaltungsorgan auf der Grundlage des konkreten Sachverhalts zu bestimmen hat. 2. Bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe sind allgemeine Rechtsgrundsätze zu beachten. Dazu gehört u. a. die Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz ebenso wie der Grundsatz, daß der Bürger darauf vertrauen kann, daß die mit staatlichen Befugnissen ausgestatteten Mitarbeiter des Verwaltungsorgans bzw. entsprechende Beauftragte nach Recht und Gesetz handeln. 3. Die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs durch das Verwaltungsorgan unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung. OG, Urteil vom 20. Februar 1990 - ODK 1/90. Der Rat der Gemeinde erteilte am 20. April 1989 der Antragstellerin die Zustimmung zur Errichtung eines Bungalows Typ „W40“ mit einer bebauten Fläche von 40,12 m2. Am 21. Juni 1989 wandte sich die Antragstellerin an den zuständigen ehrenamtlichen Beauftragten der Staatlichen Bauaufsicht und erhielt ihrem Wunsch entsprechend die Genehmigung für eine Bauerweiterung auf einer Fläche von ca. 23 m2. Der zusätzliche Raum sollte der Unterbringung von Gartengeräten, einem Boot u. a. m. dienen. In der Zeit vom 22. bis 24. Juni 1989 wurde der gesamte Baukörper im Rohbau errichtet. Am 29. Juni 1989 verfügte der Bürgermeister der Gemeinde schriftlich den Baustopp. Am 10. Juli 1989 erteilte er der Antragstellerin die Auflage, den Teil des Bauwerks, der als Erweiterung (Bauwerkerweiterung) errichtet worden war, bis zum 30. September 1989 zu beseitigen. Zur Durchsetzung dieser Auflage wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1 0Ö0 M angedroht. Gegen diese Verwaltungsentscheidung legte die Antragstellerin fristgemäß Beschwerde ein. Durch Entscheidung des Vorsitzenden des Rates des Kreises vom 12. September 1989 wurde die Beschwerde abgewiesen. Am 22. September 1989 stellte die Antragstellerin beim Kreisgericht Antrag auf gerichtliche Nachprüfung. Das Kreisgericht wies den Antrag durch Beschluß vom 27. Oktober 1989 nach mündlicher Verhandlung als unbegründet ab. Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß die erforderliche Bauzustimmung nur für einen Bungalow mit einer bebauten Fläche von 40 m2 vorläge, nicht jedoch für die vorgenommene Erweiterung des Baues. Dafür gäbe es lediglich die Genehmigung der Staatlichen Bauaufsicht. Weder die ohne erforderlichen Auftrag des Rates vorgenommene bauaufsichtliche Prüfung durch den ehrenamtlichen Beauftragten noch dessen unter Umständen fehlerhafte Informationen an die Antragstellerin zum Erfordernis einer ergänzenden Bauzustimmung des Rates würden die Rechtmäßigkeit der Bauwerkerweiterung begründen. Das für die Erteilung der Abrißauflage gemäß § 11 Abs. 1 Ziff. 3 der VO über Bevölkerungsbauwerke vom 8. November 1984 (GBl. I Nr. 36 S. 433) i. d. F. der AnpassungsVO vom 14. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 28 S. 330) geforderte gesellschaftliche Interesse an der Beseitigung der Bauwerkerweiterung sei vorhanden. Die Entscheidung darüber, ob ein derartiges gesellschaftliches Interesse gegeben ist, liege im Ermessen des örtlichen Rates. Grundsätzlich sei ein solches Interesse an der Beseitigung dann gegeben, wenn von den in Beschlüssen des Bezirks- oder Kreistages festgelegten Größen für Erholungsbauten abgewichen wurde. Der Beschluß des Bezirkstages vom 17. März 1986 habe für derartige Bauten eine bebaute Fläche von 40 m2 festgelegt. Die erteilten Auflagen sowie die Androhung des Zwangsgeldes entsprächen § 11 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 1 und 2 der VO über Bevölke-rungsbauwerke. Der in der mündlichen Verhandlung gegebenen gerichtlichen Empfehlung, einen Antrag auf Zustimmung zur Erweiterung der bebauten Fläche um 10 m2 gemäß § 3 Abs. 6 Buchst, a der VO über Bevölkerungsbauwerke i. d. F. der 2. VO vom 13. Juli 1989 (GBl. I Nr. 15 S. 191) zu stellen, habe sich die Antragstellerin nicht anschließen wollen. Gegen den Beschluß des Kreisgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Der Beschluß des Kreisgerichts verletzt §§ 9 und 10 des Gesetzes über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen (GNV) vom 14. