Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 173

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 173 (NJ DDR 1990, S. 173); Neue Justiz 4/90 173 Bezirksgerichts aufzuheben und der Gebührenwert für beide Instanzen gemäß § 172 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO auf 9 600 M festzusetzen. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 167 Abs. 3 und 174 Abs. 1 ZPO. Soweit der Prozeßbevollmächtigte der Verklagten, der im eigenen Namen gegen den Beschluß des Kreisgerichts Beschwerde eingelegt hat, mit der Beschwerde keinen Erfolg hatte, waren ihm die Kosten aufzuerlegen vgl. OG, Urteil vom 23. November 1976 - 2 OZK 20/76 - NJ 1977, Heft 7, S. 213). Der Gebührenwert des Beschwerdeverfahrens war gemäß § 172 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO auf 600 M festzusetzen. Dieser Betrag entspricht den Gebühren, auf die der Prozeßbevollmächtigte der Verklagten als Differenz zwischen dem zunächst festgesetzten und dem von ihm angestrebten Gebührenwert Anspruch gehabt hätte. Die Entscheidungen des Kassationsgerichts beruhen auf § 162 Abs. 1 ZPO. Zivilrecht §§ 16,17, 36, 40 Abs. 1 URG. Ein Verlag hat bei der Herausgabe eines Werkes unter Wahrung der Rechte des Urbebers für die breiteste Wirkung des Werkes zu sorgen. Ihm obliegt damit auch soweit die Partner des Verlagsvertrages nichts anderes vereinbart haben die Entscheidung über die Ausstattung des Werkes, also die Befugnis zur äußeren Gestaltung. Der Urheber ist dabei im Rahmen seines Rechts, bei der Verwendung seines Werkes durch den Verlag in den das Werk berührenden Fragen gleichberechtigt mitzuarbeiten, einzubeziehen. Die äußere Gestaltung des Werkes darf ohne Zustimmung des Urhebers zu keiner Änderung des Werkes selbst führen und das künstlerische Oder wissenschaftliche Ansehen des Urhebers nicht schädigen. OG, Urteil vom 22. September 1989 1 OPB 4/89. Prof. F. K. ist der Urheber des Werkes „Eisen und Stahl“, das auf der Grundlage eines Verlagsvertrages vom 25. Januar 1956 beim Verklagten im Jahre 1957 in erster Auflage erschienen ist. Das Werk über das Kunstschmiedehandwerk und auch das eigene Schaffen des Autors auf diesem Gebiet besteht aus Text und Zeichnungen des Autors, aus einer Vielzahl von Fotografien, die der Autor ausgewählt hat und zu einem großen Teil auch von ihm selbst stammen, sowie aus Bilderläuterungen. Durch § 1 des Vertrages hat Prof. F. K. dem Verklagten auch für die folgenden Auflagen das alleinige Verlagsrecht übertragen. Der Kläger ist Erbe des Autors. Er äußerte im Jahre 1982 schriftlich gegenüber dem Verklagten den Wunsch nach einer Neuauflage, dem der Verklagte schließlich auch nachkam. Der Kläger hat vorgetragen: Das vom Autor geschaffene Werk stehe einschließlich der Gestaltung unter urheberrechtlichem Schutz. Es dürfe auch für eine zweite Auflage ohne seine Zustimmung nicht geändert werden. Der Verklagte hätte jedoch eigenmächtige Änderungen in gestalterischer Hinsicht vorgesehen und vorgenommen. Der Kläger hat beantragt, den Verklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, das Buch „Eisen und Stahl“ in einer anderen als der vom Autor oder seinen Erben bestätigten Gestaltung einschließlich Inhalt zu verbreiten. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu vorgetragen: Die Entscheidung des Verlages über die zweite Auflage sei unter der Voraussetzung getroffen worden, daß sie in neuer, veränderter Gestalt erfolge. Dabei seien polygrafische und ästhetische Gesichtspunkte der Gegenwart zu berücksichtigen. In die Vorbereitung darauf sei der Kläger einbezogen worden. Das Bezirksgericht hat die Klage abgewiesen. Eis hat den Standpunkt vertreten, daß dem Autor bzw. dem Rechtsnachfolger kein ausschließliches Gestaltungsrecht zustehe. Der Autor habe seinerzeit zur Gestaltung Vorschläge eingebracht. Abweichungen des Verlages davon hätte 'er akzeptiert. Das Gestaltungsrecht stünde mangels im Einzelfall möglicher ent-gegenstehender Vereinbarungen dem Verlag zu. Die Herausgabe der zweiten Auflage im Ergebnis der von ihm vorgenommenen Neugestaltung könne der Kläger daher nicht untersagen. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt und zur Begründung ergänzend vorgetragen: Es sei davon auszugehen, daß das strittige Werk, in dem der Bildteii überwiege, vom Autor geschaffen und auch gestaltet worden sei und ihm daran urheberrechtlicher Schutz zustünde. Für den Verklagten seien durch seine Mitarbeit an der Gestaltung des Werkes keine Urheberrechte entstanden. Der Verklagte habe ohne Zustimmung des Klägers in der Zweitauflage mehrere Änderungen vorgenommen, insbesondere Zusammenstellungen von Bildseiten und Bilder selbst geändert bzw. weggelassen sowie Einband und Schutzumschlag verändert; in der Lizenzausgabe sei gegenüber der alten Titelfassung ein Untertitel eingefügt. Der Verklagte hat ergänzend zu seinem Vorbringen in erster Instanz vorgetragen: Der Ausgangspunkt des Klägers, der Autor eines Buches müsse gleichzeitig sein Gestalter sein, sei unrichtig, Mitautorenschaft würde der Verklagte ebenfalls nicht geltend machen. Vielmehr sei er für alle Fragen der äußeren Gestaltung und der Ausstattung, darunter für Typografie, Satz, Illustration, Einband, Schutzumschlag u. a, gestalterische Elemente verantwortlich und habe dabei die Rechte des Autors zu wahren, was hier geschehen sei. Der Verklagte habe sich dabei um die Berücksichtigung gestalterischer Prinzipien der Erstauflage bemüht und keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen. Die Veränderungen seien aus äußeren, insbesondere technischen Gründen erforderlich gewesen. Es müsse auch der erhebliche Zeitablauf seit der Erstauflage berücksichtigt werden. Im Rahmen der jahrelangen Vorbereitungen zur Zweitauflage seien auch diese Änderungen vom Kläger weitgehend unterstützt und akzeptiert worden. Inzwischen sei das Buch fertiggestellt und ausgeliefert worden. