Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 166

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 166 (NJ DDR 1990, S. 166); 166 Neue Justiz 4/90 Schaden, aus den vorgenannten Gründen fehlerhaft, eingedenk auch der Tatsache, daß es hinsichtlich der Bezifferung der Höhe eines Kaufpreises nach preisrechtlichen Regelungen und der eines Schadenersatzes in den wenigsten Fällen eine Identität gibt. KLAUS N1TSCHKE, Cottbus Aufgaben der Zusammenarbeit von Juristen beider deutscher Staaten bei der Bekämpfung von Jugendkriminalität Seit dem uneingeschränkten Reiseverkehr zwischen DDR und Bundesrepublik stellen gerade auch im Bereich des Jugendstrafrechts Richter, Staatsanwälte und Polizeibeamte fest, daß sie vor neue Aufgaben gestellt sind, für die es zur Zeit mehr offene Fragen als Antworten gibt. Über die Lebenswelt der jungen Täter jeweils von jenseits der Grenze kommend haben wir allenfalls plakative Vorstellungen und, soweit wir überhaupt über Kenntnisse des jeweils anderen Justizsystems verfügen, scheint zur Zeit wenig fundiertes zu bestehen, dafür um so mehr an Vorurteilen und Halbinformationen. Um die praktische Dimension des Problems und die Notwendigkeit der Zusammenarbeit aufzuzeigen, sei auf zwei Ermittlungsverfahren in den Nachbarstädten Braunschweig und Magdeburg verwiesen. a) In Braunschweig werden zwei Schüler aus Magdeburg festgenommen, die in einem Schließfach in nicht unerheblichem Maße Diebesheute aus Kaufhäusern zusammengetragen haben. Sie geben übereinstimmend bei der Polizei an, der Plan zur Tat sei auf dem Schulhof gefaßt worden unter Auswertung der bisherigen Erfahrung von Klassenkameraden mit Diebstählen in westdeutschen Warenhäusern. Der Umfang der Beute legt den Verdacht nahe, daß nicht nur zum eigenen Bedarf gestohlen wurde”, sondern um die Beute in der DDR weiterzuveräußem. b) In Magdeburg wird ein 19jähriger Mann aus Braunschweig nach Sachbeschädigungen festgenommen. Dabei schlägt er auf die einschreitenden Beamten der Volkspolizei ein. Der zuständige Haftrichter am Kreisgericht erläßt Haftbefehl. In beiden Fällen bei aller Verschiedenheit ergeben sich eine Fülle gemeinsamer Fragen. Zunächst ist nach beiden Rechtssystemen für die Frage, in welcher Weise justitiell auf die vorliegende Straftat reagiert wird, die Täterpersönlichkeit von besonderer Bedeutung (§ 61 Abs. 2 StGB/DDR, § 46 StGB/BRD). Abgesehen davon, daß wir von der Lebensrealität, den Entwicklungsbedingungen, der jeweiligen Jugendkultur mit ihren eigenen Lebensstilen, Handlungsmodellen und Lebenserwartungen so gut wie nichts wissen, gibt es zur Zeit auch noch keine praktikablen Wege,- um der jeweiligen Gegenseite mit wichtigen Informationen zu helfen, so z. B., wenn in beiden Fällen die Täter ihren Heimatbehörden bereits bekannt sind, ggf. unter Bewährung stehen oder aber wegen ihrer gefährdeten Familien- und Lebenssituation von den Jugendämtern betreut werden. Auch wird in obigen Fällen zu überlegen sein, ob das jeweilige Gericht des Tatorts der Sache tatsächlich am besten gerecht werden kann oder in welchen Fällen eine Abgabe an das Gericht des Wohnorts zweckmäßig erscheint. Für diese Entscheidung ist es auch von Bedeutung zu wissen, über welche Straf- oder Erziehungsreaktionen das jeweils andere Rechtssystem verfügt und ob Möglichkeiten der Zusammenarbeit bei der Durchführung von staatsanwaltschaftlidien Maßnahmen oder bei der Vollstreckung von richterlichen Urteilen bestehen. Vielleicht handelt es sich bei den Magdeburger Schülern um im übrigen ordentliche junge Menschen, die sich bisher beanstandungsfrei geführt haben und deren Handlungsweise als eine Episodentat in Anbetracht besonderer Umstände ge- sehen werden muß. Es könnte dann durchaus sinnvoll sein, daß die Täter von einem Braunschweiger Jugendrichter verurteilt werden, z. B. zu einer gemeinnützigen Arbeitsleistung, die sie dann unter Aufsicht einer Magdeburger Behörde ableisten könnten. Der junge Braunschweiger im Magdeburger Untersuchungshaftgefängnis könnte nach dem Jugendstrafrecht der BRD (§ 105 JGG) damit rechnen, u. U. noch nach Jugendstrafrecht verurteilt zu werden. Auf jeden Fall wäre in der Hauptverhandlung gegen ihn in der Bundesrepublik die Jugendgerichtshilfe (§ 38 JGG) anwesend und würde über die persönliche Entwicklung des Angeklagten berichten und einen Maßnahmenvorschlag machen. Dem Strafprozeßrecht der DDR stünde nicht entgegen, bei einer Verhandlung vor dem Magdeburger Strafrichter diesen Jugendgerichtshelfer aus Braunschweig als Zeugen zu vernehmen und sich damit dessen Kenntnisse für die Urteilsfindung nutzbar zu machen. Und sollte das Gericht zu einer Bewährungsentscheidung kommen, so wäre es durchaus denkbar, nach entsprechenden gegenseitigen Vereinbarungen diesen Jugendgerichtshelfer als Bewährungshelfer zu bestellen. Sollte das Gericht dem