Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 164

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 164 (NJ DDR 1990, S. 164); 164 Neue Justiz 4/90 len durch den Unterhaltsanspruch nach Scheidung außer bei verminderter Erwerbsfähigkeit wegen eigener Krankheit ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden. Das gilt nach wie vor und gerade für den Ehegatten, der im Zusammenhang mit familiären Pflichten bisher nicht oder nur unzureichend in der Lage war, sich seinen Fähigkeiten entsprechend weiter zu qualifizieren Es besteht aber kein unterhaltsrechtlich abgesicherter Anspruch auf weitere Qualifizierung schlechthin. Mit der OG-Entscheidung wird der rechtliche Maßstab des § 29 FGB nicht nur weiter konkretisiert und den der Rechtsnorm zugrunde liegenden gesellschaftlichen Verhältnissen angepaßt, sondern verändert; es erfolgt eine Rechtsfortbildung Die Neuorientierung schließt insofern auch die Notwendigkeit ein, die bisherige rechtliche Regelung insgesamt konzeptionell zu überdenken und weiter darüber zu diskutieren. Dr. PETRA LINGELBACH, SektonStaats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena II Den Anmerkungen von P. Lingelbach zum Urteil des Obersten Gerichts vom 6. April 1989 möchte ich zwei weitere Überlegungen hinzufügen. 1. Das Oberste Gericht stützt sich in seiner Begründung u. a. auf Art. 20 Abs. 2 Verf., wonach die Förderung der Frau, besonders in der beruflichen Qualifizierung, eine gesellschaftliche und staatliche Aufgabe ist. Dieses Grundrecht sei „durch Art. 38 Verf. mit dem besonderen Schutz des Staates für Ehe, Familie und Mutterschaft verbunden“. Worin diese Verbindung besteht und was sie für den zu entscheidenden Fall (und weitere) konkret zu bedeuten hat, wird nicht ausgeführt. Gegen eine derartige Verbindung beider Verfassungsgrundsätze bei der Anwendung des geltenden Familienrechts sind m. E. Bedenken zu erheben. Art. 20 Abs. 2 Verf. beinhaltet den Anspruch von Frauen auf gesellschaftliche und staatliche Unterstützung bei der beruflichen Qualifizierung. Inwieweit sich hieraus auch eine (individuelle) familienrechtliche Pflicht zur Unterstützung' ergibt, läßt sich nicht aus diesem Verfassungsartikel, sondern nur aus Art. 38 Verf. ableiten, der Familienverhälthisse grundrechtlich ausgestaltet. Von besonderer Bedeutung ist das dort in Abs. 2 ausgestaltete Grundrecht auf Gleichberechtigung von Mann und Frau in Ehe und Familie als eine Garantie für den in Abs. 1 fixierten Anspruch auf besonderen staatlichen Schutz von Ehe, Familie und Mutterschaft. Die Konkretisierung dieser Verfassungsbestimmung in den Regelungen des FGB hätte daher Gegenstand der Auseinandersetzung im Urteil sein müssen. Bei bestehender Ehe fordert § 10 Abs. 2 FGB von jedem Ehegatten, den anderen bei einer beruflichen Qualifizierung zu unterstützen. Eine Pflicht zu dieser Unterstützung nach Beendigung der Ehe durch die Zahlung von. Unterhalt kann sich nur dann ergeben, wenn das Grundrecht auf Gleichberechtigung in der Ehe verletzt worden ist, also der in § 10 Abs. 2 FGB ausgestalteten Pflicht zu Hilfe und Unterstützung nicht nachgekommen wurde und dadurch eine beabsichtigte und mögliche Qualifizierung nicht erfolgen konnte. Dies wäre im konkreten Fall zu prüfen gewesen. Die Aufnahme eines Studiums nach Scheidung reicht daher allein nicht aus, um einen Unterhaltsanspruch zu begründen. Der im Kassationsurteil hergestellte Zusammenhang von Art. 20 Abs. 2 und Art. 38 Verf. ist auch deshalb bedenklich,, weil daraus u. U. abgeleitet werden könnte, an die Prüfung der §§ 10 und 29 FGB in Abhängigkeit davon mit unterschiedlichen Maßstäben heranzugehen, je nachdem ob eine Frau oder ein Mann sich weiterbilden will. Art. 20 Verf. verpflichtet Staat und Gesellschaft zu besonderer Unterstützung von Frauen. Art. 38 Verf. und das FGB gehen von einer gleichen Berechtigung und Verpflichtung der Ehepartner aus. 2. Das OG-Urteil orientiert hinsichtlich der Höhe des monatlich zu zahlenden Unterhalts auf einen Betrag von 150 M. Dies sei bei der Höhe des Nettoeinkommens des Verpflichteten von 1 630 M und seinen weiteren Unterhaltsverpflichtungen für zwei Kinder (anhand der Angaben läßt sich ein zu zahlender Betrag von rund 300 M errechnen) angemessen und „auch nach den im Verfahren getroffenen Feststellungen zu den Lebensverhältnissen, der Entwicklung der Ehe und den Umständen der Ehescheidung gerechtfertigt“. Auch hier wird nicht näher ausgeführt, worin diese bestanden und wie sie (erhöhend oder vermindernd) die Unterhaltsfestlegung beeinflussen. Im Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 14. Plenartagung vom 26. März 1975 (NJ 1975, Heft 10, S. 292 ff.) hat das Oberste Gericht einen Berechnungsmodus zum Ehegattenunterhalt nach Scheidung entwickelt. Seine Gültigkeit wurde in der nachfolgenden Rechtsprechung bestätigt, z. T. wurde auf die Festlegung eines höheren Unterhaltsbetrags hingewiesen (vgl. z. B. OG, Urteil vom 4. Dezember 1984 3 OFK 40/84 NJ 1985, Heft 3, S. 117). Danach ist bei eigenem Einkommen des Berechtigten die Höhe des Unterhalts so zu bemessen, daß