Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 172

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 172 (NJ DDR 1990, S. 172); 172 Neue Justiz 4/90 paritätischen Besetzung kommt es in der absolut überwiegenden Zahl der Verf ahren zu Mehrheitsentscheidungen, ohne daß ein neutraler Berufsrichter hinzugezogen werden muß (was bei Pattsituationen gesetzlich vorgesehen ist). Allerdings wirken die Gerichte in einem Arbeitsgerichtsbezirk, d. h. überbetrieblich. Die Diskussionsteilnehmer waren sich darin einig, daß eine Rechtsangleichung in der Sphäre des individuellen Arbeitsrechts keine Probleme bereiten würde, da vielfach die Regelungen durchaus ähnlich sind. Hier können auch unter den Bedingungen einer Wirtschaftsgemeinschaft bestimmte Unterschiede fortbestehen (z. B. Arbeitsvertragsrecht der DDR im AGB, Arbeitsverträge der BRD nach BGB geregelt). Nach Auffassung von W. Thiel ist das Sozialleistungssystem der DDR differenziert zu bewerten. Zum Teil seien die Regelungen für die Beschäftigten ungünstiger als in der BRD (Sozialleistungen der Sozialversicherung, Arbeitslosenunterstützung, Krankengeldregelung, Renten), andererseits gäbe es wesentliche soziale Schutzrechte, die nicht einfach abgebaut werden können. Letzteres unterstrich M. Premßler, der auf den effektiven Schutz der werktätigen Frau und Mutter verwies (Kündigungsschutz, Freistellungsansprüche, .Kinderbetreuung in staatlichen Einrichtungen), und dazu aufforderte, diese sozialen Errungenschaften beizubehalten. Prof. Dr. U. Zachert (Hochschule für Wirtschaft und Politik Hamburg) schlug vor, arbeitsrechtliche und sozialpolitische Errungenschaften in Tarifverträgen festzuschreiben. Nach seiner Auffassung würden die arbeitsrechtlichen Strukturen der DDR sehr bald stark von Fremdinteressen, d. h. von Interessen der Unternehmer der BRD, beeinflußt werden. Dies führe auch zu einem Druck auf die Gesetzgebung mit dem Ziel, soziale Schutzvorschriften abzubauen. Die volle Herstellung der Tarifautonomie und die Erarbeitung von Tarifverträgen, die fortschrittliche Mitbestimmungsstrukturen enthalten, den Anforderungen der wissenschaftlich-technischen Entwicklung entsprechen und soziale Schutzrechte verankern, seien ein gangbarer Weg, diesen Prozessen entgegenzuwirken. Im Ergebnis wurde übereinstimmend festgestellt, daß die Diskussion und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Arbeitsrechts in beiden deutschen Staaten weiterzuführen sind. Dies betrifft das konstruktive Zusammenwirken auf gewerkschaftlicher Ebene ebenso wie den fortzuführenden Gedankenaustausch der Arbeitsrechtswissenschaftler. Teilnehmer des Gesprächs vereinbarten, den Entwurf eines Tarifvertragsgesetzes für die DDR auszuarbeiten und auf dieser Grundlage in der nächsten Veranstaltung Grundzüge eines zukünftigen Tarifvertragsrechts der DDR zu diskutieren. Rechtsprechung Familienrecht * 1 §§ 172 Abs. 1 Ziff. 3,160 Abs. 3 ZPO. 1. Im Interesse der umfassenden Klärung der Rechtsbeziehungen der geschiedenen Ehegatten ist es in einem Verfahren zur Eigentumsverteilung nach Ehescheidung (§ 39 FGB) zulässig, sowohl Anträge zur Eigentumsverteilung als auch zur Herausgabe des übertragenen alleinigen Eigentums zu stellen. Für die Berechnung des Gebührenwertes ist in diesem Fall gemäß § 172 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO von der Hälfte des umstrittenen Gesamtvermögens auszugehen. 2. Entsprechend dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind alle in einem gerichtlichen Verfahren ergangenen Entscheidungen solange kassationsfähig, wie die Jahresfrist für die das Verfahren abschließende Entscheidung bzw. Einigung noch nicht abgelaufen ist (hier: Bescliwerdeverfahren/Ge-bührenwert). OG, Urteil vom 21. September 1989 OFK 25/89. Die Prozeßparteien sind geschiedene Eheleute. Der Kläger hat unter Hinweis auf eine aus seiner Sicht nichtige außergerichtliche Vereinbarung der Prozeßparteien zur Eigentumsverteilung Klage erhoben und beantragt, ihm das Alleineigentum an einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Pkw Wartburg mit einem Taxwert von 19 200 M zu übertragen. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt und den Antrag gestellt, den Kläger zur Herausgabe des Pkw zu verpflichten, der nach ihrer Auffassung auf der Grundlage einer wirksamen außergerichtlichen Vereinbarung in ihr Alleineigentum übergegangen sei. Das Kreisgericht hat durch Beschluß vom 20. Oktober 1986 den Gebührenwert auf 19 200 M festgesetzt und durch Urteil vom 21. Oktober 1986 dem Antrag der Verklagten entsprochen. Die Berufung des Klägers hat das Bezirksgericht durch Beschluß vom 5. Januar 1987 als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Der Gebührenwert des Berufungsverfahrens wurde durch Beschluß vom 9. Juni 1987 auf 2 000 M festgesetzt. Durch Beschluß vom 21. Dezember 1987 hat das Kreisgericht auf Antrag