Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 170

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 170 (NJ DDR 1990, S. 170); 170 Neue Justiz 4/90 Berichte Rechtstheorie-Symposium im Zeichen von Gerechtigkeit, Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit Dr. ANDREAS GÄNGEL und Dt. BÄRBEL RICHTER, Institut für Rechtswissenschaft der Akademie der Wissenschaften der DDR Das VIII. Berliner Rechtstheoretische Symposium (BRS)*: Ein Volltreffer mit mittelmäßiger Wirkung. Die hochexplosive Zündladung in Gestalt der Basisthesen bereits vor zwei Jahren auf Kiel gelegt! wäre beinah verpufft, wenn es nicht doch den einen oder anderen interessanten Beitrag der Teilnehmer gegeben hätte. Fehlende themenbezogene Vorarbeiten und inhaltliche Unsicherheiten waren die Ursachen für .ein überwiegendes Zertrümmern des alten Rechtsstaatsgebäudes auf der Basis seiner bisherigen theoretischen Positionen, während Trümmerräumung und Anfänge für den Bau eines neuen Fundaments nur bei wenigen in Ansätzen zu sehen waren. Zuviel verlangt angesichts der rasant ablaufenden praktischen Ereignisse und Prozesse? Vielleicht. Doch spätestens jetzt ist der Zeitpunkt gekommen, die Konturen eines demokratischen Rechtsstaates deutlicher zu zeichnen und nach einer kritischen Bestandsaufnahme die ersten neuen Steine in Form theoretischer Verallgemeinerungen und praktischer Veränderungen zu setzen. Mit dem Generalthema des Symposiums: „Voraussetzung und Resultat gesellschaftlicher Wirksamkeit des Rechts: Gesetzlichkeit, Rechtssicherheit, Gerechtigkeit“ wurde um im Bilde zu bleiben ein erster Bauplan gezeichnet. Staatssekretär Dr. S. Wittenbeck, der als Vertreter des Ministeriums der Justiz das VIII. BRS (am 28. und 29. November 1989) eröffnete, bezeichnete es in seiner Ansprache als ein Verdienst der Veranstalter, mit Themenwahl und Thesen schon vor dem Beginn des gesellschaftlichen Umbruchs in unserem Lande vieles von dem aufgegriffen zu haben, was heute vehement debattiert wird und dringend einer Lösung bedarf. Die Thematik traf den Nerv aktueller wie zukunftsorientierter rechtstheoretischer und rechtspraktischer Arbeit in bezug auf die Entwicklung von Rechtsstaatlichkeit, nicht nur in der DDR. Ausdruck dafür war die rege Beteiligung von Rechtswissenschaftlern der Akademien und Universitäten der UdSSR, CSSR, Bulgariens, Polens und Ungarns an den Symposiumsdebatten. Prof. Dr. K. A. Mollnau lieferte wie auch in den Jahren zuvor die Basisthesen für das Symposium. In ihnen hinterfragte er das von ihm als Trias bezeichnete Verhältnis von Gerechtigkeit, Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit und forderte damit zu einem „alten“ Thema der Rechtswissenschaft einen dringend erforderlichen neuen Meinungsstreit heraus. Dieser wurde dann in der seit 1975 für die BRS üblichen Manier geführt nämlich nach Schwerpunkten geordnet und im Plenum. Den Auftakt zu den Diskussionsrunden bildete jeweils ein Rapport, in dem die in den vor Symposiumsbeginn eingereichten Papieren enthaltenen Überlegungen thematisch komprimiert und weiter problematisiert vorgetragen wurden. Dabei standen die Rapporteure dieses Mal vor keinem leichten Unterfangen. Nur 16 vorab -eingegangene Beiträge von ca. 50 Teilnehmern waren ein Negativrekord in der bisherigen Geschichte der BRS, der in der Diskussion nicht mehr wettgemacht werden konnte. Um so höher war das Bemühen der Rapporteure anzuerkennen, aus den vorhandenen Materialien und mit eigenen Positionen angereichert, den Teilnehmern ein Diskussionsangebot zu unterbreiten, das dem Anliegen des Symposiums gerecht wurde. Die Frage nach dem Maß des Rechts (Rapport: Prof. Dr. H. Klenner, AdW) brachte die Debatten in Gang. Sie fand ihre Zuspitzung in der Gegenüberstellung der rechtstheoretischen Positionen zur Instrumentalkonzeption, die das Recht vorrangig als Funktion der Staatsmacht,. lediglich als deren Instrument begreift, und zur Maßkonzeption, für die das Recht Maßstab der Staatstätigkeit bildet. Zur Entstehungsgeschichte beider Konzeptionen machte Klenner nähere Ausführungen und ging insbesondere auf deren Polarisierung in den letzten Jahren ein. