Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 174

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 174 (NJ DDR 1990, S. 174); 174 Neue Justiz 4/90, ten. Die vom Kläger gezogene Schlußfolgerung, daß ihm nach § 2 des Vertrages das ausschließliche Recht zustünde, die Ausstattung zu bestimmen, ist unbegründet. In dieser vertraglichen Regelung ist hierzu nichts gesagt. Daß ein solches Recht auch nicht aus dem einvernehmlichen praktischen Handeln von Verlag und Autor bei der Gestaltung der Erstauflage hergeleitet werden kann, hat das Bezirksgericht bereits mit zutreffender Begründung dargelegt. Im Gegensatz zum Berufungsvorbringen kann auch mit dem Schreiben des Verklagten vom 5. März 1987 an den Kläger nicht belegt werden, daß dessen Auffassung begründet sei. Der Verklagte hat darin in bezug auf die Neuauflage ausdrücklich auf die Notwendigkeit eines in einem gewissen Umfang geänderten Buchformats und auf sich daraus ergebende gestalterische Veränderungen hingewiesen. Darüber sind in der Folgezeit zwischen den Prozeßparteien intensive Verhandlungen geführt worden, wobei auch zu wesentlichen Fragen Übereinstimmung erzielt wurde. Ein selbständiges Recht des Klägers im Hinblick auf die äußere Gestaltung ist daher mit dem genannten Schreiben des Verklagten auch nicht zu beweisen. Aus dem weiteren Schriftverkehr zwischen den Prozeßparteien ergibt sich im übrigen, daß der /Kläger seinerzeit selbst nicht von einem ihm zustehenden Gestaltungsrecht ausgegangen -ist, sondern daß er Vorschläge für vom Verlag vorzunehmende Änderungen gemacht hat, wobei der Kläger berechtigterweise davon ausgegangen ist, das schöpferische Werk von F. K. zu erhalten und zu sichern. Der Kläger hat beispielsweise am 15. Oktober 1987 für die Neugestaltung von Einband und Schutzumschlag, die für die Erstauflage F. K. entworfen hatte, mehrere davon in der Form und Farbe abweichende Vorschläge an den Verklagten gemacht. Gleichzeitig hat er selbst die Verwendung der Abbildung einer Arbeit auf den Inneneinbandseiten als gut beurteilt, vorgesehenen neuartigen Anordnungen zwischen Abbildungen und Texten zugestimmt, die Wahl neuer Schrifttypen begrüßt, den Wegfall von Farbfotos anerkannt und eine Reihe weiterer Vorschläge unterbreitet, um damit der Idee des Verlages nach einer zeitgemäßen Gestaltung Rechnung zu tragen und das Erscheinen des Werkes im Jahre 1988 bei dem Verklagten zu ermöglichen. Die über mehrere Jahre andauernde Zusammenarbeit der Prozeßparteien zur Gestaltung der Nachauflage entsprach der seinerzeit zwischen dem Verlag und dem Autor selbst geübten Praxis, wie das Bezirksgericht bereits eingehend und zutreffend ausgeführt hat. Die Zeugen, die als Lektor bzw. Hersteller und Gestalter für die Erstauflage tätig waren, haben das eindeutig und überzeugend dargelegt. Bereits aus einem Schreiben des Autors an den Verklagten vom 10. Oktober 1955 ergibt sich, daß der Autor bei Fragen der Buchgestaltung, die das Format, den Umfang, die Anzahl der Fotos usw. betrafen, nicht von einer ihm selbständig zukommenden Entscheidungsbefugnis ausgegangen ist. Auch das bestätigt, daß dem Autor ein selbständiges Gestaltungsrecht nicht ■ zustand, es damit auf den Kläger auch nicht übergegangen sein kann. Schließlich kann der Kläger ein solches Recht auch nicht mit einem Hinweis auf einen Auszug aus dem Klappentext des neuen Schutzumschlags belegen, in dem der Verklagte ausführt, das F. K. als Autor den Band prägte und das Werk bis hin zur Bildauswahl und Gestaltung seine Handschrift trage. An der Richtigkeit dieser Aussage bestehen keine Zweifel. Rechtliche Folgen lassen sich aus dieser den Autor würdigenden Aussage nicht herleiten, zumal der tatsächliche Einfluß von F. K. auf die Gestaltung eindeutig ist und auch vom Verklagten im Verfahren nicht bestritten wurde. Daß der Verklagte mit dieser Erklärung kein selbständiges Gestaltungsrecht des Autors bestätigen wollte, ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, daß an gleicher Stelle ausdrücklich die veränderte Gestalt und das neue Format des Werkes erwähnt und auf die Beibehaltung des historischen Bildmaterials und des Originaltextes hingewiesen ist. Nach alledem steht fest, daß von der gesetzlichen Regelung auszugehen ist, wonach dem Verklagten das Ausstattungsrecht auch für die Zweitauflage zustand. Wegen einer bloßen anderen Gestaltung der Zweitauflage im Verhältnis zur Erstauflage ergeben sich damit keine Ansprüche für den Kläger. Die Zweitauflage enthält auch keine unzulässigen Veränderungen des Werkes von F. K. Durch sie wird dessen künstlerisches und wissenschaftliches Ansehen nicht beeinträchtigt. Das ergibt sich nach Prüfung der einzelnen Einwände des Klägers anhand des Vergleichs von Exemplaren beider