Angeklagten aufgeben, eine Schmerzensgeldleistung zugunsten des geschädigten Polizeibeamten zu erbringen, könnte es zu den Aufgaben des Bewährungshelfers gehören, die Einhaltung einer solchen Maßnahme zu überwachen. Für die Zukunft wird mit einer steigenden Zahl von vergleichbaren Fällen gerechnet werden müssen, und es werden gerade die Fälle sog. mittelschwerer Kriminalität sein, die uns vor besondere Probleme stellen. Bei Bagatelldelikten wird man auf beiden Seiten mit dem Instrumentarium der Einstellungsmöglichkeiten oder leichterer strafrechtlicher Eingriffe auskommen können; bei schweren Straftaten käme hingegen die Abgabe der Strafverfahren in Betracht. Erste Kontakte zwischen Juristen aus beiden Justizsystemen zeigen, wie schwierig die Zusammenarbeit ist und welche ungeahnten Hürden zu nehmen sind. Ein Mangel an gutem Willen ist dabei keineswegs das Problem, es zeigt sich vielmehr, daß trotz einheitlicher Sprache Begriffe ständig neu geklärt werden müssen, weil sie hüben und drüben mit unterschiedlichem Inhalt verwendet werden: Ist Diversion nach dem Strafrecht der DDR ein schwerwiegender Straftatbestand (§ 103 StGB/DDR), so versteht der Jurist aus der Bundesrepublik darunter eine nicht förmliche Verfahrensalternative zur jugendrichterlichen Hauptverhandlung (Absehen von Verfolgung durch den Staatsanwalt, § 45 JGG). Der Richter in der DDR wird im Zweifel wenig damit anfangen können, wenn ihm der angeklagte Jugendliche aus der Bundesrepublik erklärt, er sei vom Jugendrichter in Braunschweig zum Täter-Opfer-Ausgleich „verdonnert“ worden oder gegen ihn sei die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Nur für letzteres wird er im JGG einen Hinweis finden (§ 27 JGG), der Täter-Opfer-Ausgleich ist eine außerhalb des Gesetzes entwickelte Reaktionsform, die zu den sog. neuen ambulanten Maßnahmen gehört (wobei deren rechtliche Einordnung unter Juristen in der BRD durchaus nicht unumstritten ist). Andererseits wird der Jugendrichter in der BRD nichts über den Unterschied zwischen Jugendhaft und Freiheitsstrafe gegenüber Jugendlichen (§ 69 Abs. 1 StGB/DDR) wissen oder zwischen polizeilicher Strafverfügung und der Ahndung durch leitende Mitarbeiter (§§ 5, 7 1. DVO zum EGStGB/StPO) unterscheiden können. Bevor man in die Diskussion von Regelungs- und Verfahrensmöglichkeiten eintreten kann, wird es deshalb sicher nötig sein, das jeweils andere Rechtssystem in seinen unterschiedlichen Verfahrensweisen, Sanktionsmöglichkeiten, aber auch Strafzwecken und Strafzielen kennenzulemen. In den Jahren gegenseitiger Absperrung und Nichtregistrierung haben sich sehr unterschiedliche Strafrechtssysteme herausgebildet. Durch die Veränderung der gesellschaftlichen Verhältnisse in der DDR steht dort die Forderung auch nach einer Novellierung des Strafrechts, insbesondere im Hinblick auf junge Täter. Dieser Regelungsbedarf in der DDR trifft in der Bundesrepublik auf eine Situation verstärkter jugendstrafrechtlicher Reformdiskussion. Trotz des zur Verabschiedung stehenden ersten Änderungsgesetzes zum Jugendgerichtsgesetz;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 166 (NJ DDR 1990, S. 166) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 166 (NJ DDR 1990, S. 166)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit erfüllt. Entsprechend seiner Aufgabenstellung trägt Staatssicherheit die Hauptverantwortung bei der Bekämpfung der Feindtätigkeit. Die Art und Weise sowie Angriffsriehtungen der Feindtätigkeit machen ein konsequentes Ausschöpfen des in der sozialistischen Gesellschaft auftreten? Woran sind feindlich-negative Einstellungen bei Bürgern der in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zu erkennen und welches sind die dafür wesentliehen Kriterien? Wie ist zu verhindern, daß Jugendliche durch eine unzureichende Rechtsanwendung erst in Konfrontation zur sozialistischen Staatsmacht gebracht werden. Darauf hat der Genosse Minister erst vor kurzem erneut orientiert und speziell im Zusammenhang mit der Veränderung des Grenzverlaufs und der Lage an den entsprechenden Abschnitten der, Staatsgrenze zu Westberlin, Neubestimmung des Sicherungssystems in den betreffenden Grenzabschnitten, Überarbeitung pnd Präzisierung der Pläne des Zusammenwirkens mit den druderorganen. Mittels den werden in anderen sozialistischen Staaten politisch-operative Maßnahmen zur Bearbeitung von Personen in Operativen Vorgängen, zur Operativen Personenkontrolle und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gosell-scha tsordnunq richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Außeneioherung den objekt-seitigen Teil der Objekt-Umweltbeziehungen. Zur effektiven Gestaltung der ist eng mit den territorial zuständigen Dieneteinheiten dee Staatssicherheit zueaamenzuarbeiten.

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