der Prozeßbevollmächtigten des Klägers gemäß § 171 Abs. 1 Satz 2 ZPO den Gebührenwert für das erstinstanzliche Verfahren ebenfalls auf 2 000 M festgesetzt. Die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Verklagten gegen diese Entscheidung hat das Bezirksgericht durch Beschluß vom 11. April 1988 kostenpflichtig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß der Kläger mit seiner Klage die Feststellung der Nichtigkeit der von den Prozeßparteien abgeschlossenen außergerichtlichen Vereinbarung begehrt habe. Grundlage des Gebührenwertes sei somit der Wert des rechtlichen Interesses im Sinne von § 172 Abs. 1 Ziff. 5 i. V. m. § 52 Abs. 2 ZPO. Gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Zunächst ist im Hinblick auf den Schriftsatz des Klägers vom 16. August 1989 zum Kassationsantrag des Präsidenten auf folgendes hinzuweisen: Die Kassationsfähigkeit des Beschlusses des Bezirksgerichts vom 9. Juni 1987 ergibt sich aus der Wahrung der Kassationsfrist von einem Jahr (§ 160 Abs. 3 ZPO) für die Entscheidung des Bezirksgerichts vom 11. April 1988. Ausgehend vom Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind alle in einem gerichtlichen Verfahren ergangenen Entscheidungen solange kassationsfähig, wie die Jahresfrist für die das Verfahren abschließende Entscheidung bzw. Einigung noch nicht abgelaufen ist (vgl. OG, Urteil vom 7. Februar 1984 - 3 OFK 1/84 - NJ 1984, Heft 7, S. 290). Die Beschlüsse des Bezirksgerichts verletzen § 172 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO. ■ Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts hat der Kläger mit seinem Anspruch auf Übertragung des Alleineigentums an dem Pkw Wartburg einen Antrag auf Eigentumsverteilung gemäß § 39 FGB gestellt. Seine in der Klagebegründung vorgetragene Auffassung zur Nichtigkeit der außergerichtlichen Vereinbarung der Prozeßparteien ist kein gebührenwertbegründender Antrag auf Feststellung im Sinne von § 12 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO, sondern diente der Erläuterung seines Klageantrages. Demzufolge war nicht davon auszugehen, daß der Wert des rechtlichen Interesses die Grundlage des Gebührenwertes bildet. Ausgehend von einem Taxwert des Pkw von 19 200 M wäre vom Bezirksgericht der Gebührenwert gemäß § 172 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO mit 9 600 M zu bestimmen gewesen. Der Herausgabeanspruch der Verklagten hatte seine rechtliche Grundlage in der Eigentumsverteilung nach Ehescheidung. Im Interesse der umfassenden Klärung der Rechtsbeziehungen der geschiedenen Ehegatten ist es in einem Verfahren gemäß § 39 FGB zulässig, sowohl Anträge zur Eigentumsverteilung als auch zur Herausgabe des übertragenen alleinigen Eigentums zu stellen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob im Rahmen der Eigentumsverteilung beim Streit der Prozeßparteien um ein und denselben Gegenstand inhalt-? lieh unterschiedliche Anträge gestellt werden. Ungeachtet des Herausgabeanspruchs der Verklagten wäre es entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung des Prozeßbevollmächtigten der Verklagten auch nicht gerechtfertigt, den Gebührenwert auf der Grundlage von § 172 Abs. 1 Ziff. 2 oder gemäß § 172 Abs. 3 ZPO festzusetzen. Aus den dargelegten Gründen waren die Beschlüsse des;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit und anderen, sind für die Untersuchungsabteilungen und die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Grundsätze ihrer Tätigkeit. Von den allgemeingültigen Bestimmungen ausgehend, sind in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie mit den konkreten Bedingungen der politisch-operativen Lage stets zu gewährleisten, daß die Untersuchungsarbeit als politische Arbeit verstanden, organisiert und durchgeführt wird und auf dieser Grundlage eine optimale Unterstützung vor allem der politischen und ökonomischen Strategie der Partei gesichert wird; daß das sozialistische Recht konsequent, einheitlich und flexibel angewandt und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt einzuhalten und daß er kompromißlos gegen solche Mitarbeiter vorging, die sie verletzten. Immer wieder forderte er, dem Differen-zie rungsp rinzip in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorgangsführungtedlen: von operativen Mitarbeitern mit geringen Erfahrungen geführt werden: geeignet sind. Methoden der operativen Arbeit zu studieren und neue Erkenntnisse für die generellefQüalifizierung der Arbeit mit zu erreichen ist. Die Diskussion unterstrich auch, daß sowohl über die Notwendigkeit als auch über die grundsätzlichen Wege und das. Wie zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit den eingeleitet, der es überhaupt erst ermöglichte, die Zusammenarbeit mit den auf das Niveau zu heben, welches die Richtlinie heute mit Recht fordert.

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