Auflagen. Soweit der Kläger eine Reihe neuer Zuordnungen von Bildbeschreibungen beanstandet, trifft es zu, daß Bildbeschreibungen, die allerdings unverändert sind, sich nunmehr auf anderen Seiten befinden als vorher. Das hat keinerlei Einfluß auf die inhaltliche Aussage und die Ausdruckskraft und mindert den Wert der Darstellung nicht. Um gravierende Änderungen handelt es sich dabei entgegen dem Berufungsvorbringen nicht. Die beanstandeten Neugestaltungen einiger Bilder sind Veränderungen der Bildgrößen und -ausschnitte, die sich insbesondere aus dem neuen Buchformat ergeben, und sonstige geringfügige Änderungen. (Wird ausgeführt.) Dadurch wird der Charakter des Werkes nicht beeinträchtigt. Das Anliegen und der Inhalt dieser Bilder im Sinne der dazu vom Autor jeweils gegebenen Bildbeschreibungen wird nicht geschmälert, sondern bleibt erhalten. Soweit einzelne Fotos bzw. Zeichnungen aus der Erstaüflage nicht übernommen wurden, liegt das ebenfalls im Rahmen der Gesamtgestaltung, die dem Niveau des Werkes entspricht. Das Buch erfährt durch die Nichtaufnahme einzelner früherer Bilder weder eine Entstellung noch einen anderen Mangel, der aus urheberrechtlichen Gesichtspunkten dem Verklagten vorwerf -bar wäre. Der Einband und der Schutzumschlag sind gegenüber der Erstauflage wesentlich verändert. Daraus lassen sich für den Kläger aber deshalb keine Ansprüche herleiten, weil der Verklagte nicht verpflichtet ist, eine nachfolgende Auflage mit gleichem Einband und Schutzumschlag wie zuvor herauszubringen. Beide Gestaltungen beeinträchtigen das künstlerische und wissenschaftliche Ansehen von F. K. weder im allgemeinen noch in bezug auf das im Buch zum Ausdruck kommende und dargestellte Schaffen. Es erscheint im Gegenteil berechtigt, davon auszugehen, daß sie dem Werk von F. K. adäquat sind. Der Verklagte hat die Zweitauflage gegenüber der Erstauflage im Rahmen seines Rechts zur Ausstattung verändert. Er hat aber keine unzulässigen Veränderungen am Werk des Autors vörgenommen, noch es in einer dessen Ansehen schädigenden Weise verwendet. Der vom Kläger gestellte Unterlassungsanspruch ist daher nicht begründet. Aus diesen Gründen war die Berufung des Klägers abzuweisen. §§ 370, 389 Abs. 1, 391 Abs. 2 ZGB. Ein verlorengegangenes Testament ist inhaltlich wirksam geblieben, wenn nachgewiesen ist, daß es zum Zeitpunkt des Erbfalls existierte, und wenn mit der erforderlichen Unzweideutigkeit sein Inhalt bestimmt und die Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften festgestellt werden kann (hier: bei einem behaupteten eigenhändigen gemeinschaftlichen Testament verneint). BG Leipzig, Urteil vom 17. April 1989 5 BZB 249/88. Am 10. Mai 1979 verstarb die Mutter des Klägers, G. P., und am 19. Juni 1979 deren zweiter Ehemann E. P. Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß er gesetzlicher Miterbe nach seiner Mutter ist. Die. Verklagten haben Klageabweisung beantragt mit der Begründung, daß die Eheleute G. und E. P. ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament errichtet und sich darin gegenseitig als Alleinerben eingesetzt hätten, so daß infolge testamentarischer Verfügung der Kläger sowie seine Geschwister von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden seien. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt: Zum Zeitpunkt des Ablebens der G. P. sei ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament der Eheleute G. und E. P. mit deren beiden Unterschriften existent gewesen. Hinweise dafür, daß die Erblasser den Text des Testaments von einem Dritten haben schreiben lassen, gebe es nicht. Insbe-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten. Darin kommt zugleich die Bereitschaft der Verhafteten zu einem größeren Risiko und zur Gewaltanwendung bei ihren Handlungen unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß sie die besondereGesellschaftsgefährlichkeit dieser Verbrechen erkennen. Weiterhin muß die militärische Ausbildung und die militärische Körperertüchtigung, insbesondere die Zweikanpf-ausbildung, dazu führen, daß die Mitarbeiter in der Lage sind, terroristische Angriffe von seiten der Inhaftierten stets tschekistisch klug, entschlossen, verantwortungsbewußt und mit hoher Wachsamkeit und Wirksamkeit zu verhindern. Das bedeutet, daß alle Leiter und Mitarbeiter der Linie in Jeder Situation mit der Möglichkeit derartiger Angriffe rechnen müssen. Die Notwendigkeit ist aus zwei wesentlichen -Gründen von entscheidender Bedeutung: Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Abteilung zu geben; die Wach- und Sicherungsposten erhalten keine Schlüssel, die das Öffnen von Verwahrräumen oder Ausgängen im Verwahrhaus ermö glichen.

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