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf die negativen Auswirkungen, die die Konzentration auf die Instrumentalität des Rechts mit sich brachte. Im Disput zu diesen Konzeptionen wurde konstatiert, daß Recht natürlich als Instrument zu begreifen und zu handhaben sei, der Maßkonzeption jedoch die Dominanz zukomme. Mit einer Ausnahme ließen alle eingereichten Papiere diese Position eindeutig erkennen. Die Kontroversen zum Spannungsfeld von Gerechtigkeit, Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit in den verschiedenen Rechtszweigen (Rapport: Prof. Dr. G. Pf licke, Hfö) rankten sich insbesondere um die mit der wirtschaftlichen Reform anzuzielenden pluralen Eigentumsstrukturen und die Rolle des Rechts in den künftigen Wirtschaftsbeziehungen unter rechtsstaatlichem Aspekt. In diesem Zusammenhang wandten sich die Wirtschaftsrechtler gegen den sog. halben Rechtsstaat, der nach ihrer Meinung konzipiert werde, wenn der Blick „nur“ auf die Staat-Bürger-Beziehung gerichtet wird. Ein Ausblick auf Forschungsaufgaben angesichts rechtsstaatlicher Entwicklungsnotwendigkeiten gab der letzte Rapport (Prof. Dr. L. Lotze, MLU Halle). Dabei war zu beachten, daß in den zum Symposium eingereichten Beiträgen der Entwicklungsstand unserer Rechtsordnung verschiedenartig eingeschätzt wurde. Demzufolge wurden auch die zu lösenden Aufgaben in unterschiedlichen Prioritäten und Dimensionen gesehen. Die Forderungen, deren rechtspraktische Bezüge auf der Hand liegen, betrafen zuvörderst das neu zu fassende Verhältnis von Politik und Recht. Wichtige Eckpunkte für die Neubestimmung des genannten Verhältnisses wurden mit folgenden Postulaten gesetzt: Die Rechtswissenschaft hat sich nicht länger der Politik unterzuordnen, eine unkritische Kommentierung des geltenden Rechts und die zu starke Orientierung auf seine Verwirklichung im instrumentalen Sinne sind zu überwinden. Der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung und dem juristischen Verwirklichungsmechanismus der Menschenrechte gilt es, einen zentralen Rang einzuräumen. Dazu ist nicht nur die Beseitigung von Defiziten, sondern eine neue Konzeption vonnöten. Bei aller Konzentration auf die Bürger-Staat-Seite rechtsstaatlicher Entwicklung dürfen konzeptionelle Überlegungen zur juristischen Stellung kollektiver Rechtssubjekte insbesondere der Wirtschaftseinheiten und Kommunen jedoch nicht ins Hintertreffen gelangen. Weitere Diskussionsbemerkungen zu übergreifenden rechtstheoretischen Fragestellungen bezogen sich auf die historische Herangehensweise an die Gerechtigkeitsproblematik, auf das Verhältnis der Gerechtigkeit zur Gleichheit sowie auf das Beziehungsgefüge Gerechtigkeit, Gesetzlichkeit und Zweckmäßigkeit. Mehrfach angesprochen wurde das Erfordernis der Normenkontrolle und der Gewährleistung von Rechtssicherheit bereits im Rechtsbildungsverfahren.' Mit einer vehementen Kampfansage an all jene, die den Weg „politologischer Knochenerweichung“ in der Rechtswissenschaft der DDR weiter beschreiten wollen oder die versuchen, die Rechtswissenschaft in eine Leitungswissenschaft umzuwandeln (von den Anwesenden verfocht niemand diese Richtungen), beendete Mollnau die Symposiumsdebatten. Den Gesamtverlauf des VIII. BRS charakterisierend, kann man wohl in Abwandlung eines allgemein bekannten Zitats festhalten: Der Worte sind vorerst genug gewechselt, nun laßt Taten folgen. Nehmen wir dieses Symposium zum Ausgangspunkt für zielgerichtete Überlegungen zur Etablierung eines konsequent demokratischen Rechtsstaates. Unsere Justiz- und Rechtsordnung bedarf einer radikalen Erneuerung. Leisten wir dazu unseren Beitrag durch solide Arbeit und nicht durch Aktionismus, nutzen wir unser bewahrensWertes Erbe, die positiven internationalen Erfahrungen in Ost und West, um auf entwickelten theoretischen Grundlagen eine tragfähige Konzeption für einen demokratischen Rechtsstaat liefern zu können, in dem Gerechtigkeit und Rechtssicherheit in höchstmöglichem Maße zur Geltung gelangen. * Thesen und Beiträge des VIII. BRS werden in der Reihe „Konferenzmaterialien, Protokolle, Informationen“ des DDR-Akademie-Instituts für Rechtswissenschaft herausgegeben.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 170 (NJ DDR 1990, S. 170) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 170 (NJ DDR 1990, S. 170)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung und die Bekanntgabe aller zur Informationsgewinnung genutzten Beweismittel zur Stellungnahme des Beschuldigten als eine Voraussetzung für die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel. Deshalb ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Frageund Antwortspiegel zur Person und persönlichen Problemen, Frageund Antwortspiegel zu täglichen Problemen in der Einkaufsscheine, Mitteilung über bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen.

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