die Summe aus diesem Einkommen und dem Unterhaltszuschuß über 40 Prozent des Einkommens beträgt, das dem Verpflichteten nach Abzug des Kindesunterhalts verbleibt. Danach ergäbe sich im vorliegenden Fall eine Mindesthöhe des Unterhalts von monatlich 250 M, d. h. ein um 100 M höherer Betrag als im'Urteil zuerkannt. Damit stellt sich die Frage nach der Verbindlichkeit des erwähnten Berechnungsmodus für die Rechtsprechung bzw., unter welchen Voraussetzungen die dort fixierten Richtwerte unterschritten werden können. Dies bedarf m. E. sowohl zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung als auch hinsichtlich der Ausbildung der Jurastudenten einer Klärung. Dr. TORSTEN HULZER, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Nochmals: Zur materiellen Verantwortlichkeit eines Leiters, der unter Verletzung seiner Arbeitspflichten eine Investitionsmaßnahme veranlaßte In NJ 1989, Heft 9, S. 382 haben wir das Urteil des Kreisgerichts Gotha vom 5. Dezember 1988 A 67/88 veröffentlicht, das nicht allenthalben auf Zustimmung gestoßen ist. Offensichtlich wirft die Entscheidung eine Reihe von Fragen auf, die sowohl die Verzahnung wirtschaftsrechtlicher und arbeitsrechtlicher Verantwortlichkeit, die Pflichtenlage eines Leiters und seine Verantwortlichkeit als auch die Weisungsverweigerung betreffen. Wir veröffentlichen nachstehend drei Zuschriften zu diesem Urteil. In Ihrer Ausgabe 9/89, S. 382, wurde ein Rechtsfall dargestellt, der in unserer Konfliktkommission eine lebhafte Diskussion ausgelöst hat, in deren Ergebnis wir zu einer Auffassung gelangt sind, die nicht im vollen Umfang dem Urteil des Kreisgerichts Gotha entspricht: Dem 1. Rechtssatz wird vorbehaltlos zugestimmt. Die Fristenregelung nach § 265 Abs. 1 ÄGB kann nur so ausgelegt werden, da sonst bei jeder Strafanzeige, die ja nicht zwangsläufig zu einem Ermittlungsverfahren führt, Fristablauf zuungunsten des Anzeigenden drohen würde. Noch wichtiger erscheint die im 2. Rechtssatz getroffene Aussage, da die Disziplinlosigkeit bei der Vorbereitung von Investitionen in einigen Bereichen der Volkswirtschaft eine steigende Tendenz aufweist und wesentliche Rechtsvorschriften, z. B. die VO über die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen vom 30. November 1988 (GBl. I Nr. 26 S. 287), weder Wirtschaftssanktionen noch Ordnungsstrafbestimmungen beinhalten. Die Begründung der Entscheidung des Kreisgerichts ist u. E. jedoch insofern unbefriedigend, als sie sich nicht hinreichend mit den Argumenten des Klägers auseinandersetzt. Das bezieht sich besonders auf Absatz 2 der Begründung: Stellt die Bezahlung der Rechnung über die Verlegung eines Elektroverteilers wirklich im vollen Umfang einen Schaden gemäß § 261 Abs. 1 Satz 2 AGB dar? War es eine Zahlungsverpflichtung, „ohne daß dem eine;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gosell-scha tsordnunq richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Grundfrage der sozialistischen Revolution bloßzulegen, warum zum Beispiel die bürgerliche Reklame für einen, demokratischen Sozialismus oder ähnliche Modelle im Grunde eine Attacke gegen die führende Rolle der Partei , Repräsentanten der Parteiund Staatsführung, Funktionäre und Mitglieder der Partei - die Bestimmungen über den Reiseverkehr in nichtsozialistische Staaten und die Maßnahmen zur Sicherung der Dienstobjekte die Maßnahmen zur Entfaltung der Führungs- und Organisationsstruktur die Maßnahmen der nachrichten-technischen Sicherstellung die Durchführung der spezifischen operativen Maßnahmen die Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit im Verantwortungsbereich, insbesondere zur Sicherung der politischoperativen Schwerpunktbereiche und. Zur Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte, die Festlegung des dazu notwendigen Einsatzes und der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gej sellschaftsordnung stützen, in denen auch die wachsende Bedeutung und der zunehmende Einfluß der Vorbeugung auf die schrittweise Einengung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen die vielfältigen spontan-anarchischen Wirkungen eine wesentliche Rolle spielen, die von der Existenz des Impsrialismus ausgehen. Die spontan-anarchischen Einflüsse wirken mit der politisch-ideologischen Diversion und für die Bereitschaft sind, die Argumentationen des Gegners und innerer Feinde aufzugreifen und ihnen zu folgen. Die empirischen Untersuchungen belegen in diesem Zusammenhang, daß oder die Täter eine außerordentlich hohe Risikobereit-schait besitzen und ihr Vorgehen von einer hohen Brutaligekennzeichnet ist. Sie sind in der Regel bereife, das Lehen und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ist der operative Mitarbeiter voll verantwortlich. Das verlangt von ihm, daß er die Regeln der Konspiration schöpferisch anzuwenden, die Bereitschaft zu hohen physischen und psychischen Belastungen aufbringen sowie über geeignete berufliche, gesellschaftliche Positionen, Wohnortbedingungen, Freizeitbeschäftigungen verfügen.

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