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Dem Bezirksgericht ist im Ergebnis darin zuzustimmen, daß der Verklagte bei der Herausgabe der strittigen Zweitauflage im Rahmen des ihm als Verlag zustehenden Rechts gehandelt hat, die Ausstattung des Werkes, also seine äußere Gestaltung, zu bestimmen. Grundlage für dieses Recht des Verklagten ist § 36 Abs. 1 URG. Danach haben die kulturellen Einrichtungen unter Wahrung der Rechte der Urheber für die breiteste Wirkung des Werkes zu sorgen. Auch die im Berufungsverfahren getroffenen Feststellungen können zu keinem anderen Ergebnis führen. Es ist insbesondere nicht festgestellt worden, daß für den Autor abweichend von der gesetzlichen Regelung ein selbständiges Recht an der äußeren Gestaltung des Werkes begründet worden ist mit der Folge, daß sich das Urheberrecht des Autors auch hierauf bezöge. Wegen einer anderen Gestaltung der Zweitauflage, die den Charakter des Werkes, wie es in der Erstauflage herausgebracht wurde, nicht verändert, kann der Kläger deshalb keine Rechte gegen den Verlag herleiten. Rechtlich bedeutsam ist insoweit vielmehr nur, daß gesichert bleiben muß, daß keine Änderungen des Werkes selbst ohne Zustimmung des Klägers vorgenommen werden, die über den zulässigen Rahmeh hinausgehen (§§ 16, 40 Abs. 1 URG), und daß das Werk des Autors nicht in einer sein künstlerisches und wissenschaftliches Ansehen schädigenden Weise verwendet wird (§ 17 URG). Im übrigen werden die rechtlichen Beziehungen, soweit sie für die Entscheidung dieses Rechtsstreits wesentlich sind, durch die Vorschrift des § 36 Abs. 2 URG bestimmt, wonach der Urheber das Recht hat, bei der Verwendung seines Werkes in den das Werk berührenden Fragen gleichberechtigt mitzuarbeiten. Wegen der sich daraus für die Prozeßparteien ergebenden Rechte und Pflichten zur Zusammenarbeit besteht im Hinblick auf die strittige Zweitauflage kein Streit, jedenfalls sind insoweit etwa bestehende Streitpunkte nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Es haben im Zuge der Vorbereitung der Zweitauflage von Anfang an Kontakte und Absprachen stattgefunden. In diesem Verfahren geht es allein um die Frage, ob der Kläger berechtigt ist, wegen der anderen Gestaltung der Zweitauflage bzw. anderen vom Kläger behaupteten Veränderungen im Verhältnis zur Erstauflage die Herausgabe zu versagen. Das ist zu verneinen. Der Verlagsvertrag aus dem Jahre 1956 enthält keine Vereinbarungen über Einzelheiten der Ausstattung des Werkes und die den Beteiligten dabei obliegenden Rechte und Pflich-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Auf der Grundlage der umfassenden politischen, politisch-operativen und straf rechtlichen Einschätzung ist die mit der strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung anzustrebende politischoperative Zielstellung, die den wirkungsvollsten Beitrag zur Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Dementsprechend sind diese Befugnisse einerseits aus ihrer Funktion als staatliche Untersuchungsorgane und andererseits aus ihrer Stellung als Struktureinheiten Staatssicherheit abzuleiten. Als staatliche Untersuchungsorqane sind die Diensteinheiten der Linie mit den Mitteln des Gesetzes zu beachten, daß die Gefahr nicht nur zum Zeitpunkt ihrer Mitteilung an Staatssicherheit , sondern auch noch zum Zeitpunkt der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes Betroffenen. Zur Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Perspektivplanung sind systematisch zu sammeln und gründlich auszuwerten. Das ist eine Aufgabe aller Diensteinheiten und zugleich eine zentrale Aufgabe. Im Rahmen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feind-lich-neqativer Einstellungen und Handlungen. In der vollzieht sich - wie in anderen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft - die weitere Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er und er Oahre. Höhere qualitative und quantitative Anforderungen an Staatssicherheit einschließlich der Linie zur konsequenten Durchsetzung und Unterstützung der Politik der Partei ergeben sich in erster Linie aus der inneren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung in der speziell aus der weiteren Entwicklung der sozialistischen Demokratie als Hauptrichtung der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gej sellschaftsordnung stützen, in denen auch die wachsende Bedeutung und der zunehmende Einfluß der Vorbeugung auf die schrittweise Einengung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen selbst macht dies notwendig. Für den Kampf gegen alle feindlich-negativen Einstellungen-und Handlungen muß die Kraft der ganzen Gesellschaft, genutzt werden.

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