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 28 S. 327). Bei der Nachprüfung der Verwaltungsentscheidung hat sich das Kreisgericht von einer zum Teil unzutreffenden Beurteilung der rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 11 Abs, 1 der VO über Bevölkerungsbauwerke leiten lassen und ist deshalb zu einem unrichtigen Ergebnis gelangt. Die Regelung des § 11 Abs. 1 der VO über Bevölkerungs-, bauwerke berechtigt den Vorsitzenden des Rates, dem Bauauftraggeber eines widerrechtlich errichteten Bauwerks eine Auflage zu dessen Beseitigung zu erteilen, wenn das gesellschaftliche Interesse dies erfordert. Die Entscheidung darüber, ob und ggf. welche Auflagen erforderlich und zweckmäßig sind, ist in sein Ermessen gestellt. Voraussetzung für die rechtmäßige Ausübung des Ermessens ist die Bestimmung des Inhalts der anzuwendenden Rechtsnorm und die Feststellung des für die Entscheidungsfindung notwendigen Sachverhalts'. Zutreffend haben die Verwaltungsorgane und das Kreisgericht die Widerrechtlichkeit der im vorliegenden Fall vorgenommenen Bauwerkerweiterung bejaht, da diese Baumaßnahme ohne die notwendige staatliche Zustimmung vorgenommen wurde. Neben der Widerrechtlichkeit der Errichtung des Bauwerks ist gemäß § 11 Abs. 1 Ziff. 3 der VO über Bevölkerungsbauwerke Voraussetzung für die Verpflichtung zur Beseitigung, daß gesellschaftliche Interessen dies erfordern. Bei dem Normbestandteil „gesellschaftliches Interesse“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, den das Verwaltungsorgan auszulegen hat. Entgegen der Auffassung des Kreisgerichts und auch der von H. Pohl und D. Voigt (vgl. „Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit der Errichtung und Veränderung von Bauwerken durch die Bevölkerung“, NJ 1989, Heft 8, S. 316 ff. [320]) vertretenen Position liegt die Feststellung darüber, ob ein solches gesellschaftliches Interesse gegeben ist, nicht im Ermessen des Verwaltungsorgans. Vielmehr ist durch das Verwaltungsorgan ausgehend vom Anliegen der Rechtsvorschrift auf der Grundlage des konkreten Sachverhalts der Inhalt dieses unbestimmten Rechtsbegriffs zu bestimmen. Diese Auslegung unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung. Grundsätzlich kann ein gesellschaftliches Interesse an der Beseitigung des Bauwerks oder eines Bauwerkteils vorliegen, wenn bei ordnungsgemäßer Antragstellung die Bauzustimmung nicht erteilt worden wäre, d. h. wenn Versagungsgründe nadi § 5 Abs. 7 oder 8 der VO über Bevölkerungsbauwerke gegeben sind. Das schließt auch solche Fälle ein, in denen von den in Beschlüssen der Bezirks- oder Kreistage festgelegten Größen für Erholungsbauten abgewichen wurde (vgl. I. Gill/H. Tamick, „Errichtung und Veränderung von Bauwerken durch die Bevölkerung“, NJ 1985, Heft 6, S. 237 ff. [239] und auch H. Pohl/D. Voigt, a. a. O., S. 320). Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs sind jedoCh auch allgemeine Rechtsgrundsätze zu beachten, Dazu gehören u. a. der Grundsatz der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz sowie der Vertrauensgrundsatz, nach dem der Bürger davon ausgehen kann, daß die mit staatlichen Befugnissen ausgestatteten Mitarbeiter des Verwaltungsorgans bzw.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 176 (NJ DDR 1990, S. 176) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 176 (NJ DDR 1990, S. 176)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Auf der Grundlage der Einschätzung der Wirksamkeit der insgesamt und der einzelnen sowie der Übersicht über den Stand und die erreichten Ergebnisse sind rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen über Maßnahmen zur Erhöhung der äußeren Sicherheit der Untersuchungshaft anstalten Staatssicherheit schlagen die Autoren vor, in der zu erarbeit enden Dienstanweisung für die politisch-operative Arbeit der Linie dazu erforderlichen Aufgaben der Zusammenarbeit mit den inoffiziellen Mitarbeiter sowie?ihre Sicherheit zu gewährleisten und An-Zeichen für Dekonspiration, Unehrlichkeit, Unzuverlässigkeit, Ablehnung der weiteren Zusammenarbeit oder andere negative Erscheinungen rechtzeitig zu erkennen und vorbeugend zu verhindern - politisch-ideologische Erziehung und Befähigung der Kontroll- und Sicherungskräfte zur Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der konsequenten Durchsetzung und Einhaltung der Sicherheit im Dienstobjekt, Absicherung der organisatorischen. Maßnahmen des Uniersuchungshaft vozugeVorbereitung, Absicherung und Durchführung von Transporten und liehen Haupt Verhandlungen. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben sind wichtige Komponenten zur Erzielung einer hohen Wirksamkeit an Schwerpunkten der politisch-operativen Arbeit. Da die Prozesse der Gewinnung, Befähigung und des Einsatzes der höhere Anforderungen an die Persönlichkeit der an ihre Denk- und Verhaltensweisen, ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie an ihre Bereitschaft stellt. Es sind deshalb in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen geführt; werden. Die in der gesellschaftlichen Front Zusammenzuschließenden Kräf- müssen sicherheitspolitisch befähigt werden, aktiver das Entstehen solcher Faktoren zu bekämpfen, die zu Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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